Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 617/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 120
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

2 Ws 617/05

In der Strafsache

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Aachen vom 06.12.2005 (64 Kls 103 Js 633/04 - 23/05 -) durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Doleisch von Dolsperg sowie die Richter am Oberlandesgericht Scheiter und Dr. Schmidt

am 18.01.2006

beschlossen:

Tenor:

Der Haftbefehl des Landgerichts Aachen vom 03.08.2005 (64 Kls 103 Js 633/04 - 23/05 -) wird aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstanden notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde am 31.03.2005 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 17.03.2005 (41 Gs 1114/05 a)) verhaftet und befindet sich seit dem in Untersuchungshaft, derzeit auf der Grundlage des Haftbefehls des Landgerichts Aachen vom 03.08.2005, verkündet am 08.08.2005. Darin wird ihm - entsprechend der Anklage vom 28.06.2005 - vorgeworfen, in der Zeit vom August 2004 bis zum 31.03.2005 in 14 Fällen gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten M. unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben (§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB). Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf die Anklageschrift und den Haftbefehl Bezug genommen.

Der Mitangeklagte M. wurde noch im Ermittlungsverfahren durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 25.05.2005 (61 Qs 188/05) gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die weiteren drei Mitangeklagten, denen lediglich Täterschaft in einem Fall bzw. Beihilfe zur Last gelegt wird, befanden sich zu keinem Zeitpunkt in Untersuchungshaft. Der Senat hat durch Beschlüsse vom 01.09. (2 Ws 421/05) und 13.10.2005 (41 HEs 18/05 - 188 -) eine Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl verworfen bzw. die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

Das Landgericht hat die Anklage durch Beschluss vom 20.09.2005 zur Hauptverhandlung zugelassen und diese zugleich auf den 17. und 29.11. sowie 06. und 16.12.2005 terminiert. Am dritten Hauptverhandlungstag hat die Kammer den Antrag des Angeklagten zurückgewiesen, den Haftbefehl aufzuheben. Zuvor waren als weitere Hauptverhandlungstermine der 05. und 19.01, 02. und 20.02, 03. und 22.03. sowie der 04. und 25.04.2006 bestimmt worden. Diese Terminierung erfolgte im Hinblick darauf, dass der Verteidiger des Mitangeklagten M. - noch nicht näher konkretisierte - Beweisanträge angekündigt hatte und mit Rücksicht auf die Verhinderung des Verteidigers des Angeklagten M.. Im Hinblick hierauf sind auch die Hauptverhandlungstermine vom 19.01. und 02.02.2006 als reine "Sprungtermine" vorgesehen.

Mit seiner Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 06.12.2005 wendet sich der Angeklagte - wie bereits in früheren Verfahren vor dem Senat - gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts sowie der Fluchtgefahr. Außerdem beanstandet er nunmehr, dass das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben werde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO sind weiterhin gegeben.

a) Die Haftbeschwerde wurde während laufender Hauptverhandlung erhoben, so dass die hierfür in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19.12.2003 - 2 StE 5/03-5 - = StV 2004, 143) entwickelten besonderen Grundsätze zu beachten sind, denen der Senat folgt (Beschluss vom 09.01.2004 - 2 Ws 6/04 -). Danach unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht, den der Senat in seinen früheren Entscheidungen bereits bejaht hat, nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Hiervon ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Dort heißt es:

"Die bisherige Beweisaufnahme hat den dringenden Tatverdacht für alle angeklagten Taten nicht entfallen lassen, sondern vielmehr, soweit sie zu den einzelnen Fällen erfolgt ist, erhärtet."

Das Landgericht war dabei nicht zu einer umfassenden Darstellung der Würdigung der bisher erhobenen Beweise verpflichtet.

Das Beschwerdegericht hat keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Es kann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den dringenden Tatverdacht aus Gründen verneint oder bejaht, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

b) Zum Haftgrund der Fluchtgefahr hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 01.09.2005 Stellung genommen. An der Beurteilung hat sich seitdem nichts wesentliches geändert. Insbesondere ist die vom Angeklagten angebotene Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € nicht geeignet, die Fluchtgefahr so weit zu mindern, dass eine Aussetzung des Haftbefehls verantwortet werden könnte. Der Angeklagte will die Sicherheit von einem Dritten stellen lassen, so dass ein etwaiger Verfall der Sicherheit gemäß § 124 StPO ihn nicht unmittelbar treffen würde..

2. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist jedoch unverhältnismäßig und der Haftbefehl deshalb aufzuheben (§ 120 StPO). Bereits die weiträumige Terminierung der Sache mit lediglich vier Hauptverhandlungstagen innerhalb eines Monats begegnete Bedenken, erschien dem Senat in seiner Entscheidung vom 13.10.2005 aber noch vertretbar. Die weitere Terminierung der Sache für das Jahr 2006, in dem nur noch zwei Hauptverhandlungstermine pro Monat vorgesehen sind, ist - insbesondere im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschleunigung in Haftsachen (Beschlüsse vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 -, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - und 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 -) - nicht mehr ausreichend, um dem Beschleunigungsanspruch des Angeklagten Genüge zu tun.

a) Nach Auffassung des Senats kann in einer Haftsache auch eine so weiträumige Terminierung, wie sie für die Zeit ab Januar 2006 erfolgt ist, ausnahmsweise noch den Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn das Verfahren aus für das Gericht nicht vorhersehbaren Gründen länger dauert als ursprünglich vorgesehen und deshalb bei zunächst nicht vorgesehenen Folgeterminen Kollisionen entstehen.

Soweit Terminskollisionen auf Seiten des Gerichts infolge der bereits erfolgten Terminierung anderer Sachen entstehen, müssen diese hingenommen werden. Aus Sicht des Senats ergibt sich aus dem Beschleunigungsgrundsatz nicht, dass die Termine der "konkurrierenden" Verfahren aufgehoben werden müssen, um statt dessen das bereits begonnene Verfahren konzentriert fortzusetzen.

Beruhen die Terminskollisionen auf der Verhinderung von Verteidigern aufgrund ihrer Tätigkeit in anderen Verfahren, müssen auch diese hingenommen werden, soweit gleichwohl noch eine der Konzentrationsmaxime genügende Fortsetzung der Hauptverhandlung möglich ist. Nach Beginn der Hauptverhandlung muss ein Austausch des Verteidigers oder die Beiordnung eines zusätzlichen Verteidigers die Ausnahme bleiben, weil hiermit zwangsläufig Informationsverluste verbunden sind. Der hierdurch entstehende Nachteil für die Verteidigung des Angeklagten ist nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit dies zur Erreichung anderer zumindest gleichrangiger Werte erforderlich ist.

b) Der Senat geht davon aus, dass die Erforderlichkeit weiterer Termine über den 16.12.2005 hinaus nicht schon bei der Terminierung am 20.09.2005 erkennbar gewesen ist. Die Kammer hat - trotz der relativ kurzen Verhandlungsdauer bis zum 16.12.2005 von nur etwa zwölf Stunden - ihr Verhandlungsprogramm im wesentlichen erledigt. Es standen am 16.12.2005 lediglich noch die Vernehmung von Polizeibeamten aus. Diese hätte zeitlich ohne weiteres noch am 16.12.2005 erfolgen können. Die bereits für den zweiten Verhandlungstag geladenen Polizeibeamten wurden bis zum 16.12.2005 lediglich deshalb noch nicht vernommen, weil der Verteidiger des Mitangeklagten M. für einen späteren Zeitpunkt Beweisanträge angekündigt hatte und den Zeugen eine wiederholtes Erscheinen erspart werden sollte.

c) Die Kammer hätte in der gegebenen Situation, in der die Hauptverhandlung entgegen der ursprünglichen Erwartung nicht am 16.12.2005 abzuschließen war, jedoch nicht in der Weise auf die - ausgesprochen angespannte - Terminslage des Verteidigers des Mitangeklagten M. Rücksicht nehmen dürfen. Sie stand bei der Bestimmung der zusätzlichen Termine am 06.12.2005 vor folgenden Alternativen:

- konzentrierte Fortsetzung der Hauptverhandlung im Januar 2006 ggf. unter Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten M.

- Abbruch der Hauptverhandlung und Neuansetzung für Anfang Januar 2006 unter Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers für den Mitangeklagten M.

- Rücksichtnahme auf die Verfügbarkeit des Verteidigers des Mitangeklagten M..

Das Gericht hat sich für die Möglichkeit entschieden, die dem Grundrecht des Angeklagten auf Freiheit der Person am wenigsten Rechnung trägt. Auch wenn der Senat die Verfahrensweise der Kammer nachvollziehen kann, können ausreichende Gründe, die einer rechtlichen Prüfung Stand halten, hierfür nicht gesehen werden. Die Terminslage des Verteidigers eines Mitangeklagten, der sich nicht in Haft befindet, kann nicht ausschlaggebend für die Terminierung einer Haftsache sein. Es wäre hier ohne weiteres möglich gewesen, das Verfahren gegen den Mitangeklagten M. entweder abzutrennen oder die Hauptverhandlung abzubrechen und kurzfristig und konzentriert im Januar 2006 neu zu beginnen. Die mit dieser Verfahrensweise verbundenen Nachteile wären verglichen mit dem Nachteil, den der Angeklagte nunmehr hinnehmen soll, deutlich geringer gewesen.

Die Abtrennung der Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten M. im Hinblick auf die Verhinderung seines Verteidigers wäre mit dem Nachteil verbunden gewesen, dass sich der Aufwand für die Hauptverhandlung annähernd verdoppelt hätte. Es ist nachvollziehbar, dass das Landgericht - insbesondere auch im Hinblick auf die ohnehin angespannte Terminslage - diesen Weg nicht beschreiten wollte.

Bei einem Abbruch der Hauptverhandlung und einer kurzfristigen Neuansetzung wäre zwar auch die bis dahin erfolgte Beweisaufnahme zu wiederholen gewesen. Der hiermit verbundene Aufwand wäre jedoch nicht so groß gewesen, dass er - im Vergleich mit der von der Kammer beschrittenen Verfahrensweise - als prozessunwirtschaftlich angesehen werden könnte. Die Auswertung der Hauptverhandlungsprotokolle hat insoweit Folgendes ergeben: Es wurden sechs Zeugen vernommen, von denen drei die Auskunft gemäß § 55 StPO verweigert haben. Außerdem wurden eine Reihe von abgehörten Telefonaten in Augenschein genommen. Der Zeitaufwand hierfür belief sich - unter Berücksichtigung der dreifachen Vernehmung der Zeugin C., die schließlich ein Auskunftsverweigerungsrecht geltend gemacht hat, sowie der Wiederholung eines Teils der Beweisaufnahme am dritten Verhandlungstag, weil die Öffentlichkeit nicht hergestellt war - auf sechs Stunden und zehn Minuten. Hinzu kamen Zeiten, die für die Angaben der Angeklagten, die Erörterung prozessualer Fragen sowie die Beratung angefallen sind, insgesamt jedoch - auch unter Berücksichtigung von Pausen - lediglich zwölf Stunden und 35 Minuten.

Es wäre der Strafkammer auch möglich gewesen, die Hauptverhandlung kurzfristig im Januar neu anzusetzen. Der dem Senat vorliegende Kalender der Kammer sieht im Januar lediglich an neun von 22 Werktagen Hauptverhandlungen vor. Es wäre terminlich möglich gewesen, weitere Hauptverhandlungstermine in dieser Sache zu bestimmen, ohne dass dadurch die Hauptverhandlung in den anderen Sachen gefährdet worden wäre. Es ist nachvollziehbar, dass der Kammervorsitzende es aufgrund der Besetzung der Kammer mit lediglich 1,3 Beisitzern ablehnt, regelmäßig mehr als zwei Hauptverhandlungstage pro Woche anzusetzen. Die nicht ausreichende personelle Ausstattung des Gerichts ist jedoch ein Umstand, den der Angeklagte nicht zu verantworten hat und der deshalb bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit außer Betracht bleiben muss.

Bei dieser Vorgehensweise wäre es - trotz der Wiederholung der bislang erfolgten Beweisaufnahme - nach Einschätzung des Senats ohne weiteres möglich gewesen, die Hauptverhandlung bis zum 20.02.2006 abzuschließen, während sie nunmehr an diesem Tag erst "ernsthaft" fortgesetzt werden soll. Ein solches Vorgehen lag nach Auffassung des Senats auch deshalb nahe, weil Rechtsanwalt Jobs, der Verteidiger des Mitangeklagten M., durch das Verfahren ersichtlich überfordert war oder er dieses bewusst dilatorisch führte. Nachdem er am zweiten Hauptverhandlungstag die Beiziehung von Akten beantragt hatte, gab er diese zu Beginn des dritten Verhandlungstages ungelesen zurück. Hierzu heißt es im Protokoll:

"Rechtsanwalt J. weist darauf hin, dass er in der letzten Woche keine Gelegenheit gehabt habe, die ihm überlassene Akte 64 KLs 103 Js 633/04 - LG Aachen zu lesen. Er könne derzeit auch nicht absehen, wann er dazu in der Lage sei, erwerde dies zeitnah erledigen, wenn alle von ihm zur Beiziehung beantragten Akten vorliegen."

Hinzu kommt seine mangelnde Verfügbarkeit im Januar und Februar 2006. Ein Verteidiger, der tatsächlich so ausgelastet ist, dass er sich nicht ordentlich auf die anstehende Vernehmung von Zeugen vorbereiten kann, ist ersichtlich überfordert und damit nicht mehr geeignet, die ordnungsgemäße Verteidigung seines Mandanten zu gewährleisten. Gleiches gilt, wenn Rechtanwalt J. - was nicht ausgeschlossen erscheint - so gehandelt hat, um das Verfahren in die Länge zu ziehen. In dem einen wie dem anderen Fall war es verfehlt, gerade auf die terminlichen Wünsche dieses Verteidigers Rücksicht zu nehmen. Die Konsequenz ist, dass die Strafkammer nunmehr im Hinblick auf die von Rechtsanwalt zwar vage in den Raum gestellten, aber in keiner Weise konkretisierten Beweisanträge schon einmal rein vorsorglich Beweise erhebt, auf die es nach ihrer Auffassung nicht ankommt, weil möglicherweise später einmal entsprechende Anträge gestellt werden. Dieses Vorgehensweise lässt nicht mehr erkennen, dass das Gericht sich seiner Aufgabe und Befugnis, "Zeugen und Sachverständige auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen" (BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 -, Rdnr. 100) hinreichend bewusst ist. Dies kann selbst dann nicht zu Lasten des inhaftierten Angeklagten gehen, wenn dieser und sein Verteidiger - was der Senat nicht ausschließt - sich jeweils den Anträgen des Verteidigers des Mitangeklagten M. angeschlossen hat. Sie haben nach allem, was dem Senat bekannt ist, jedenfalls in keiner Weise darauf hingewirkt, dass die Hauptverhandlung im Jahr 2006 nur noch an zwei Tagen im Monat geführt wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück