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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.05.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 16/04
Rechtsgebiete: FGG, HGB, HRV
Vorschriften:
FGG § 19 | |
FGG § 27 | |
HGB § 106 Abs. 2 Nr. 4 | |
HGB § 125 Abs. 1 | |
HGB § 161 Abs. 1 | |
HGB § 162 Abs. 1 | |
HRV § 17 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Handelsregistersache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn sowie der Richter am Oberlandesgericht Sternal und Dr. Göbel
am 24. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 4. Mai 2004 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 23. April 2004, 89 T 8/04, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 9. Februar 2004 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 2. Februar 2004 wird unter Aufhebung der Vorlageentscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 12. Februar 2004 als unzulässig verworfen.
Gründe:
1.
Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. T. vom 18. Dezember 2003 (Urkundenrolle-Nr. xx für 2003/S) wurde von den Beteiligten u.a. Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet: "Die Gesellschaft hat einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter. Zur Vertretung ist jeder persönlich haftende Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist."
Auf diesen Antrag hin hat das Amtsgericht folgende Eintragung in Spalte 3 des Handelsregisters vorgenommen:
"Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln."
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 hat der antragstellende Notar gegenüber der vorgenommenen Eintragung Bedenken geäußert. Aus dieser Handelsregistereintragung sei - abweichend von der Anmeldung - die abstrakte Vertretungsart nicht präzise ersichtlich. Er bat um Berichtigung der Eintragung im Handelsregister gemäß Anmeldung. Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 hat die Rechtspflegerin die beantragte "Anmeldung zur Vertretungsregelung zurückgewiesen, soweit sie über die vorgenommene Eintragung hinausgehe". Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin mit Beschluß vom 23. April 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde vom 4. Mai 2004.
2.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie weitere Beschwerde (§ 27 FGG) führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 545 ZPO).
a)
Die vom Senat von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Erstbeschwerde (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 1161; BayObLGZ 1993, 73 [74]; Meyer-Holz in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 27 Rn 2) ergibt, daß diese nicht statthaft war. Gegen eine Eintragung im Handelsregister ist nach jahrzehntelang gefestigter Rechtsprechung eine Beschwerde nicht statthaft (zuletzt Senat, FGPrax 2004, 88 = RNotZ 2004, 169 = ZIP 2004, 505, mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur). Maßgebend hierfür sind Publizitätsgründe. Die Wirkungen der Eintragung sind endgültig eingetreten. Sie können durch Aufhebung oder Abänderung im Rechtszug nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Hier bekämpfen die Beteiligten zwar nicht unmittelbar die Eintragung der Vertretungsregelung im Handelsregister. Sie wollen vielmehr eine Ergänzung dieser Eintragung dahin erreichen, daß die Vertretungsregelung entsprechend der Formulierung der Anmeldung, die dem Gesetzeswortlaut des § 125 Abs. 1 HGB entspricht, eingetragen wird. Auch insoweit ist ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Registergerichts, eine Eintragung zu ändern oder zu ergänzen, nicht statthaft (vgl. Senat, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerdeführer wenden sich nur formell gegen den die Ergänzung ablehnenden Beschluß der Rechtspflegerin. Sachlich greifen sie die nach ihrer Auffassung von Anfang an unrichtige, weil unvollständige Eintragung an. Sie halten die vom Registergericht vorgenommene Eintragung für unvollständig und damit unzutreffend.
b)
Soweit in einem unzulässigen Rechtsmittel gegen eine im Handelsregister erfolgte Eintragung eine Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens mit dem Ziel der Löschung der bisherigen Eintragung und der Neueintragung entsprechend der Anmeldung gesehen kann (vgl. Senat, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; vgl. auch MünchKomm/Langhein, HGB, 2004, § 106 Rn 44), über die indes der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht zu befinden hat, wird auf Folgendes hingewiesen:
Die vom Registergericht vorgenommene Eintragung ist nicht schon deswegen rechtlich zu beanstanden, weil sie nicht dem Wortlaut der notariellen Anmeldung vom 18. Dezember 2003 entspricht. Das Registergericht ist weder an den in Form eines Antrages oder einer Anregung herangetragenen Vorschlag der Fassung eines Registereintrages in der Anmeldung der Beteiligten noch an die in der Literatur vorgeschlagenen Formulierungen gebunden. Es kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Art und Weise der Eintragung bestimmen. Das Registergericht muß hierbei die ihm mitgeteilten Tatsachen in eine inhaltlich mit diesen korrespondierende, rechtlich einwandfreie Registereintragung umsetzen (Senat, a.a.O.). Insoweit ist die von dem Registergericht vorgenommene Eintragung der Vertretungsregelung der KG keinen Bedenken ausgesetzt.
Die Eintragung ist aus sich heraus verständlich und gibt die Vertretungsverhältnisse in rechtlich korrekter Weise wieder. Seit der Neufassung der §§ 106, 162 HGB durch das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, 3422) muß sich die organschaftliche Vertretungsmacht der persönlich haftenden Gesellschafter aus dem Handelsregister ergeben (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Auflage 2003, § 106 Rn 12; MünchKomm/Langhein, a.a.O., § 106 Rn 32). Die von dem Registergericht hier gewählte Formulierung "Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln" wird diesen Anforderungen gerecht. Sie entspricht der gesetzlich vorgesehenen, abstrakten Vertretungsregelung der "GmbH & Co. KG". Bei ihr besitzt jeder persönlich haftende Gesellschafter grundsätzlich Einzelvertretungsmacht (§§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 125 HGB), es sei denn der Gesellschaftervertrag sieht konkret eine abweichende Bestimmung vor. Entgegen der von dem Bevollmächtigten der Beteiligten in der Zeitschrift für notarielle Praxis (ZNotP 2002, 306 [309]) vetretenen Auffassung bedarf es keines Hinweises auf die nach dem Gesetz grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Ausschlusses der Einzelvertretungsmacht durch abweichende Vertragsgestaltung (so auch der Formulierungsvorschlag bei Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn 813 f., unklar Melchior/Schulte, HandelsregisterVO, 2003, § 13 Rn 3). Die Mitteilung dieser Tatsache ist überflüssig. Der den Inhalt des Handelsregisters wahrnehmende Rechtsverkehr bedarf eines entsprechenden Hinweises nicht. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine vom Grundsatz der Einzelvertretung abweichende Vertretungsgestaltung vor, so muß diese als konkrete Vertretungsregelung zum Register zwingend angemeldet und entsprechend eingetragen werden (Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn 808; Schmidt, ZNotP 2002, 306 [309]).
3.
Einer Kostenentscheidung bedarf es hier nicht, weil den Beschwerdeführern kein Gegner gegenübersteht.
Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:
3.000,00 € (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO)
Ende der Entscheidung
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