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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 484/06 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel Folgendes ausgeführt :

In dem angefochtenen Beschluss ist zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Negativprognose angenommen worden. Dem steht die Erkrankung des Angeklagten nicht entgegen. Das Beschwerdevorbringen zu dessen Lebenserwartung der Dauer einer möglichen Strafhaft sind spekulativ und im Übrigen unerheblich. Das Urteil des Landgerichts L. vom 19.06.2006 - 108 - 9/06 - (Bl. 20 ff. d. DNA-Sonderhefts) ist nicht rechtskräftig, so dass derzeit die Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe noch nicht feststeht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Landgericht auch nicht eine geringe Lebenserwartung des Angeklagten festgestellt, sondern aufgrund der vorliegenden Erkrankung - im Vergleich mit gesunden Personen - eine geringere Lebenserwartung angenommen (Bl. 47 d. DNA-Sonderhefts). Schließlich ist zu bemerken, dass Straftaten - auch solche aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität - selbst im Rahmen des Strafvollzuges begangen werden können und begangen werden.

Die angeordnete Maßnahme ist auch nicht aus den mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Auch bei Betäubungsmitteldelikten hinterlässt der Täter deliktsspezifisch - etwa weil er mit dem Rauschgift bzw. dessen Verpackung in Berührung gekommen ist - Identifizierungsmaterial am Tatort, so dass bei künftigen Straftaten dieser Art mit der Sicherstellung von Körperspuren gerechnet werden kann, die nach einer DNA-Analyse für eine Überführung geeignet sind (vgl. Senatsentscheidung vom 16.09.2004 - 2 Ws 215/04 -).

Dem stimmt der Senat zu.

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