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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 552/08
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 72 Abs. 4
StPO § 112 Abs. 3
StPO § 141 Abs. 3 S. 2
StPO § 163
StPO § 304
StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist am 10.7.2008 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 11.7.2008 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom selben Tage in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln und zwischenzeitlich im Justizvollzugskrankenhaus G. Er soll zusammen mit dem Mitangeklagten N I und einem noch unbekannten Mittäter versucht haben, seine Freundin, die Zeugin L, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten sowie sie gemeinschaftlich mittels eines hinterlistigen Überfalls und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird auf den Inhalt des Haftbefehls und die Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 31.7.2008 verwiesen. Die 8. große Jugendkammer des Landgerichts Bonn hat durch Beschluss vom 16.10.2008 das Hauptverfahren eröffnet und Haftfortdauer nach Maßgabe der Anklage angeordnet. Gegen den Haftfortdauerbeschluss richtet sich der Angeklagte mit der Beschwerde und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise ihn außer Vollzug zu setzten, höchst hilfsweise die Unterbringung nach § 72 Abs. 4 JGG anzuordnen.

II.

Die Haftbeschwerde ist nach § 304 StPO zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Die Angriffe der Verteidigung gegen den dringenden Tatverdacht gehen fehl. Die geschädigte Zeugin L hat den Tathergang bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgrund des Würgens durch den Angeklagten das Bewusstsein verlor, nachvollziehbar geschildert. Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage werden insoweit auch von der Verteidigung nicht vorgebracht. Die Zeugin konnte nur keine Angaben dazu machen, wie es dazu gekommen ist, dass sie den steilen Abhang hinunterstürzte. Die Verantwortung für diesen Sturz hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 11.7.2008 übernommen. Der Senat teilt nicht die Bedenken der Verteidigung gegen die Verwertbarkeit der Aussage. Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft die Pflicht hat, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, wenn abzusehen ist, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig wird (BGHSt 47, 172). Vorliegend handelt es sich jedoch um die erste polizeiliche Vernehmung, die die Polizei nach § 163 StPO ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt. Eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 141 Abs. 3 S. 2 StPO stand daher noch nicht an. Im Übrigen darf die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht zunächst so weit abklären, dass sie eine tragfähige Grundlage für die Einschätzung zur späteren Notwendigkeit einer Verteidigung gewinnt (BGH a.a.O.). Dass es dazu der ersten Beschuldigtenvernehmung bedarf, steht außer Frage.

Ob vor Beantragung des Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen gewesen wäre und ob dieses Unterlassen unter Berücksichtigung der umfassenden Belehrung des Angeklagten zu einem Beweisverwertungsverbot führen könnte, kann dahinstehen, da sich der dringende Tatverdacht bereits aufgrund der polizeilichen Angaben des Angeklagten i.V.m. mit der Einlassung des Mitangeklagten I und insbesondere der Geschädigten L ergibt. Danach ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte die Zeugin L, nachdem er sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte, den Abhang hinuntergestoßen hat. Es ist zudem naheliegend, dass er sie bereits in Planung dieses Vorhabens zu dem Steilhang bestellt hatte, den beide früher schon gemeinsam besucht hatten.

Wegen der dringenden Verdachts eines versuchten Mordes liegt auch der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO vor. Der Angeklagte hat familiäre Beziehungen nach T. Es besteht die Gefahr, dass er diese angesichts der ihm drohenden Strafe zu einer Flucht nutzt. Andere Möglichkeiten, den Zweck der Untersuchungshaft zu gewährleisten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht ein Platz in einer geschlossenen Einrichtung i.S.d. § 72 Abs. 4 JGG nach den von der Staatsanwaltschaft eingezogenen Erkundigungen derzeit nicht zur Verfügung. Allerdings erscheint die Schaffung entsprechender Heimplätze in Nordrhein - Westfalen geboten. Hierauf hat der Senat bereits bei anderer Gelegenheit hingewiesen. Alter und Persönlichkeit des Angeklagten lassen den Vollzug der Untersuchungshaft in der Haftanstalt aber vertretbar erscheinen.

Auch stehen gesundheitliche Beeinträchtigungen des Angeklagten der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegen. Nachdem er aus dem Justizvollzugskrankenhaus wieder in die Justizvollzugsanstalt überstellt worden ist, ist davon auszugehen, dass seine Haftfähigkeit gegeben ist. Wenn er eine stärkere körperliche Auslastung braucht, steht es ihm frei, statt des ihn nach seinen Angaben ohnehin unterfordernden Schulbesuchs an einer gleichzeitig angebotenen Sportveranstaltung teilzunehmen. Im Übrigen bietet der Haftraum, auch wenn er klein ist, die Möglichkeit zu einer sportlichen Betätigung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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