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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 514/05
Rechtsgebiete: MRK
Vorschriften:
MRK Art. 6 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 20.09.2005 (106 - 20/04) durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Ahn-Roth sowie die Richter am Oberlandesgericht Scheiter und Dr. Schmidt
am 21.10.2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht Köln hat den Angeklagten am 17.02.2005 wegen Geiselnahme und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Über die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Revision ist noch nicht entschieden; die Akten liegen derzeit dem Bundesgerichtshof vor.
Am 15.09.2005 beantragte der Angeklagte über seinen Verteidiger, diesem die Übersetzung des Urteils der Strafkammer sowie der Revisionsbegründung zu gestatten. Diesen Antrag hat die Vorsitzende der Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Es sei ausreichend, dass der Verteidiger mit dem Angeklagten das Urteil unter Hinzuziehung eines Dolmetschers erörtern könne.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Übersetzung des Urteils und der Revisionsbegründung. Gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. a) MRK besteht ein Anspruch auf Übersetzung nur hinsichtlich der Anklageschrift. Ansonsten hat er unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 lit. d) MRK Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers. Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes gebieten eine grundsätzliche Ausweitung der Übersetzungsverpflichtung auf Urteile und Revisionsbegründungen. Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung (BVerfG NJW 1983, 2762 = JZ 1983, 659 m. zust. Anm. Rüping; OLG Stuttgart MDR 1983, 256; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 185 (LS); OLG Hamm StV 1990, 101 m. krit. Anm. Kühne; Kissel, GVG, 3. Aufl., 2001, § 184 Rdnr. 10; Gollwitzer, in. Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 2004, Art. 6 MRK Rdnr. 243, Wickern, in Löwe/Rosenberg, a. a.O., § 184 GVG Rdnr. 11; Franke, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., 2003, § 464a Rdnr. 4b; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, Art. 6 MRK Rdnr. 27 jeweils m. w. N.), der der Senat sich anschließt.
Es ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich, dass konkrete Umstände in diesem Fall vorliegen, die eine Übersetzung des Urteils oder der Revisionsbegründungsschrift für eine effektive Verteidigung erforderlich machen. Bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird darauf hingewiesen, dass "eine effektive Verteidigung des Angeklagten in der Revisionsinstanz ... dadurch ausreichend gewährleistet (wird), dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt. ... Soweit sich aufgrund der schriftlich niedergelegten Urteilsgründe eine Fühlungnahme mit dem Angeklagten zur sachgemäßen Interessenwahrnehmung als notwendig erweisen sollte, liegt es maßgeblich in der Verantwortung des Rechtsanwalts, in welchem Umfang er über einen Dolmetscher eine Verständigung herbeiführt." (BVerfG NJW 1983, 2762, 2765).
Der Verteidiger hat nicht dargelegt, dass es für ordnungsgemäße Revisionsbegründung erforderlich wäre, dem Angeklagten zumindest einzelne Passagen des Urteils wörtlich zu übersetzen. Gegen ein solches Erfordernis spricht bereits der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war. Die Revisionsbegründung des im Juni 2005 zugestellten Urteils ist bereits am 14.07.2005 eingegangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Ende der Entscheidung
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