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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 13/04
Rechtsgebiete: KostO, GBO, StPO, ZPO, MRK


Vorschriften:

KostO § 2
KostO § 3 Nr. 4
KostO § 62
GBO § 13
GBO § 38
StPO § 111b
StPO § 111d
StPO § 111e
StPO § 464a I
ZPO § 788
ZPO § 920
ZPO §§ 928 ff.
MRK Art. 6 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Wx 13/04

In der Grundbuchkostensache

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn sowie der Richter am Oberlandesgericht Sternal und Dr. Göbel

am 25. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 23. März 2004 gegen den Beschluß der 11. Kammer des Landgerichts Köln vom 10. März 2004 - 11 T 55/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Durch Beschluß vom 20. Januar 2003 hat das Amtsgericht Köln (503 Gs 193/03) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln in einem gegen den Beteiligten zu 1) geführten Ermittlungsverfahren gemäß den §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73a, 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.V.m. den §§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d Abs. 1, Abs. 2, 111e Abs. 1 StPO den dinglichen Arrest zur Rückgewinnungshilfe zugunsten der Geschädigten in das Vermögen des Beteiligten zu 1) in Höhe von 2.443.975,20 € angeordnet. Aufgrund dieses Arrestbefehls hat das Grundbuchamt am 22. Januar 2003 im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Gummersbach, Blatt ###1, auf dem 1/2-Anteil des Beteiligten zu 1) eine Höchstbetrags-Sicherungshypothek für das Land O, vertreten durch den leitenden Oberstaatsanwalt in Köln, eingetragen. Für diese Eintragung hat das Amtsgericht mit Kostenrechnung vom 22. Januar 2003 (Bl. 81 d.GA.) in Verbindung mit der Rechnung vom 2. Juli 2003 (Bl. 113 d.GA.) nach einem Geschäftswert von 100.000,00 € gemäß den §§ 62 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO eine Gebühr von 207,00 € nebst 2,00 € Schreibauslagen festgesetzt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 25. März 2003 sowie vom 23. Oktober 2003 Erinnerung bzw. Beschwerde mit der Begründung eingelegt, er sei nicht Kostenschuldner, weil die Höchstbetrags-Sicherungshypothek im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bewirkt worden sei. § 3 Nr. 4 KostO greife nicht ein, da gegen ihn keine Zwangsvollstreckung betrieben werde. Durch Beschluß vom 9. Februar 2004 (Bl. 136 d.GA.) hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Erinnerung des Beteiligten zu 1) als unbegründet zurückgewiesen. Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Köln mit dem angefochtenen Beschluß vom 12. März 2004 den Beschluß des Amtsgerichts vom 9. Februar 2004 und die Kostenrechnungen aufgehoben sowie die Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge angeordnet. Hiergegen richtet sich die - in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zugelassene - weitere Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 23. März 2004.

2.

Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthafte, von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassene weitere Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Kostenrechnungen des Amtsgerichts verteidigt, hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, 546 ZPO). Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ausgeführt, der Beteiligte zu 1) könne nicht als Kostenschuldner der durch die Eintragung der Höchstbetrags-Sicherungshypothek in das Grundbuch entstandenen und in den Kostenrechnungen vom 22. Januar 2003 und vom 2. Juli 2003 angesetzten Kosten in Anspruch genommen werden.

Für die Eintragung von Hypotheken wird die volle Gebühr erhoben (§ 62 Abs. 1 KostO). Kostenschuldner hierfür ist gemäß § 2 Nr. 1 KostO zunächst, wer nach dem Verfahrensrecht (§ 13 GBO) dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt (vgl. Göttlich/Mümmler, Kostenordnung, 15. Auflage 2004, Stichwort "Kostenschuldner" Anm. 1.1.1.; Lappe in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 15. Auflage 2002, § 2 Rn 50). Rechtsfehlerfrei ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, der Beteiligte zu 1) könne nicht als Veranlasser im Sinne dieser Vorschrift zur Zahlung der in Rede stehenden Kosten verpflichtet werden. Dieser gilt nicht dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Hier trat an die Stelle eines Eintragungsantrages das Ersuchen der Behörde (§ 38 GBO), hier der Staatsanwaltschaft, auf Vollziehung des dinglichen Arrestes (vgl. auch Bauer in Bauer/von Oefele, GBO, 1999, § 38 Rn 83). Diese Behörde ist damit grundsätzlich auch Kostenschuldner im Sinne des § 2 Nr. 1 KostO; es sei denn, es liegt ein Fall der Kostenbefreiung vor (§ 11 KostO; vgl. auch Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 15. Auflage 2002, § 11 Rn 1 ff., Rn 29 ff.) oder die Eintragung erfolgt gebührenfrei (vgl. §§ 69 Abs. 2 Halbs. 1, 87 Nr. 1 KostO).

Zu Recht hat das Landgericht ferner angenommen, der Beteiligte zu 1) könne ebensowenig nach § 3 Nr. 4 KostO als Kostenschuldner auf Zahlung der hier in Rede stehenden Kosten in Anspruch genommen werden. Die Ausführungen des Landgerichts, diese Vorschrift sei vorliegend nicht auf die Eintragung einer Höchstbetrags-Sicherungshypothek zur Vollziehung eines im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erwirkten dinglichen Arrestes anwendbar, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit seinem Einwand, die nach § 111d StPO eingetragene Arresthypothek sei mit derjenigen der Finanzbehörden nach § 324 AO vergleichbar, übersieht der Beteiligte zu 2) den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 4 KostO. Nach dieser Bestimmung ist ein Vollstreckungsschuldner weiterer Kostenschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Insoweit wird der in § 788 ZPO für das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner aufgestellte Grundsatz, daß dem Schuldner die notwendigen Vollstreckungskosten zur Last fallen, auf das Verhältnis zwischen Schuldner und Staatskasse ausgedehnt (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1975, 265; Waldner in Rohs/Wedewer, KostO, 87. Ergänzungslieferung, Stand 2004, § 3 Rdnr. 23). Hieraus folgt, daß der Staat die Zahlung der durch die gerichtlichen Vollstreckungshandlungen entstandenen Kosten unmittelbar von dem Schuldner verlangen kann, wobei dies grundsätzlich auch für die Kosten der Eintragung von Sicherungshypotheken gilt (OLG Düsseldorf, StV 2003, 550 [551]; Waldner in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 3 Rdnr. 23).

Voraussetzung für eine Kostenhaftung nach § 3 Nr. 4 KostO ist indes stets, daß der Betroffene als Schuldner einer Vollstreckungsmaßnahme in Anspruch genommen wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn, worauf der Beteiligte zu 2) hinweist, eine Finanzbehörde zur Sicherung von Abgaben- und Steuerschulden um die Eintragung von Sicherungshypotheken nachsucht (OLG Köln - 17. Zivilsenat -, Rpfleger 1977, 459; OLG Köln - 17. Zivilsenat -, Rpfleger 1986, 240; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1975, 265). Vorliegend wird indes gegen den Beteiligten zu 1) keine entsprechenden Vollstreckungsmaßnahme im Sinne der vorstehend herangezogenen kostenrechtlichen Bestimmung betrieben (vgl. allgemein OLG Düsseldorf, StV 2003, 550 [551]; a.A. Lappe in Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 3 Rn 48). Es handelt sich um eine Maßnahme, die ihre rechtliche Grundlage in den Vorschriften der Strafprozeßordnung hat. Insoweit sieht § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO vor, daß wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens der dingliche Arrest angeordnet werden kann. Hinsichtlich der Einzelheiten des Arrests bestimmt § 111d Abs. 2 StPO weder die unmittelbare noch die uneingeschränkte Anwendung der den Arrest betreffenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; vielmehr gelten diese Bestimmungen nur sinngemäß. Die Formulierung "sinngemäße Anwendung" trägt dem Umstand Rechnung, daß es sich bei dem zu vollziehenden Arrestbeschluß um einen im Strafverfahren geschaffenen Titel handelt, auf den die Vorschriften der Zivilprozeßordnung nur Anwendung finden, soweit hierfür eine Notwendigkeit besteht bzw. die Vorschriften der Strafprozeßordnung keine besondere Bestimmung enthalten. Wenn zugunsten eines Gläubigers - hier für das Land O - eine (Arrest-)Höchstbetrags-Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist, ist dies nicht gleichbedeutend mit der Einleitung der Zwangsvollstreckung in das Grundbuch. Der Zweck der Eintragung liegt ausschließlich in der Wahrung des Ranges. Die Arresthypothek dient während des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens der vorläufigen Sicherung. Der Verfall, die Einziehung von Wertersatz, die Vollstreckung einer Geldstrafe bzw. die Kosten des Strafverfahrens sollen gesichert werden. Sie hat nicht die Beschlagnahme des Grundstücks zur Folge, noch berechtigt sie zur Durchführung der Zwangsversteigerung. Vielmehr muß der Gläubiger, wenn er nach Abschluß des Strafverfahrens aus der Arrestsicherungshypothek Rechte herleiten möchte, bei dem Grundbuchamt einen neuen Vollstreckungsantrag stellen, der auf eine mit dem Rang der Arresthypothek neu zu begründenden Zwangssicherungshypothek nach den §§ 866 ff. ZPO gerichtet ist (Senat, Beschluß vom 24. März 2004, 2 Wx 34/03, FGPrax 2004, Heft 3; MünchKomm/Heinze, ZPO, 2. Auflage 2001, § 932 Rn 14; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Auflage 1999, § 932, Rn 11).

Für die durch die Eintragung einer Sicherungshypothek auf der Grundlage eines in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angeordneten Arrestes entstehenden Gerichtskosten ist § 788 ZPO ebensowenig entsprechend anzuwenden. Die durch die Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO entstehenden Auslagen der Staatskasse sind Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 464a Abs. 1 StPO (Lemke in HK, StPO, 3. Auflage 2001, § 111b Rn 17; KK/Nack, StPO, 5. Auflage 2003, § 111b Rn 21; KK/Franke, a.a.O., § 464a Rn 3; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage 2004, § 111b Rn 16). Müßte der Betroffenen bereits während des laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens diese Kosten in entsprechender Anwendung des § 788 ZPO übernehmen, würde dies im Widerspruch zu den Kostenbestimmungen der Strafprozeßordnung stehen, die Ausdruck der Verfassungsrang besitzenden Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) sind. Die Strafprozeßordnung sieht gerade keine Kostenerhebung während eines laufenden Verfahrens vor. So ordnet beispielsweise § 111d Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich an, daß wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich entstehenden Kosten der Arrest erst angeordnet werden darf, wenn gegen den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen. Bis zur zum Abschluß des Verfahrens ist der Angeklagte wie ein Unschuldiger zu behandeln (vgl. nur Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, Einl. Rn 25; KK/Pfeiffer, a.a.O., Einl. Rn 32a; jeweils m.w.N.). Wird das Verfahren ohne Verurteilung abgeschlossen wird, gilt der Betroffene ohne Rücksicht auf die Stärke des verbleibenden Tatverdachts weiterhin als unschuldig, und die Kosten des Verfahrens können ihm nicht auferlegt werden (§ 467 Abs. 1 StPO). Nur im Falle der Verfahrensbeendigung durch Verurteilung oder der Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung trifft den Angeklagte die Verpflichtung, die Kosten des Strafverfahrens, und damit auch die durch die Eintragung der Sicherungshypothek entstandenen Gerichtskosten zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO).

3.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 14 Abs. 7 KostO nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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