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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 55/09
Rechtsgebiete: RVG VV
Vorschriften:
RVG VV Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 3 |
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt I. war in dem Strafverfahren Staatsanwaltschaft B. 901 Js 592/05 Pflichtverteidiger des Angeklagten N. C., der durch Urteil des Landgerichts B. vom 15.08.2006 wegen Betäubungsmittelstraftaten und Waffendelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft B. Revision ein, die unter dem 14.11.2006 begründet wurde. Rechtssanwalt I. erwiderte darauf mit Verteidigersschriftsatz vom 01.02.2007. Mit Schriftsatz vom 16.05.2007 zeigte Rechtsanwalt I. die Niederlegung des Mandats an, zugleich bestellte sich Rechtsanwalt M. zum Verteidiger für das Revisionsverfahren. Mit Blick hierauf wurde durch Beschluß vom 24.07.2007 die Beiordnung von Rechtsanwalt I. zum Pflichtverteidiger des Angeklagten zurückgenommen. Nachdem Rechtsanwalt M. gegen den am 20.07.2007 von der Strafkammer wieder in Vollzug gesetzten Haftbefehl vom 08.12.2005 mit Schriftsatz vom 25.07.2007 Beschwerde eingelegt hatte, nahm die Staatsanwaltschaft die Revision am 22.08.2008 "mit Blick auf die Haftbeschwerde" zurück.
Mit Schriftsatz vom 21.09.2007 meldete der Beschwerdeführer Pflichtverteidigergebühren für das Revisionsverfahren in Höhe von 1.212,43 € an, die sich aus der Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4131, der Rücknahmegebühr nach VV Nr. 4141 I Ziff.3, Kopierkosten sowie dem Pauschsatz nach VV Nr. 7002 zuzüglich Umsatzsteuer zusammensetzen. Der Rechtspfleger setzte die Rücknahmegebühr in Höhe von 412 € ab und setzte die Gebühren im Übrigen antragsgemäß in Höhe von 722,15 € mit Beschluß vom 24.10.2007 fest. Hiergegen legte Rechtsanwalt I. wegen der abgesetzten Rücknahmegebühr Erinnerung ein, die das Landgericht durch den Einzelrichter mit Beschluß vom 02.05.2008 zurückwies. Gegen diesen Beschluß hat Rechtsanwalt I. mit Schriftsatz vom 13.05.2008 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, die Rücknahmegebühr sei ihm entstanden, weil eine Revisionsverhandlung hätte durchgeführt werden müssen, die erst durch Zurücknahme der Revision - zu der offensichtlich die Wiederinhaftierung des Angeklagten geführt habe - entbehrlich geworden sei.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 33 Abs.3 S.1 und 3 RVG zulässig. Der Beschwerdewert von 200 € ist erreicht und die Beschwerde ist innerhalb der 2-Wochenfrist eingelegt worden.
Nachdem der Einzelrichter die Sache mit Beschluß vom heutigen Tage (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S.2 RVG) dem Senat zur Entscheidung übertragen hat, hatte der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es betrifft allein die Frage, ob der Beschwerdeführer die Rücknahmegebühr nach VV Nr. 4141 I Ziff. 3 RVG beanspruchen kann. Das ist von den Vorinstanzen im Ergebnis mit Recht verneint worden.
Geht es um die Rücknahme der Revision eines anderen Verfahrensbeteiligten - hier: der Staatsanwaltschaft - , gilt die Vorschrift für den Verteidiger grundsätzlich auch in einem solchen Fall (Senat, Beschluß vom 24.04.2008 - 2 Ws 163/08 - ). Jedoch muß der Verteidiger an der Rücknahme des Rechtsmittels mitgewirkt haben. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Überschrift des Gebührentatbestandes, die lautet : Durch die anwaltliche Mitwirkung (des Verteidigers) wird die Hauptverhandlung entbehrlich.
Die Bestimmung soll für den Verteidiger einen gebührenmäßigen Anreiz zur fördernden Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen bieten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist irgendein Beitrag des Verteidigers, er muß auf die Rücknahme irgendwie Einfluß genommen haben. Es reicht zum Beispiel aus, dass der Verteidiger in seiner Rechtsmittelerwiderung Ausführungen macht, die die Staatsanwaltschaft zur Rücknahme des Rechtsmittels bewegen.
Dabei hat im Streitfall der Auftraggeber, der die Gebühr zu ersetzen, die Nichtursächlichkeit der Tätigkeit des Verteidigers zu beweisen, wie sich aus der Formulierung in VV 4141 Abs.2 ergibt ( Senat a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., RVG, 4141 VV, Randnr.2; Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., VV Teil 4, Abschnitt 1, Randnr. 36, 41 zu VV 4141; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Aufl., 4141 VV, Randnr. 18, 24).
Der Beschwerdeführer hat zwar eine Revisionserwiderung vorgelegt, die aufgrund ihres Umfangs an sich eine ausreichende Tätigkeit darstellt, an die keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind. Es fehlt jedoch an der (Mit-) Ursächlichkeit für die Rücknahme der Revision. Für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Rücknahme der Revision waren - wie aus der eigenen, durch den Akteninhalt bestätigten Darstellung des Beschwerdeführers hervorgeht - nicht die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Revisionserwiderung maßgeblich. Mit der Rücknahme der Revision ist erkennbar bezweckt worden, vor einer Entscheidung über die - nicht vom Beschwerdeführer eingelegte - Haftbeschwerde, die dem Senat bereits vorgelegt worden war, die Rechtskraft des Urteils herbeizuführen und ohne weitere Haftunterbrechung die Vollstreckung zu sichern. Diese Erwägungen stehen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Revision in keinem inneren Zusammenhang. Das macht der Beschwerdeführer auch selbst nicht geltend. Er beruft sich allein darauf, dass eine Revisionsverhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Darauf kommt es nach dem Vorhergesagten jedoch hier nicht an.
Der Senat muß deswegen auf die umstrittene Frage, ob es zum Entstehen der Rücknahmegebühr erforderlich ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausnahmsweise eine Hauptverhandlung anberaumt wird, - zu der er bereits im Beschluß vom 18.04.2008 bejahend Stellung genommen hat - nicht erneut eingehen.
Eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Beschwerdeführers liegt in diesem Ergebnis nicht. Denn ihm verbleibt jedenfalls die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nach VV 4130 mit Haftzuschlag. Mit dieser Gebühr werden ohnehin alle Tätigkeiten des Verteidigers im Revisionsverfahren einschließlich einer etwaigen Revisionsbegründung oder - erwiderung abgegolten (Burhoff a.a.O., Randnr. 12, 15 zu VV 4130).
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet ( § 56 Abs. 2 S.2 RVG ).
Ende der Entscheidung
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