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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.01.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 46/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 118
Die Frist des § 118 Abs. 3 wird auch durch die Verkündung eines abgeänderten Haftbefehls neu in Gang gesetzt.
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 04.05.2006 in Untersuchungshaft zunächst auf der Grundlage des Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 28.04.2006 (56 Gs 80/06). Nach Anklageerhebung wurde dieser Haftbefehl ersetzt durch den Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 17.11.2006.

Auf Antrag des Angeklagten fand am 07.12.2006 ein Termin zur mündlichen Haftprüfung vor der Strafkammer statt. Nachdem zunächst der abgeänderte Haftbefehl verkündet worden war und die Verfahrensbeteiligten sich über Verfahrensfragen verständigt hatten, nahm der Angeklagte seinen Antrag auf mündliche Haftprüfung zurück.

Am 04.01.2007 beantragte der Angeklagte erneut die Anberaumung eines Haftprüfungstermins. Diesen Antrag hat der Vorsitzende der 3. großen Jugendkammer mit Verfügung vom selben Tag zurückgewiesen, weil ein Anspruch auf mündliche Verhandlung gemäß § 118 Abs. 3 StPO nicht bestehe .

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 05.01.2007, in der er ausführt, die letzte Haftprüfung sei am 05.10.2006 vor dem Amtsgericht Aachen erfolgt, weil im Termin vor dem Landgericht vom 07.12.2006 der Haftprüfungsantrag zurückgenommen worden sei. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil die Untersuchungshaft im Sinne des § 118 Abs. 3 StPO "nach mündlicher Verhandlung" aufrechterhalten worden sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, denn der Angeklagte hat derzeit gemäß § 118 Abs. 3 StPO keinen Anspruch auf mündliche Haftprüfung. Die Frist von zwei Monaten wird erst am 06.02.2007, dem ersten Tag der Hauptverhandlung, ablaufen.

Der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung, die auch die Generalstaatsanwaltschaft teilt, die Frist des § 118 Abs. 3 StPO habe durch den Haftprüfungstermin vom 07.12.2006 nicht erneut zu laufen begonnen, folgt der Senat nicht. In diesem Termin ist dem Angeklagten der abgeänderte Haftbefehl vom 17.11.2006 verkündet worden. Er hat damit gemäß § 115 StPO die Möglichkeit gehabt, sich mündlich zur Frage des dringenden Tatverdachts, den Haftgründen und einer Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu äußern. Daraufhin ist auch - zumindest konkludent - die Entscheidung der erkennenden Kammer ergangen, dass die Untersuchungshaft weiterhin vollstreckt werden soll, denn der Richter entscheidet nach der Vernehmung, ob der Haftbefehl aufrechterhalten, nach § 120 Abs. 1 StPO aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., 2006, § 115 Rdnr. 10). Damit ist in diesem Termin alles geschehen, was der Angeklagte durch seinen Antrag auf mündliche Haftprüfung erreichen konnte.

Angesichts der Verkündung des abgeänderten Haftbefehls und der dabei bestehenden Äußerungsmöglichkeit ist unerheblich, dass der Antrag auf mündliche Haftprüfung nicht förmlich beschieden, sondern dieser zurückgenommen wurde. Auf eine förmliche Bescheidung kann es nach dem Sinn der Regelung des § 118 Abs. 3 StPO nicht ankommen. Andernfalls hätte es der Inhaftierte in der Hand, durch Rücknahme der Anträge im Termin zur mündlichen Haftprüfung die Fristenregelung des § 118 Abs. 3 StPO zu unterlaufen.

Auch der Umstand, dass der Termin vom 07.12.2006 - zumindest auch - von Amts wegen anberaumt worden ist, um den abgeänderten Haftbefehl zu verkünden, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach wohl überwiegender Auffassung im Schrifttum hängt die Anwendung des § 118 Abs. 3 StPO nicht davon ab, ob der Haftprüfungstermin von Amts wegen oder auf Antrag des Inhaftierten anberaumt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 118 Rdnr. 2; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 118 Rdnr. 3). Aber auch wenn man der Gegenauffassung folgen würde, dass die Regelung des § 118 Abs. 3 StPO nur auf solche Haftprüfungstermine Anwendung findet, die auf Antrag des Inhaftierten durchgeführt worden sind (Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 118 Rdnr. 2 und § 118a Rdnr. 6), führt dies hierzu keinem anderen Ergebnis. Der Termin vom 07.12.2006 wurde zumindest auch auf den Antrag des Angeklagten auf mündliche Haftprüfung hin anberaumt. Ihm wurde also kein Termin zur Unzeit "aufgenötigt" und er hatte umfassend Gelegenheit, sich hierauf vorzubereiten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Ende der Entscheidung

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