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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 47/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 464 a Abs. 2 Nr. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
Die nach § 464 b S.3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Durch Urteil vom 6.12.2007 der 4. gr. Strafkammer des Landgerichts A. ist der Angeklagte aufgrund der Hauptverhandlung vom 29.11.2007, 3. und 6.12.2007 vom Vorwurf der mittäterschaftlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen worden, weil der in Schweden lebende Belastungszeuge zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war und den mutmaßlichen Hintermännern der Tat, die ebenfalls in Schweden leben und sich dort derzeit in Untersuchungshaft befinden, ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Nach der Auslagenentscheidung des Urteils trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Hauptverhandlung war am 25.05. 2007 nach Abstimmung mit dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt H. auf die o.g. Termine und zwei weitere Tage im Dezember 2007 terminiert worden. Mit Schreiben vom 21.09.2007 teilte der Verteidiger mit, er könne "seine ununterbrochene Wahrnehmung der anberaumten 6 Hauptverhandlungstermine nicht sicherstellen"; als bereiter Pflichtverteidiger werde (aus seiner Kanzlei) Rechtsanwalt N. benannt. In der Hauptverhandlung am 29.11.2007 wurde gegen die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft antragsgemäß Rechtsanwalt N. als Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet, da nicht abzusehen sei, ob und inwieweit der Wahlverteidiger für die Dauer des Verfahren zur Verfügung stehen werde.
Der als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers tätige Rechtsanwalt H., der ebenso wie Rechtsanwalt N. an allen drei Hauptverhandlungstagen teilgenommen hat, hat mit Schriftsatz vom 07.12.2008 Wahlverteidigergebühren von 2.133,85 € zur Festsetzung angemeldet.
Durch den angefochtenen Beschluss sind die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen jedoch nur auf 1.586,45 € festgesetzt worden. Die Differenz beruht auf der Kürzung der mit der Höchstgebühr von 780,-€ angesetzten Gebühren für die Fortsetzungstermine am 3.12. und 6.12. 2007 auf 170,- € bzw. 150,- €. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, der Hauptverhandlungstermin vom 3.12. 2007 habe einschließlich einer 31-minütigen Unterbrechung 1 Stunde 10 Minuten, die Hauptverhandlung am 6.12.2007 lediglich 25 Minuten gedauert. Zudem sei ein weiterer Verteidiger für den Angeklagten tätig gewesen.
Mit seiner gegen diese Entscheidung fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, erstrebt der Beschwerdeführer die ungekürzte Festsetzung der Wahlverteidigergebühren mit der Begründung, dass die Verteidigung 4 1/2 Jahre geführt worden sei, und zwar großenteils nach Inkrafttreten des RVG, und dass bei den Gebühren für die Fortsetzungstermine auch Besprechungen außerhalb der Hauptverhandlung zu berücksichtigen seien.
Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer schon deshalb keinen Erfolg, weil bei Fortsetzungstagen die Dauer des Termins für die Höhe der Gebühr nach § 83 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ausschlaggebend ist ( OLG Düsseldorf 10.01.2006 JMBl NRW 2006, 126) und die Regelung des § 60 RVG durch die Gerichte nicht unterlaufen werden darf. Dass es in der Hauptverhandlung, zumal an den beiden fraglichen Tagen, ganz besonderer Verteidigeranstrengungen bedurft hätte, um den Freispruch zu erreichen, ist nicht dargetan und auch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Im übrigen kann der Senat schon nicht von einer Erstattungspflicht für die Tätigkeit des Wahlverteidigers in der Hauptverhandlung ausgehen.
Nach §§ 467, 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO sind grundsätzlich nur die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig , wenn der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zur Last fallen. Dies gilt auch im Falle einer Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger; neben diesem ist eine Wahlverteidigung nicht mehr "notwendig" (allg. Meinung, vgl. Senat 10.02.98 - 2 Ws 676/97 = StV 98,621; 09.08.02 - 2 Ws 191/02 = JurBüro 02,595; 24.08.2004 - 2 Ws 383/04 -; je m.w.N., ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 02, 594) .Dieser Grundsatz lässt zwar im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.1984 - 2 BvR 275/83 ( NJW 84,2403) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafverfahrens, in dem das Recht auf freie Verteidigerwahl zu beachten ist, Ausnahmen zu. Einen Ausnahmefall hat der Senat in seiner Rechtsprechung mehrfach bejaht, wenn dem Beschuldigten ohne dessen Veranlassung neben der Wahlverteidigung ein Pflichtverteidiger zu Zwecken der Verfahrenssicherung "aufgedrängt" wird (Senat 10.02.98 - 2 Ws 676/97 = StV 98,621 und 09.06.04 - 2 Ws 183/04). Dabei kommt es darauf an, ob die zusätzliche Bestellung durch das Verhalten des Beschuldigten oder seines Wahlverteidigers verursacht ist oder nicht. Nur bei rein vorsorglicher Bestellung des Pflichtverteidigers zur Sicherstellung eines reibungslosen Verfahrensablaufs sind die Wahlverteidigerkosten aus der Staatskasse zu erstatten (Senat 9.06.2004 - 2 Ws 183/04 -) . Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr hat Rechtsanwalt H. die Pflichtverteidigerbestellung erzwungen durch die Androhung, er könne seine Teilnahme an den - schon Monate vorher mit ihm abgesprochenen - 6 Hauptverhandlungstagen nicht sicherstellen. Damit kann keine Rede davon sein, dass dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger aufgedrängt wurde. Vielmehr wurde dem Gericht ein Pflichtverteidiger aufgenötigt, ohne dass eine zu entschuldigende Verhinderung des Wahlverteidigers auch andeutungsweise vorgetragen worden wäre.
Ende der Entscheidung
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