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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 680/07
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 473 Abs. 1 | |
StPO § 464 Abs. 1 | |
StPO § 464 Abs. 3 | |
StPO § 464 Abs. 3 S. 1 | |
StPO § 464 Abs. 3 S. 1 2. HS | |
JGG § 55 Abs. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 02.07.2007 (Az. 261 Ds - 772 Js 1987/06 - (91/07) wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Diebstahl im besonders schweren Fall in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb und im anderen Fall tateinheitlich mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Strafmaßberufung hat er in der Berufungshauptverhandlung vor der 8. kleinen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bonn vom 14.11.2007 zurückgenommen. Die Jugendkammer hat daraufhin beschlossen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.11.2007, beim Landgericht Bonn eingegangen am 15.11.2007, sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, von der Auferlegung von Kosten und Gebühren abzusehen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
Nach § 464 Abs. 3, S. 1, 2. HS StPO ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung nicht statthaft ist. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, da nach § 55 Abs. 2 JGG gegen ein in der Hauptsache entscheidendes Berufungsurteil kein Rechtsmittel gegeben wäre.
§ 464 Abs. 3, S. 1, 2. HS StPO ist auf das Jugendstrafrecht anwendbar (SenE vom 6.5.2005 - 2 Ws 186/05; OLG Hamm RPfl 1999, 291 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 522; OLG Koblenz MDR 1978, 595; OLG Frankfurt bei Böhm NStZ 1982, 416; OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224; OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 191; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 464 Rdn. 17; Franke in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 464 Rdn. 8; a.A. Eisenberg, JGG, 12. Auflage, § 55 Rdn. 72; Ostendorf, JGG, 7. Aufl. § 74 Rdn. 14). Die Gegenmeinung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 464 Abs. 3 S. 1, 2. HS StPO; zudem steht ihr die Begründung zum Gesetzesentwurf der Neufassung der Vorschrift entgegen, in der ausdrücklich unter Einschluss des § 55 Abs. 2 JGG die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung von der Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung abhängig gemacht worden ist (BT-Drucksache 10/1313 S. 40). Auch die Ziele des Jugendstrafrechts erfordern keine dem Wortlaut widersprechende Auslegung der Vorschrift. § 55 Abs. 2 StPO bezweckt aus erzieherischen Gründen einen schnellen Verfahrensabschluss. Es besteht kein Anlass, die Nebenentscheidungen von dieser Beschränkung auszunehmen (so aber Eisenberg a.a.O.)
Der Unzulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass es vorliegend infolge der Berufungsrücknahme nicht zu einer Entscheidung in der Hauptsache gekommen ist. § 464 Abs. 3 S. 1, 2. HS StPO erfasst vielmehr auch den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung, die ohne die Rücknahme hätte ergehen müssen, kein Rechtsmittel statthaft gewesen wäre (Löwe-Rosenberg, 25. Aufl. § 464 Rdn. 58; Meyer-Goßner a.a.O. § 464 Rdn. 18).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 74 JGG. Der Beschwerdeführer sollte nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils seine Ausbildung im September 2007 beenden. Wenn er in seinem Ausbildungsberuf noch keine Anstellung gefunden hat, kann er eine Aushilfstätigkeit ausüben, um die Kosten aufzubringen.
Ende der Entscheidung
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