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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 626/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 464 Abs. 3
StPO § 464 Abs. 3 S. 1
StPO § 467
Gründe des Vertrauensschutzes können gegen die Nachholung einer nach Rechtsmittelrücknahme zunächst unterbliebenen Kostenentscheidung sprechen.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Kosten des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 15.3.2002 wegen Einkommenssteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft, diese auf das Strafmaß beschränkt, Berufung eingelegt. Beide Berufungen sind am 6.1.2003 zurückgenommen worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 17.7.2007 ist die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht B. am 5.10.2007 durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des Berufungsverfahrens und die eigenen Auslagen dem Angeklagten auferlegt. Zur Begründung ist ausgeführt, die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung habe keine eigenständigen Kosten verursacht.

Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 9.10.2007 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 16.10.2007, das am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat er den Beschluss mit der Beschwerde angefochten und sich auf Verjährung berufen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass die Staatskasse die Kosten der zurückgenommenen Berufung zu tragen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 III StPO zulässig und auch in der Sache begründet.

Es handelt sich zwar nicht um eine Frage des Verjährungseintritts, denn die Verjährung kann erst mit dem Kostenansatz beginnen (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 5 GKG Rdn. 2), der vorliegend noch nicht erfolgt ist, insbesondere nicht in dem angefochtenen Beschluss liegt, da dieser nur die Kostengrundentscheidung enthält.

Der Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens auf den Beschwerdeführer stehen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles aber Gründe des Vertrauensschutzes entgegen.

Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Auffassung, dass die Nachholung einer im Urteil unterbliebenen Kostenentscheidung unzulässig ist (BGH NStZ-RR 1996, 352; OLG FranKfurt NJW 1970, 1432; OLG Hamm NJW 1973, 1515; OLG Karlsruhe MDR 1976; 513; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 464 Rdn. 17; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 464 Rdn. 8). Maßgeblich dafür ist die rechtskraftbestimmende Regelung in § 464 Abs. 3 S. 1 StPO (KMR-Stöckel, StPO, § 464 Rdn. 6). Für die nach der Rücknahme eines Rechtsmittels isoliert zu treffende Kostenentscheidung lässt sich aus § 464 Abs. 3 S. 1 StPO nichts herleiten. Der Rechtsmittelführer, der sein Rechtsmittel zurücknimmt, muss daher auch noch längere Zeit nach der Rücknahmeerklärung mit einer Kostenentscheidung rechnen, soweit nicht im Einzelfall Gründe des Vertrauensschutzes einer ihn belastenden Kostenauferlegung entgegenstehen. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.

Zwischen der Rücknahme des Rechtsmittels und der Kostenentscheidung liegen mehr als vier und ein halb Jahre. Da es sich um wechselseitige Rechtsmittel gehandelt hat, deren Rücknahme zudem Absprachen zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vorausgegangen waren, musste der Beschwerdeführer, anders als wenn er etwa ein allein von ihm eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hätte, nicht von vornherein damit rechnen, mit den Kosten belastet zu werden. Jedenfalls nachdem am 17.7.2007 die gegen ihn verhängte Strafe erlassen worden war, konnte er darauf vertrauen, dass das Verfahren endgültig abgeschlossen war.

Der angefochtene Beschluss war daher mit der Folge aufzuheben, dass die Kosten von der Staatskasse zu tragen sind (vgl Meyer-Goßner a.a.O.). Dies ist im Tenor aus Gründen der Klarstellung festgestellt worden.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 467 StPO analog.

Ende der Entscheidung

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