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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 8/07
Rechtsgebiete: RVG VV
Vorschriften:
RVG VV Nr. 4100 | |
RVG VV Nr. 4112 |
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( § 56 Abs.2 RVG ) .
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wurde dem früheren Angeklagten mit Beschluss des Landgericht Bonn vom 20.09.2004 zunächst für das Verfahren 22 B 11/04 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Nachdem gegen den früheren Angeklagten zwei weitere Anklagen erhoben worden waren, ordnete das Landgericht den Beschwerdeführer auf dessen Antrag vom 03.11.2004 mit Beschluss vom 11.11.2004 auch für diese weiteren Verfahren ( Az 22 B 16/04 und 17/04) als Pflichtverteidiger bei und verband die neuen Verfahren mit Beschluss vom gleichen Tage zu dem Ursprungsverfahren hinzu.
Nach Abschluß des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.12.2004 die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung auf den Betrag von 1.443,50 €. Nach Anhörung des Bezirksrevisors setzte der Rechtspfleger des Landgerichts Bonn die Vergütung durch Beschluss vom 04.07.2005 auf 1.155,82 € fest. Der abgesetzte Betrag betrifft die mit dem Antrag angemeldete gerichtliche Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4112 für jedes der beiden hinzuverbundenen Verfahren.
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.07.2005 Rechtsmittel ein, dem der Rechtspfleger durch Beschluss vom 20.07.2005 nicht abhalf und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegte. Der Senat verwies die Sache mit Beschluss vom 09.08.2005 - 2 Ws 359/05 - an das Landgericht Bonn zur Entscheidung über das Rechtsmittel zurück. Mit Beschluss vom 13.07.2006 wies das Landgericht Bonn durch den Einzelrichter das (zutreffend als Erinnerung behandelte) Rechtsmittel zurück. Dagegen legte der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 04.12.2006, bei Gericht eingegangen am 06.12.2006, erneut Beschwerde ein, der das Landgericht - in der Besetzung mit drei Richtern - durch Beschluss vom 13.12.2006 nicht abgeholfen und die Sache erneut dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 09.01.2007 auf den Senat übertragen.
II.
1. Das Rechtsmittel vom 04.12.2006 ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Es handelt sich nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG um eine fristgebundene Beschwerde. Da eine förmliche Zustellung der angefochtenen Entscheidung in den Akten nicht belegt ist, geht der Senat aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschluss am 23.11.2006 zugestellt wurde, von der Rechtzeitigkeit der Einlegung des Rechtsmittels innerhalb der 2-Wochenfrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG aus.
2. Über die Erinnerung hat die Vorinstanz nach § 33 Abs. 8 S. 1 RVG zunächst zutreffend durch den Einzelrichter entschieden, der an sich auch die Nichtabhilfe-Entscheidung zu treffen gehabt hätte, da er das Verfahren in 1. Instanz nicht der Kammer übertragen hat. Dass gleichwohl statt seiner die Kammer in der Besetzung mit drei Richtern entschieden hat, macht es nicht nötig, eine erneute Entscheidung über die Abhilfe durch den zuständigen Einzelrichter herbeizuführen. Denn das Abhilfeverfahren ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung (vgl Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 306, Randnr. 10).
3. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern berufen, da der Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom dem Senat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG übertragen hat.
4. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Eine Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4112 für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer ist für die beiden hinzuverbundenen Verfahren nicht entstanden. Die durch das RVG eingeführte, im früheren Gebührenrecht nicht enthaltene Verfahrensgebühr muß im systematischen Zusammenhang mit der Grundgebühr nach VV Nr. 4100 gesehen werden. Letztere entsteht "für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall". Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der ein- und erstmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Die Grundgebühr ist in ihrem sachlichen Geltungsbereich abzugrenzen von der Verfahrensgebühr, mit der das Betreiben des Geschäfts im gerichtlichen Verfahren honoriert wird, sofern hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind, zu denen auch die Grundgebühr zählt (vgl zum Nebeneinander der beiden Gebührentatbestände näher : Burhoff, RVG, Straf-und Bußgeldsachen, Randnr. 1 ff zu VV Nr. 4106; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl.,Randnr. 77 ff zu VV Nr. 4100-4105; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Randnr. 1 ff zu VV Nr. 4106, 4107).
Nach der Gesetzesbegründung ( vgl BT-Drucks. 15/1971, S.222) gehören zum Katalog der von der Grundgebühr erfaßten Tätigkeiten
- das - pauschal und überschlägig beratende - erste Mandantengespräch,
- die erste Beschaffung der erforderlichen Informationen, wozu auch die erste Akteneinsicht zählt,
- sämtliche übrige Tätigkeiten, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, wozu telefonische Anfragen zum Sachstand bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht gehören können.
Die Gesetzessystematik bedingt, dass die Verteidigertätigkeit nach der Mandatsübernahme über die beschriebenen Tätigkeiten hinausgehen muß, um die Verfahrensgebühr zur Entstehung zu bringen. Ansonsten verbliebe für die Grundgebühr kein eigenständiger Anwendungsbereich.
Der Beschwerdeführer hat über die erstmalige Einarbeitung hinausgehende Tätigkeiten, die nach dem dargelegten Verständnis geeignet wären, die gerichtliche Verfahrensgebühr auszulösen, mit seinem Schriftsatz vom 12.01.2007 nicht genügend dargetan.
Die Befassung mit den beiden Anklageschriften, die Besprechung hierüber mit dem Mandanten, die telefonische Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft zur Erörterung der Verfahrensverbindung sowie Anträge auf Akteneinsicht und Beiordnung als Pflichtverteidiger auch in den hinzugekommenen Verfahren unterfallen noch der mit der Gundgebühr abgegoltenen erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Diese Sichtweise drängt sich hier aufgrund des zeitlichen Ablaufs auf, worauf der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 01.07.2005 zutreffend hingewiesen hat. Ausgehend davon, dass dem Beschwerdeführer die Anklageschriften am 27.10. bzw. 03.11.2004 zugestellt worden sind, dürften die wenigen Tage bis zur Verfahrensverbindung am 11.11.2004 kaum Zeit gelassen haben, um über die erste Beratung und Informationsbeschaffung hinausgehende Tätigkeiten zu erbringen. An einer substantiierten Darstellung, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, fehlt es.
Ende der Entscheidung
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