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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 2 Ws 71/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 310
StPO § 453c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

2 Ws 71/04

In der Strafsache

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die weitere Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.12.2003 (104 Qs 269/03) durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr Ahn-Roth sowie die Richter am Oberlandesgericht Jütte und Dr. Schmidt

am 17.02.2004

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Gegen den Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 25.10.2000 (4 Ls 162 Js 967/00 - 514/00 -) eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren wegen Diebstahls in vier Fällen verhängt. Das Urteil ist seit dem 02.11.2000 rechtskräftig. Die Vollstreckung der Strafe wurde für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde u. a. aufgegeben, 300 Stunden Sozialdienst zu leisten. Am 27.05.2002 erließ das Amtsgericht Wipperfürth einen Sicherungshaftbefehl, weil der Verurteilte erneut straffällig geworden sei. Die Festnahme des Verurteilten erfolgte am 07.11.2003; dieser hatte sich zwischenzeitlich längere Zeit in Tunesien aufgehalten.

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Sicherungshaftbefehl hat das Landgericht Köln durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Es hat dabei neben der erneuten Straffälligkeit auch darauf abgestellt, dass der Verurteilte die ihm auferlegten Sozialstunden nicht geleistet habe.

Die weitere Beschwerde wird darauf gestützt, dass bislang noch keine Verurteilung wegen einer erneuten Straftat erfolgt sei und hinsichtlich des weiteren Grundes bislang keine Anhörung des Verurteilten erfolgt sei. Das Amtsgericht Wipperführt hat durch Beschluss vom 19.01.2004 die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil er die ihm auferlegten Sozialstunden nicht geleistet hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Die Inhaftierung aufgrund eines Sicherungshaftbefehls gemäß § 453c StPO stellt nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, keine Verhaftung i. S. des § 310 StPO dar, so dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht statthaft ist (OLG Bamberg, NJW 1975, 526; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 251; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 15; OLG Karlsruhe, Justiz 2002, 23; Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 5. Aufl., 2003, § 453c Rdnr. 10; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 6. Aufl., 2003, § 453c Rdnr. 17). Die besondere Gefahrenlage des Untersuchungshaftbefehls besteht darin, dass dieser lediglich auf dringendem Tatverdacht beruht. Dies rechtfertigt die Zulassung der weiteren Beschwerde. Eine vergleichbare Gefahrenlage besteht beim Sicherungshaftbefehl nicht. Diesem geht nicht bloß ein summarisches Verfahren voraus, vielmehr wurde bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Schuld getroffen. Lediglich hinsichtlich des Vorliegens der Widerrufsgründe fehlt noch eine abschließende Entscheidung. Deren Feststellung ist jedoch nicht mit den Problemen verbunden, die sich bei der Feststellung der Schuld stellen.

Die - z. T. auch von der Verteidigung angeführten - Argumente der Gegenansicht (OLG Braunschweig, StV 1993, 596; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 453c Rdnr. 18; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2001, § 453c Rdnr. 7; Paeffgen, NStZ 1990, 531, 536) überzeugen den Senat nicht. Der Verweis auf § 119 StPO in § 453c Abs. 2 S. 2 StPO sagt lediglich etwas darüber aus, dass der Vollzug von Untersuchungs- und Sicherungshaft gleich gestaltet werden soll, gibt aber keinen Aufschluss über die statthaften Rechtsmittel. Auch die vergleichbare Intensität des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen rechtfertigt nicht die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gegen den Sicherungshaftbefehl. Das Argument greift schon deswegen zu kurz, weil durch den Vollsteckungshaftbefehl gemäß § 457 StPO in gleichem Maße in das Freiheitsrecht des Betroffenen eingegriffen wird. Für diesen Fall sieht die StPO aber überhaupt kein Rechtsmittel vor; es besteht hier lediglich der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG. Die Intensität des Grundrechtseingriffs kann deswegen nicht der Grund sein, der eine weitere Beschwerde rechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Ende der Entscheidung

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