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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 529/08
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 8 S. 2
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
Die Kosten für Benutzung eines Taxis sind jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu-und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier: der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und daher erstattungsfähig.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluß unter Verwerfung des Rechtsmittel im übrigen wie folgt abgeändert: Es werden zugunsten des Beschwerdeführers über die in dem Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 16.06.2008 festgesetzten Gebühren hinaus Auslagen in Höhe weiterer 115,19 € festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Rechtsanwalt C. war Pflichtverteidiger des Angeklagten A.. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Einzelrichter der zuständigen Strafkammer zwei Erinnerungen des Rechtsanwalts vom 23.06.2008 zurückgewiesen, mit denen er sich gegen Absetzungen von beantragten Gebühren und Auslagen in zwei von der Rechtspflegerin des Landgerichts erlassene Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 16. und 23. Juni 2008 gewandt hatte. Wegen aller Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß und die Nichtabhilfe-Entscheidung des Einzelrichters vom 22.10.2008 Bezug genommen.

Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Beschwerdeführer die Festsetzung eines Betrages von noch 528,22 €, wegen dessen Zusammensetzung auf den Beschwerdeschriftsatz vom 27.10.2008 verwiesen wird.

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tage gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S.2 RVG dem Senat übertragen.

II.

Das fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat einen Teilerfolg hinsichtlich der Fahrtkosten. Diese sind dem Verteidiger nur in Höhe fiktiver Kosten für die Nutzung eines PKW zugebilligt worden, während er die Erstattung ihm tatsächlich entstandener Kosten für Bahn- und Taxifahrten verlangt. Hierzu teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanz nicht.

In dem angefochtenen Beschluß wird im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführer gem. Nr. 7004 VV RVG grundsätzlich die Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung der Bundesbahn für die Fahrten von seinem Kanzleisitz in E. nach L. bzw. D. beanspruchen kann, weil dies der Angemessenheit entspricht. Es geht nicht an, an Stelle der danach gebotenen Abrechnung anhand der tatsächlich angefallenen Fahrtkosten eine fiktive Berechnung auf der Grundlage der Benutzung des eigenen PKW?s vorzunehmen mit der Begründung, die zusätzlich geltend gemachten Kosten für Taxifahrten für die Fahrten zwischen Büro und Bahnhof bzw. Bahnhof und Zielort seien nicht angemessen gewesen. Der Verteidiger kann zur Benutzung des eigenen PKW?s auf dem vom Landgericht vorgenommenen Berechnungsweg nicht veranlasst werden. Seine tatsächlichen Kosten dürfen nicht auf die fiktiven Kosten einer PKW-Reise reduziert werden (Burhoff, Straf-und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 7004 VV, Randnr. 11; AnwK-RVG/Schneider, VV 7003-7006, Randnr.21). Der Vergleich mit den Kosten von Nahverkehrsmitteln ist - ausgenommen den hier ersichtlich nicht vorliegenden Fall des Missbrauchs - nicht zulässig. Der Begriff der Angemessenheit in Nr. 7004 VV RVG meint, dass die Aufwendungen für "ein anderes Verkehrsmittel" den Gesamtumständen angepasst sein müssen. Davon ist hier auszugehen. Es entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannten Auffassung, dass die Benutzung eines Taxis jedenfalls für kürzere Strecken, wozu der Zu-und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln (hier : der Bundesbahn) in der Regel zu rechnen sein wird, als angemessen anzusehen und die Kosten hierfür erstattungsfähig sind (LG Berlin, JurBüro 99, 526Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18.Aufl., VV 7003, 7004, Randnr. 25; Burhoff, a.a.O., Nr. 7004 VV, Randnr. 20; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Nr. 7003-7006 VV RVG, Randnr. 25;AnwK-RVG a.a.O., Randnr. 24; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., VV 7003-7006 Randnr.11; Bischof-Bräuer, RVG, 2. Aufl., Nr. 7004 VV Randnr.1; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 19, Randnr.83, 84; Mayer/Kroiß, RVG, Nr. 7004 VV, Randnr.13).

Das entsprach im übrigen schon unter der Geltung der BRAGO allgemeiner Auffassung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 28 BRAGO, Randnr.25 m.w.N., a.A. in einer allerdings schon älteren Entscheidung : OLG Hamm AnwBl 82,488).

Vorliegend geht es um Kosten für 12 Taxifahrten von insgesamt 135,50 €, denen alternativ die (von der Rechtspflegerin nicht näher ermittelten) Kosten für die Benutzung von Nahverkehrsmitteln gegenüberzustellen sind. Die hiernach in Rede stehende Größenordnung zeigt, dass von einer unangemessenen Wahl des Verkehrsmittels (Taxi) durch den Verteidiger nicht gesprochen werden kann.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind nach allem weitere 115,10 € festzusetzen. Der geringere Betrag zu den tatsächlich mit 135,50 € angefallenen Taxikosten erklärt sich dadurch, dass die vom Landgericht fiktiv errechneten Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen PKW?s höher als die nur für die Benutzung der Bahn angefallenen Fahrtkosten liegen.

Im übrigen hat das Rechtsmittel aus den nicht ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit der Nichtabhilfe-Entscheidung vom 22.10.2008, zu der sich der Beschwerdeführer nicht mehr geäußert hat, keinen Erfolg.

Ende der Entscheidung

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