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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 66/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 2
StPO § 206 a
StPO § 464 Abs. 3 S. 1 1. Hs.
StPO § 464 Abs. 3 S. 1 2. Hs.
StPO § 467 Abs. 1
StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 476 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2
1. Von der Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nach § 476 Abs.3 S.2 Ziff.2 StPO kann nur abgesehen werden, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozeßordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl BGH NStZ 2000,330).

2. Eine solche Verdachtslage besteht, wenn der Angeklagte nach vollständig durchgeführter Beweisaufnahme verurteilt, seine Revision als offensichtlich unbegründet verworfen und das Urteil lediglich deshalb durch das BVerfG aufgehoben worden ist, weil über Ablehnungsgesuche das erkennende Gericht entschieden hat.

3. Tritt die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nach Aufhebung des Urteils durch das BVerfG ein, und wird das Verfahren deswegen nicht weiterbetrieben, ist es bei der beschriebenen Verdachtslage unbillig, die Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten zu belasten.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts L. vom 4.4.2003 (Az 114 - 18/01) wegen sexuellen Missbrauchs von Kranken in Einrichtungen in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.2.2004 (Az 2 StR 462/03) als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 24.2.2006 (Az. 2 BvR836/04) die genannten Entscheidungen des Landgerichts L. und des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht C. zurückverwiesen. Dem lag zu Grunde, dass die Strafkammer während der Hauptverhandlung durch Beschlüsse vom 15.1.2003 und 28.3.2003 Ablehnungsanträge des Angeklagten nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO zurückgewiesen hatte. Eine Neuterminierung durch das nunmehr zuständige Landgericht C. konnte nicht mehr erfolgen, weil der Angeklagte infolge einer schweren Erkrankung verhandlungsunfähig wurde.

Das Landgericht C. hat daher durch Beschluss vom 13.1.2009 das Verfahren gemäß § 206 a StPO eingestellt und die Kosten der Landeskasse auferlegt. Hinsichtlich der Auslagen des Angeklagten hat es von der Auferlegung der Kosten auf die Landeskasse abgesehen und bestimmt, dass der Angeklagte diese selbst zu tragen habe.

Gegen diesen Teil der Kostenentscheidung hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.1.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Verpflichtung zur Tragung der eigene Auslagen setze voraus, dass er ohne das Verfahrenshindernis mit Sicherheit verurteilt worden wäre. Das lasse sich nicht feststellen, zumal die Aussagetüchtigkeit der vermeintlich Geschädigten nicht festgestellt worden sei. Diese werde durch neue Gutachten widerlegt werden. Es lägen auch keine besonderen Gründe vor, die es unbillig erscheinen ließen, die Staatskasse mit den Auslagen zu belasten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 S. 1, 1. Hs. StPO statthaft. Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO gilt nicht, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, es einem bestimmten Prozessbeteiligten aber lediglich mangels Beschwer nicht zusteht (Senat StraFo 2003, 105; 1997, 18; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 464 Rdn. 19). So ist der Fall hier. Die Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO ist gemäß Absatz 2 der Vorschrift mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Angeklagte ist durch die Einstellung jedoch nicht beschwert, so dass ihm in der Hauptsache kein Beschwerderecht zusteht. Auch begegnet die Beschränkung der sofortigen Beschwerde auf einen Teil der Kostenentscheidung keinen Bedenken. Erforderlich ist insoweit nur, dass der angefochtene Teil der Entscheidung gegenüber dem nicht angefochtenen derart selbständig ist, dass er eine gesonderte Prüfung und Beurteilung erlaubt (Meyer-Goßner, a.a.O. § 304 Rdn. 4). Diese Voraussetzung ist für die Auslagenentscheidung im Rahmen einer Kostenentscheidung gegeben (BGH NJW 1992, 1182 für die dem Angeklagten überbürdeten Auslagen des Nebenklägers).

Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht, wenn auch ohne Begründung, davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Einstellung des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Angeklagten zwar grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Das Gericht kann nach § 467 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 StPO aber von der Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse absehen, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

Hinsichtlich der demnach vorzunehmenden Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens folgt der Senat der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die darauf abstellt, ob ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (BGH NStZ 2000, 330). Die Auffassung, dass bereits verbleibende Verdachtserwägungen einer Auslagenerstattung entgegenstehen können, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NStZ 1992 1611).

Der vorliegende Sachverhalt erfüllt die an eine solche Verdachtslage zu stellenden Anforderungen. Der Angeklagte ist nach vollständig durchgeführter Beweisaufnahme verurteilt worden. Seine Revision ist als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Die Aufhebung des Urteils durch das Bundesverfassungsgericht beruht allein auf formellen Mängeln hinsichtlich der Entscheidung über Ablehnungsanträge. Es besteht daher nach Aktenlage eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass es in einer neuen Hauptverhandlung in der Sache selbst wieder zu einer Verurteilung kommen würde. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Angeklagten mit der Beschwerdeschrift vorgelegten, Gutachten über die Aussagetüchtigkeit der Belastungszeuginnen, deren Verwertbarkeit ohnehin zweifelhaft erscheint, nichts. Die damalige Strafkammer hat sich aufgrund des von den Zeuginnen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben überzeugt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass diese Überzeugungsbildung in einer neuen Hauptverhandlung anders ausfallen würde.

Damit ist die Möglichkeit einer Ermessensausübung hinsichtlich der Frage der Erstattung der Auslagen des Angeklagten eröffnet.

Die Entscheidung, ob es unbillig ist, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten zu belasten, hängt wesentlich davon ab, ob das Verfahrenshindernis vor oder nach der Klageerhebung eingetreten ist (BGH NJW 1995, 1297; Hilger in Löwe-Rosenberg a.a.O. Rdn. 58; Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 18). Im ersten Fall ist es i.d.R. gerechtfertigt, den Angeklagten von seinen notwendigen Auslagen freizustellen. Tritt das Verfahrenshindernis erst im Laufe des Verfahrens ein, ist es naheliegend, die Überbürdung auf diejenigen Auslagen zu beschränken, die durch die Weiterführung des Verfahrens entstanden sind, nachdem das Verfahrenshindernis eingetreten oder bekannt geworden ist. Solange ein verfolgbarer Strafanspruch bestand und der Angeklagte zu Recht dem Verfahren ausgesetzt war, wäre es bei der vorausgesetzten Verdachtslage unbillig, die Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten zu belasten (BGH a.a.O.).

Für diesen Fall ist auch nicht zusätzlich ein vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten des Angeklagten zu fordern. Soweit der Senat dies in seiner Entscheidung vom 6.12.2002 (StraFo, 2003 105) vorausgesetzt hat, lag dem ein Fall zu Grunde, in dem das Verfahrenshindernis dem Verfahren von vornherein erkennbar entgegenstand. Bei einer erst im Laufe des Verfahrens eintretenden Verhandlungsunfähigkeit greift diese Erwägung nicht (OLG Stuttgart Justiz 2008, 372). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das selbst für den Fall, dass das Verfahrenshindernis der Verjährung erst im Laufe des Verfahrens erkennbar wird (BGH a.a.O.).

Da das Verfahren nach Mitteilung der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten durch Verteidigerschriftsatz vom 15.9.2006 nicht weiter gegen ihn betrieben worden ist, hat er die ihm entstandenen notwendigen Auslagen insgesamt selbst zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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