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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 525/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 304 | |
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 | |
StPO § 467 Abs. 1 | |
StGB § 77 Abs. 2 S. 2 |
Tenor:
1. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Anschlusserklärung des Herrn M.C. für nicht gerechtfertigt erklärt wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Der jetzt 87-jährige Beschwerdeführer ist, nachdem ein früheres Ermittlungsverfahren im Jahre 1984 eingestellt worden war und der Senat den Antrag der O. auf Übernahme der Vollstreckung der gegen ihn in Abwesenheit durch Urteil eines niederländischen Gerichts im Jahre 1949 verhängten, später in lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelten Todesstrafe mit Beschluss vom 03.07.2007 - 2 Ws 156/07 - wegen Nichteinhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards (der Angeschuldigte war vor dem Sondergerichtshof in B. nicht durch einen Verteidiger vertreten) abgelehnt hat, mit Anklageschrift der Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung nationalsozialistischer Massenverbrechen bei der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 14.04.2008 vor dem Schwurgericht in Aachen wegen Ermordung von 3 niederländischen Staatsbürgern im Jahre 1944 angeklagt worden. Die Tötungsdelikte waren im Rahmen der sog. Aktion "T." von der deutschen Besatzungsmacht als "Vergeltungsmaßnahmen" gegen Widerstandsaktionen der niederländischen Untergrundsbewegung begangen worden.
Der Sohn des Getöteten U. und der Enkel des Getöteten G.C. haben jeweils ihren Anschluss an die Klage als Nebenkläger erklärt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Schwurgericht beide Anschlusserklärungen für gerechtfertigt erklärt und die jeweiligen anwaltlichen Vertreter antragsgemäß beigeordnet. Der Angeschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung insoweit, als sie die Anschlusserklärung des Enkels des Getöteten G.C. betrifft, weil der Enkel nicht zu dem von Gesetzes wegen berechtigten Kreis der zur Nebenklage berechtigten Angehörigen gehöre.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten mit dem Antrag auf Verwerfung der Beschwerde vorgelegt. Sie schließt sich der - auch vom Beschwerdegegner geteilten - Auffassung der Zentralstelle an, wonach die in der jahrzehntelang verzögerten Aufarbeitung von nationalsozialistischen Unrechtstaten liegenden besonderen Umstände des Falles über den Wortlaut des Gesetzes hinaus im Opferinteresse die Zulassung des Enkels als Nebenkläger gebieten.
II.
Das nach § 304 StPO als einfache Beschwerde statthafte Rechtsmittel (vgl dazu OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204) ist begründet.
Der zur Erhebung der Nebenklage berechtigte Personenkreis ist in § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO abschließend aufgeführt. Danach ist einem Enkelkind die Nebenklageberechtigung verwehrt. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei der Bestimmung des § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO um eine Ausnahmevorschrift, für deren ausdehnende Auslegung nichts spreche (BGH NJW 67, 454). Mit der Neuregelung des Rechts der Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 ist die frühere Rechtslage insoweit bestätigt worden, als die Regelungen zur Anschlussbefugnis von Angehörigen unverändert beibehalten werden sollten und worden sind (vgl BT-Drucksache 10/5305 S. 11). Die Argumentation der Zentralstelle, ein der Nebenklageberechtigung vergleichbares Recht sei für den Kreis der Strafantragsberechtigten in § 77 Abs. 2 S.2 StGB, der in bestimmten Fällen den Übergang des Strafantragsrecht auf Enkel vorsieht, normiert, trägt nicht, weil die Nebenklagebefugnis im Opferschutzgesetz vom Recht der Privatklage abgekoppelt worden ist (vgl BT-Drucksache a.a.O.; BGHSt 44, 97,98).
Die gesetzgeberische Entscheidung, nur enumerativ bestimmte nahe Angehörige zur Nebenklage zuzulassen, ist zuletzt noch durch die Erweiterung des Kreises der Nebenklageberechtigten auf den Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten bestätigt worden.
Dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO hat die Rechtsprechung - und ihr zustimmend die Kommentierung - stets Rechnung getragen und die Anschlussberechtigung von Großeltern, von Onkel und Tante sowie einer nach Sinti-Art verheirateten Ehefrau abgelehnt (BVerfG NStZ 93,349 <Eheschließung nach Sinti-Art>; BGH NJW 67, 454 <Großeltern>; BGH NJW 95,1297,1301 <Onkel und Tante>; LR-Hilger, StPO, 25.Aufl., § 395 Randnr. 12 (wo davon ausgegangen wird, dass namentlich auch Enkeln von Getöteten (z.B. KZ-Opfern) nach der als eindeutig angesehenen Regelung keine Nebenklagebefugnis zustehe); ebenso SK-Velten, StPO, § 395 Randnr.21; KMR-Söckel, StPO, § 385 Rndnr.12; KK-Senge, StPO, 6. Aufl., § 395 Randnr. 8; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 395 Randnr. 8).
Das Anliegen des Beschwerdegegners, durch seine Beteiligung an dem Strafverfahren eine (späte) Ahndung der Tat und Genugtuung zu erreichen, ist menschlich nachvollziehbar, nach den für den Senat bindenden gesetzlichen Regelungen aber nicht zu verwirklichen. Die hier gegebene besondere Situation von über Jahrzehnte hinweg nicht aufgearbeiteten nationalsozialistischen Unrechtstaten vermag eine andere Entscheidung de lege lata nicht zu rechtfertigen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 98, 1297 für die fehlende Nebenklageberechtigung von nicht zum Personenkreis des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gehörenden Angehörigen bei Erschießungen von Frauen und Kindern durch Wehrmachtsangehörige in Italien im Jahre 1943).
Die Kostenentscheidung ist in entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO ergangen.
Ende der Entscheidung
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