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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 678/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 11 d Abs. 3
Ein nur wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlichen Verfahrenskosten in Betracht kommender Arrest darf nicht angeordnet werden, wenn er auf Antrag des Betroffenen gemäß § 11 d Abs. 3 StPO sogleich wieder aufzuheben wäre.
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht einen Betrag iHv 9.280,-- €, der bei dem Angeklagten im Zuge der Ermittlungen sichergestellt worden war, zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen für angefallene Verfahrenskosten arrestiert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 15.10.2007, der das Landgericht nicht abgeholfen hat und die der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.02.2008 weiter begründet hat.

II.

Die gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Gem. § 111d Abs. 1 StPO kann wegen - u.a. - der voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet werden; hierbei gelten die Vorschriften der §§ 917 und 920 Abs. 1 sowie die §§ 923, 928, 930 bis 932 und 934 Abs. 1 ZPO sinngemäß (§ 111d Abs. 2 StPO). Hieraus folgt, dass die Anordnung des Arrestes neben einem - hier unzweifelhaft dem Grunde nach gegebenen - Arrestanspruch einen Arrestgrund voraussetzt, den § 917 Abs. 1 ZPO als die Besorgnis beschreibt, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung (des Kostentitels) vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. In der zivilprozessualen Kommentarliteratur wird diese Voraussetzung (einschränkend) dahingehend verstanden, dass hierfür in erster Linie Vereitelungshandlungen des Schuldners wie das Verschleiern oder Verschleudern von Vermögen in Betracht kommen (Walker in: Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Auflage, § 917 Rz. 3; Musielak, ZPO, 5. Auflage, § 917 Rz. 3; Dreschner in: MüKo-ZPO, 3. Auflage, § 917 Rz. 4 f. jew. mwN). Nicht hingegen soll das Bestehen einer schlechten Vermögenslage als solcher für die Anordnung des Arrests genügen (OLG Hamburg, WM 1998, 522, 523; LG Bonn, StraFo 2005, 111; LG Kiel, wistra 2001, 319, 320; Nack in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 111d Rz. 6; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 111d Rz. 8 aE; Walker, aaO, Rz. 4; Musielak aaO; Rz. 4; Grunsky in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 917 Rz. 5).

Der Senat lässt offen, ob letztere Erwägung schlechthin und ohne Einschränkungen tragfähig ist, da zweifellos bei sehr schlechter Vermögenslage des Schuldners die Vollstreckung des (Kosten)titels vereitelt oder wesentlich erschwert wird und die Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 ZPO ihrem Wortlaut nach erfüllt sind. Die vorstehend zitierte Einschränkung scheint auf der - eher "zivilistischen" - Überlegung zu beruhen, dass ja niemand gezwungen ist, Rechtsgeschäfte mit einem Schuldner zu tätigen, dessen Vermögenslage (erkanntermaßen) schlecht ist, so dass die Arrestanordnung eine weitere Verschlechterung der Vermögenslage voraussetzt. Diese Erwägung trägt aber in Strafsachen, in welchen sich der Fiskus den Schuldner nicht "aussuchen" kann, gerade nicht. Dabei eröffnet § 111d Abs. 2 StPO, der die nur "sinngemäße" Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Arrest anordnet, den Weg, zwischen Zivil- und Strafverfahren insoweit bestehende Unterschiede zu berücksichtigen.

Indessen bedarf die aufgeworfene Frage keiner abschließenden Entscheidung, da der angeordnete Arrest bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist: § 111d Abs. 3 StPO schreibt vor, dass eine Vollziehungsmaßnahme aufzuheben ist, wenn der Beschuldigte, gegen den der Arrest nur wegen einer Geldstrafe oder - wie hier - der voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten angeordnet worden ist, den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt. Der Senat entnimmt dieser Regelung die gesetzgeberische Wertung, dass die genannten Verpflichtungen des Arrestschuldners den Ansprüchen des Justizfiskus auf Vollstreckung (einer Geldstrafe und) der Verfahrenskosten in dem Sinne vorgehen, dass ein Arrest nicht angeordnet werden darf, der auf Antrag des Betroffenen sofort wieder aufzuheben wäre (so auch Nack in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 111d Rz. 6).

Gemessen hieran kann die Arrestanordnung vom 27.09.2007 keinen Bestand haben. Der Angeklagte hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung vom 21.02.2008 glaubhaft gemacht, dass er den arrestierten Betrag zum Bestreiten seines und seiner Familie Lebensunterhalts benötige. Er verdiene 1.255,-- € netto monatlich, wovon er den Unterhalt für drei minderjährige Kinder (eines aus erster, zwei aus der gegenwärtigen Ehe) und seine nicht berufstätige Ehefrau zu bestreiten habe, wobei den Unterhalt für die Tochter aus erster Ehe momentan nicht aufbringen könne. Er sei mit monatlichen Raten für einen PKW iHv 299,-- € belastet, den er für die Fahrten von seinem Wohnort zu seiner in S. gelegenen Arbeitsstelle benötige. Zudem hat die Strafkammer im Urteil vom 05.04.2007 festgestellt, dass der Angeklagte zur Finanzierung des Erwerbs eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks in A. kurz vor seiner Festnahme bei einem befreundeten Unternehmer und zeitweiligem Arbeitgeber ein Darlehen iHv 50.000,-- € aufgenommen hat. Ob und inwieweit der Angeklagte hierauf Rückzahlungen leistet, ist dem Senat nicht bekannt. Bei der vorstehend geschilderten Sachlage, bei welcher die monatlichen Einkünfte des Angeklagten die Pfändungsfreigrenze gem. § 850c ZPO deutlich unterschreiten und ihm mithin kein pfändbares Einkommen verbleibt, ist indessen davon auszugehen, dass der Angeklagte den arrestierten Betrag für seinen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familie benötigt. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte der angefochtene Arrestbeschluss daher nicht ergehen dürfen; er ist daher auf die Beschwerde des Angeklagten aufzuheben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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