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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: 2 Wx 18/03
Rechtsgebiete: BGB, GBO, FGG, KostO


Vorschriften:

BGB § 107
BGB § 181
BGB §§ 280 ff
BGB § 528
BGB § 530
BGB § 528 Abs. 1 Satz 2
BGB § 531 Abs. 2
BGB § 749
BGB § 749 Abs. 2
BGB § 1010
BGB § 1010 Abs. 1
BGB § 1629 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1643
BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1821
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 4
BGB § 1909 Abs. 1 Satz 1
BGB § 2044 Abs. 1
GBO § 15
GBO § 19
GBO § 20
GBO § 78
GBO § 79 Abs. 2
GBO § 80 Abs. 1 Satz 3
FGG § 13 a Abs. 1
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
KostO § 31
KostO § 31 Abs. 1 Satz 2
KostO § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Wx 18/03

In der Grundbuchsache

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Schlafen und des Richters am Landgericht Dr. Göbel

am 11. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 1. April 2003 wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. März 2003 - 4 T 137/03 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 21. Februar 2003 wird die das Grundbuch von Z1 des Amtsgerichts Bonn, Blatt ###3, betreffende Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts (Grundbuchamtes) Bonn vom 3. Februar 2003 - Z1 #####/####- aufgehoben, soweit mit ihr der Nachweis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung verlangt worden ist. Das Grundbuchamt wird angewiesen, insoweit über den das Grundbuch von Z1 des Amtsgerichts Bonn, Blatt ###3, betreffenden Teil des Eintragungsantrages der Antragsteller vom 21. Januar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

Im übrigen werden die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung vom 3. Februar 2003 und die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 19. März 2003 zurückgewiesen.

Die Wertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts Bonn vom 19. März 2003 wird dahin geändert, daß der Geschäftswert des Verfahrens der Erstbeschwerde, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, auf EUR 15.000,-- festgesetzt wird. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, ebenfalls auf EUR 15.000,-- festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Kinder der Beteiligten zu 1), die minderjährigen Beteiligten zu 4) und 5) sind Kinder des Beteiligten zu 3) und Enkel der Beteiligten zu 1). Derzeitige Eigentümer des im Grundbuch von Z1 auf Blatt ###3 verzeichneten Grundstücks sind die Beteiligten zu 1) und 3) zu je 2/5 Anteilen und die Beteiligte zu 2) zu 1/5 Anteil.

Durch einen notariellen Vertrag vom 30. November 2002 (UR-Nr. xxxx/2002 des Notars Dr. L in C2), der auch Regelungen hinsichtlich anderer Grundstücke enthielt, überließ die Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) einen Anteil von 1/5 und den Beteiligten zu 4) und 5) einen Anteil von jeweils 1/10 an dem genannten Grundstück zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge. Eigentümer des Grundstücks nach Durchführung des Vertrages sollten die Beteiligten zu 2) und 3) zu je 2/5 und die Beteiligten zu 4) und 5) zu je 1/10 in Bruchteilsgemeinschaft sein. Im Eingang des Vertrages ist angegeben, daß der erschienene Beteiligte zu 3) und seine gleichfalls erschienene Ehefrau, Frau X, bei Vertragsschluß auch gemeinsam als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, der Beteiligten zu 4) und 5), sowie als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den noch zu bestellenden Ergänzungspfleger für die Beteiligten zu 4) und 5) handelten. Ziff. 5 des Vertrages enthält Bestimmungen über einen Rücküberlassungsanspruch der Beteiligten zu 1), Ziff. 6 trifft Regelungen betreffend den Ausschluß der Auseinandersetzung der mit der Eintragung des Eigentumswechsels entstehenden Bruchteilsgemeinschaft. Unter Ziff. 13 der Urkunde ist unter anderem bestimmt, daß die zu deren Rechtswirksamkeit erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von dem Ergänzungspfleger für die Beteiligten zu 4) und 5) beantragt werde.

Mit Schriftsatz des beurkundenden Notars vom 10. Dezember 2002 haben die Beteiligten u.a. die Eintragung des Eigentumswechsels auf den jeweiligen Übernehmer, die Eintragung des vorbehaltenen Nießbrauchs der Beteiligten zu 1), die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zu ihren Gunsten sowie die Eintragung des Ausschlusses der Auseinandersetzung nach Ziff. 10.3 der Urkunde beantragt.

Sie haben zugleich eine Ablichtung einer Verfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bielefeld vom 5. Dezember 2002 - 2 X 96/02 - vorgelegt, in dem das Amtsgericht ausgeführt hat, die beabsichtigte Übertragung der beiden Miteigentumsanteile an dem Grundstück Z1, Blatt ###3 werde "lediglich als rechtlich vorteilhaft angesehen". Bei dem Vorbehalt des Nießbrauchs, der Rückauflassung und dem Ausschluß der Auseinandersetzung handele es sich lediglich um Schenkungsmodalitäten. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers sei daher aus Sicht des Amtsgerichts Bielefeld nicht erforderlich. Falls das Grundbuchamt einen Pfleger für erforderlich halte, werde zugleich um nähere Angaben zur Person des vorgeschlagenen Pflegers gebeten. Gleichzeitig bat das Amtsgericht Bielefeld um Klärung, ob nicht im Hinblick darauf, daß mit dem Ausschluß der Auseinandersetzung wechselseitige Erklärungen - auch zwischen den Kindern - abgegeben würde, die Bestellung von zwei Pflegern erforderlich sei.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 hat das Grundbuchamt Bonn den Notar darauf hingewiesen, daß der Beteiligte zu 3) nach § 181 BGB an der Vertretung seiner Kinder gehindert sei, soweit er mit ihnen eine Vereinbarung gemäß den §§ 749, 1010 BGB schließe. Es bedürfe der Bestellung je eines Ergänzungspflegers für jedes Kind. Die vereinbarte Rückübertragung erfordere eine Genehmigung gemäß den §§ 1643, 1821 BGB.

Dieser Auffassung hat sich der Notar mit Schreiben vom 6. Januar 2003 zunächst angeschlossen ("Sie haben selbstverständlich Recht ...") und mitgeteilt, die Einleitung einer Pflegschaft sei bei dem Amtsgericht Bielefeld bereits beantragt. Er bitte, die Anträge betreffend das hier in Rede stehende Grundstück erst als vorgelegt zu betrachten, sobald die Genehmigungen durch den Pfleger und die vormundchaftsgerichtliche Genehmigung vorliegen. Er werde die Anträge alsdann erneut stellen.

Mit weiterer Antragsschrift vom 21. Januar 2003 hat er - abweichend davon - "nach nochmaliger Überprüfung" den Standpunkt vertreten, daß bei der Übergabe weder Pfleger für die erwerbenden Kinder zu bestellen seien, noch es einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe, und den Antrag vom 10. Dezember 2002 betreffend das hier in Rede stehende, im Grundbuch von Z1, Blatt ###3, verzeichnete Grundstück wiederholt.

Durch eine nicht in den Grundakten des betroffenen Grundstücks und unter einem diesen Akten zuzuordnenden Aktenzeichen, sondern in den Grundakten des Grundbuchs von Z1, Blatt ####/####, unter dem Aktenzeichen Z1 #####/####getroffene, an den Notar adressierte Zwischenverfügung vom 3. Februar 2003 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts den Antragstellern aufgegeben nachzuweisen, daß die minderjährigen Kinder beim Abschluß der Vereinbarung nach den §§ 749, 1010 BGB ordnungsgemäß vertreten wurden - wobei jedes Kind von einem eigenen Ergänzungspfleger vertreten werden müsse -, und hinsichtlich der vereinbarten Rückübertragungsverpflichtung eine wirksam gewordene vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gemäß den §§ 1821 Abs. 1 Nr. 4, 1643 BGB nachzuweisen. Die Frist zur Behebung der Eintragungsmängel hat das Grundbuchamt auf zwei Monate nach dem Zugang der Zwischenverfügung festgesetzt.

Gegen diese Verfügung haben die Antragsteller mit Schriftsatz des Notars vom 21. Februar 2003 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, einer Vertretung der Beteiligten zu 4) und 5) durch Pfleger bedürfe es nicht. Auch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sei nicht erforderlich.

Diese Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 19. März 2003 zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der - durch Schriftsatz des Notars vom 1. April 2003 eingelegten - weiteren Beschwerde.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache selbst aber nur zum Teil Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft. Das Rechtsmittel ist an keine Frist gebunden. Es ist in der vorgeschriebenen Form (§ 80 Abs. 1 GBO) eingelegt worden. Der Mitwirkung eines Rechtsanwalts bedurfte es gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 GBO nicht, weil die weitere Beschwerde im Namen der Beteiligten von dem Notar eingelegt worden ist, der für sie gemäß § 15 GBO den Eintragungsantrag gestellt hatte.

2. Die weitere Beschwerde ist unbegründet, soweit das Landgericht mit der Zurückweisung der Erstbeschwerde der Antragsteller den Ausspruch unter lit. a) der angefochtenen Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Grundbuchamtes vom 3. Februar 2003 bestätigt hat. Das Grundbuchamt hat zu Recht den Nachweis gefordert, daß die minderjährigen Beteiligten zu 4) und 5) bei dem Abschluß der Vereinbarung über den Ausschluß der Auseinandersetzung wirksam durch je einen Ergänzungspfleger vertreten sind.

Nach § 20 GBO hat das Grundbuchamt vor der Eintragung einer Eigentumsänderung die Wirksamkeit der erklärten Auflassung (§ 925 BGB) und vor der Eintragung einer Bestimmung gemäß § 1010 Abs. 1 BGB nach § 19 GBO die Wirksamkeit der Eintragungsbewilligung und damit in jedem dieser Fälle auch die Wirksamkeit der Vertretung der Minderjährigen zu prüfen (vgl. BayObLGZ 1998, 139 [142]; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1611 [1612]; Demharter, GBO, 24. Aufl. 2002, § 19, Rdn. 74 und § 20, Rdn. 21, 22). Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, daß die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern der Beteiligten zu 4) und 5) hier nicht den Abschluß der Vereinbarung nach den §§ 749 Abs. 2, 1010 Abs. 1 BGB über den Ausschluß der Auseinandersetzung unter den Miteigentümern erfaßt, weil der Vater der Beteiligten zu 4) und 5), der Beteiligte zu 3), selbst Vertragspartner dieser Vereinbarung ist.

Der Einwand der weiteren Beschwerde, bei der genannten Regelung des Vertrages vom 30. November 2002 handele es sich nicht um eine Vereinbarung unter den künftigen Miteigentümern, sondern um eine einseitige Bestimmung der Beteiligten zu 1), geht aus doppeltem Grunde fehl. Zum einen sieht das Gesetz ausdrücklich vor, daß der Ausschluß der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 2 BGB einer Vereinbarung unter den Miteigentümern bedarf (vgl. Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 749, Rdn. 6; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl. 2003, § 749, Rdn. 5; Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 749, Rdn. 8; Staudinger/Langhein, BGB, Neubearb. 2002, § 749, Rdn. 60). Etwas anders gilt nur in dem hier nicht gegebenen Fall eines Ausschlusses der Auseinandersetzung durch eine die Miterben als Gesamtrechtsnachfolger bindende letztwillige Verfügung des Erblassers nach § 2044 Abs. 1 BGB. Die hier vereinbarte Übertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge steht diesem Fall nicht gleich. Der Hinweis der weiteren Beschwerde auf einen Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 4. Juni 1998 (veröffentlicht in MittBayNot 1999, 77 f) veranlaßt keine abweichende Beurteilung. Es kann dahingestellt bleiben, ob der in jenem Beschluß des Landgerichts Memmingen vertretenen Auffassung zur Zulässigkeit einer Vorratsteilung des im Grundbuch eingetragenen Alleineigentümers und der Möglichkeit, dann auch eine von ihm allein getroffene Miteigentümerregelung nach § 1010 BGB in das Grundbuch einzutragen, zugestimmt werden kann. Denn dieser Weg ist im vorliegenden Fall nicht gewählt worden. Vielmehr ist in dem notariellen Vertrag vom 30. November 2002 eine Vereinbarung unter den Beteiligten über den Ausschluß der Auseinandersetzung beurkundet worden.

Auch aus diesem Grunde kann entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde von einer einseitigen Bestimmung allein der Beteiligten zu 1) keine Rede sein. Der Hinweis der Beschwerdeschrift, mit der Regelung unter Ziff. 6 des notariellen Vertrages vom 30. November 2002 werde nach dem Wortlaut des ersten Satzes dieser Regelung - von dem Erwerber - etwas "bestimmt", aber nicht zwischen den Beteiligten etwas vereinbart, reißt diesen Satz aus dem Zusammenhang des Vertragstextes und setzt sich damit in Widerspruch zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ebenso wie zu dem klaren Wortlaut der beurkundeten Regelung. Vielmehr ist die nach § 749 Abs. 2 BGB zum Ausschluß der Auseinandersetzung erforderliche Vereinbarung unter den Miteigentümern nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Ziff. 6 der Vertragsurkunde zwischen ihnen auch getroffen worden. In Ziff. 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages wird die Regelung, nach der das Recht, die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen sein soll, ausdrücklich als "Vereinbarung" bezeichnet, welche auch nicht mit dem Tode eines Teilhabers oder seines Rechtsnachfolgers außer Kraft trete. Entsprechend heißt es in Ziff. 6 Abs. 4 des Vertrages, daß die Beteiligten bewilligen, daß "der vereinbarte Ausschluß" des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, im Grundbuch eingetragen werde. Die im einleitenden Satz der Ziffer 6 gebrauchte Wendung, es werde "folgendes bestimmt", kann daher bei unbefangener Betrachtung nach dem Zusammenhang, in dem sie sich findet, nicht anders als im Sinne einer vertraglichen, durch Vereinbarung der Beteiligten getroffene Bestimmung verstanden werden.

Bei Abschluß dieser Vereinbarung konnte der Beteiligte zu 3) seine minderjährigen Kinder, die Beteiligten zu 4) und 5) nicht vertreten, weil es sich um eine auch zwischen ihm und ihnen getroffene Absprache handelt, so daß das in § 181 BGB normierte Verbot des Selbstkontrahierens einer wirksamen Vertretung entgegen steht. Auch die Mutter der Beteiligten zu 4) und 5) ist insoweit nach den §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB von deren Vertretung ausgeschlossen, weil die fragliche Vereinbarung (auch) mit ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 3), zustande kommen soll. Zutreffend haben die Vorinstanzen deshalb ausgeführt, daß es insoweit der Vertretung der Beteiligten zu 4) und 5) durch Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) bedarf. Dabei muß, nachdem die fragliche Vereinbarung auch zwischen den Beteiligten zu 4) und 5) getroffen werden soll und deshalb ein Ergänzungspfleger als Vertreter eines dieser Beteiligten nach § 181 BGB nicht zugleich den anderen vertreten kann, für jeden der beiden Beteiligten zu 4) und 5) ein eigener Pfleger bestellt werden.

Allerdings wäre der Beteiligte zu 3) als gesetzlicher Vertreter der Beteiligten zu 4) und 5) dann nicht an ihrer wirksamen Vertretung gehindert, wenn das Rechtsgeschäft für sie lediglich rechtlich vorteilhaft wäre. Nach dem Normzweck des § 181 BGB gilt das Verbot des Selbstkontrahierens nicht für solche Rechtsgeschäfte des gesetzlichen Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (vgl. BGHZ 56, 97 [101]; BGHZ 59, 236 [240]; BGHZ 78, 28 [34]; BGH NJW 1982, 1983 [1984]; BayObLGZ 1998, 139 [142]; BayObLG Rpfleger 2003, 240; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 181, Rdn. 9 mit weit. Nachw.). Entsprechend sind auch von der Beschränkung der Vertretungsmacht nach den §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB aufgrund teleologischer Reduktion der Bestimmungen nach ihrem Schutzzweck (Rechtsgedanke des § 107 BGB) diejenigen Rechtsgeschäfte ausgenommen, die für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft sind (vgl. BGH NJW 1975, 1885 [1886]; BayObLGZ 1998, 139 [143]; BayObLG Rpfleger 2003, 240; OLG Hamm, FamRZ 1978, 439; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1611 [1612]; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, 1174 [1175]; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1795, Rdn. 11). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen indes nicht vor, denn der Vertrag vom 30. November 2002 ist für die Beteiligten zu 4) und 5) nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 78, 28 [34 f]), welcher der Senat folgt, ist die Frage nach dem rechtlichen Vorteil nicht isoliert für einzelne Teile des Rechtsgeschäfts, insbesondere nicht getrennt für den schuldrechtlichen und den dinglichen Vertrag, sondern aus einer Gesamtbetrachtung des Vertrages heraus zu beurteilen (vgl. auch Schmitt in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2001, § 107, Rdn. 38; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. 1999, § 107, Rdn. 5). In die Betrachtung einzubeziehen ist deshalb hier auch die unter Ziff. 5 des Vertrages vom 30. November 2002 geregelte Rückübertragungsverpflichtung. Sie hat zur Folge, daß das Rechtsgeschäft hier nicht als für die Beteiligten zu 4) und 5) lediglich rechtlich vorteilhaft angesehen werden kann. Dies hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt.

Für das Vorliegen eines rechtlichen Vorteils ist es entscheidend, daß der Vertretene aus seinem Vermögen, welches er bei Abschluß des Vertrages besitzt, nichts aufgeben und keine neuen Belastungen auf sich nehmen muß, damit der Vertrag zustande kommt (vgl. BayObLGZ 1979, 49 [53]; OLG Dresden, MittRhNotK 1997, 184 [185]; OLG Köln [14. Zivilsenat], MittBayNot 1998, 106). Deshalb ist auch eine Schenkung eines belasteten Gegenstandes oder mit einer bei der Übertragung vollzogenen Belastung lediglich rechtlich vorteilhaft, weil der Minderjährige aus seinem Vermögen nichts aufgeben muß und seine Verpflichtungen auf das unentgeltlich Zugewendete beschränkt bleiben (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Daraus folgt, daß auch der Nießbrauchsvorbehalt zu Gunsten des Schenkers nichts am Vorliegen eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts ändert (vgl. RGZ 148, 321 [324]; BayObLGZ 1979, 49, [55]; OLG Celle, MDR 2001, 931 [932]; OLG Köln, a.a.O.; LG Bonn, MittRhNotK 1974, 115; Schmitt in Münchener Kommentar, a.a.O., § 107, Rdn. 47).

Etwas anderes gilt jedoch für das hier vertraglich vorbehaltene Rückforderungsrecht. Zwar steht jede Schenkung unter dem nicht abdingbaren Vorbehalt der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB oder wegen Widerrufs bei grobem Undank nach § 530 BGB. In beiden Fällen ist das Zugewandte indes nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzugeben, §§ 528 Abs. 1 Satz 2, 531 Abs. 2 BGB. Der Minderjährige ist gemäß § 818 Abs. 3 BGB dann nur verpflichtet, soweit er noch bereichert ist. Aus diesem Grunde wird der rechtliche Vorteil einer Schenkung durch das gesetzliche Rückforderungsrecht nicht berührt (vgl. OLG Dresden, MittRhNotK 1997, 184 [186]). Dagegen ist eine vertragliche Erweiterung des Rückforderungsrechts dann als nachteilig einzustufen, wenn dem Minderjährigen über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung hinaus zusätzliche Pflichten auferlegt werden. Eine solchen Nachteil stellt bereits der - über die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht hinausgehende - Verzicht auf Aufwendungsersatz dar (vgl. OLG Dresden, a.a.O. mit weit. Nachw.). Dasselbe gilt für die Verpflichtung des Beschenkten zur selbständigen Rückübertragung, wenn dem Schenker ein Rückforderungsrecht eingeräumt ist. Diese Pflicht ist nachteilig, weil hier der Minderjährige für die Übertragung nach dem Recht der Leistungsstörungen (§§ 280 ff BGB) und daher nicht nur mit dem übertragenen Gegenstand, sondern gegebenenfalls auch mit seinem weiteren Vermögen haftet (vgl. BayObLG Rpfleger 1974, 309 [310]; OLG Celle, MDR 2001, 931 [932]; OLG Dresden, MittRhNotK 1997, 184 [186]OLG Köln [14. Zivilsenat], MittBayNot 1998, 106 [107]; Klüsener, Rpfleger 1981, 258 [264]). Daß die Haftung des Minderjährigen in einem solchen Fall (auch) Folge der Verletzung von Pflichten aus dem vorbehaltenen Recht ist (so Gschoßmann, MittBayNot 1998, 236 [237]), ändert daran nichts, zumal die Verpflichtung, bei einer Rückübertragung mitzuwirken, schon für sich genommen und unabhängig von einer Vertragsverletzung rechtlich nachteilig ist (vgl. Fembacher/Franzmann, MittBayNot 2002, 78 [82]). Die von den Vorinstanzen im Anschluß an eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts vom 2. April 1974 (LG Bonn, MittRhNotK 1974, 115 ff) vertretene Auffassung, daß ein solches vertragliches Rückforderungsrecht der Annahme eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts entgegen steht, ist daher entgegen der in der Erstbeschwerde vertretenen Ansicht nicht als "überholt" anzusehen. Vielmehr entspricht es der aktuellen, von dem Senat geteilten Rechtsprechung, daß ein oneroses Geschäft vorliegt, wenn der Beschenkte eine persönliche Verpflichtung zur Rückübertragung mit der Folge der Haftung nach Maßgabe der §§ 280 ff BGB bei Pflichtverletzungen oder aber zusätzliche persönliche Verpflichtungen wie den Verzicht auf Aufwendungsersatz übernimmt (vgl. OLG Celle, MDR 2001, 931 [932]; OLG Dresden, MittRhNotK 1997, 184 [186]; OLG Köln [14. Zivilsenat], MittBayNot 1998, 106 [107]).

Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Seine Auslegung des Vertrages vom 30. November 2002 dahin, daß nach der vertraglichen Regelung Aufwendungen des Beschenkten für das Grundstück im Falle einer Rückforderung wegen Vorversterbens erstattet werden sollen, in dem übrigen Fällen einer Rückforderung dagegen nicht, wie ein Umkehrschluß aus dieser Regelung ergebe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Haftung der Beteiligten zu 4) und 5) im Falle eines auf die Regelung unter Ziff. 5 des Vertrages gestützten Rücküberlassungsverlangens wäre auch nicht auf die bei ihnen vorhandene Bereicherung beschränkt. Davon könnte - wegen der sonst anwendbaren Bestimmungen der §§ 280 ff BGB - nur ausgegangen werden, wenn die Haftung der Minderjährigen im notariellen Vertrag ausdrücklich entsprechend eingeschränkt wäre (vgl. OLG Köln [14. Zivilsenat], MittBayNot 1998, 106 [107]). Eine derartige Beschränkung enthält die Rückforderungsklausel in Ziff. 5 des Vertrages indes nicht. Sie sieht zudem in den Unterpunkten 2 und 3 weitere, nach dem Vertragstext "hiermit übernommene" Verpflichtungen der Übernehmer und damit auch der Beteiligten zu 4) und 5) vor.

3. Dagegen hat die weitere Beschwerde Erfolg, soweit sie sich gegen die Auflage unter lit. b) der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 3. Februar 2003, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des notariellen Vertrages vorzulegen, und deren Bestätigung durch das Landgericht wendet.

Allerdings haben die Vorinstanzen im Ausgangspunkt zu Recht die Notwendigkeit bejaht, eine gerichtliche Genehmigung des Vertrages vorzulegen. Mit der Rückforderungsklausel in seiner Ziff. 5 begründet der Vertrag eine aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Verfügung über ein Grundstück im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 BGB. Aus den vorstehend unter Ziff. 2 genannten Gründen handelt es sich bei dieser Klausel nicht lediglich um eine Beschränkung der unentgeltlichen Zuwendung seitens der Beteiligten zu 1), sondern um eine eigenständige, wenn auch bedingte Verpflichtung, so daß die Voraussetzungen des § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllt sind. Zu Rechtsgeschäften für das Kind in den Fällen, in denen nach § 1821 BGB ein Vormund der Genehmigung bedarf, bedürfen nach § 1643 Abs. 1 BGB auch die Eltern des Minderjährigen der gerichtlichen Genehmigung.

Diese Genehmigung wird nicht dadurch ersetzt, daß das Amtsgericht Bielefeld in der Verfügung vom 5. Dezember 2002 die Auffassung vertreten hat, die Regelungen des Vertrages stellten lediglich Schenkungsmodalitäten dar, so daß die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich sei. Ein solches Negativattest bindet das Grundbuchamt und die ihm im Rechtsmittelzug übergeordneten Instanzen nicht (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, 1174 [1175]). Es genügt auch nicht dem Schutzzweck der §§ 1643, 1821 BGB. Erteilt das Vormundschafts- oder Familiengericht nämlich den Bescheid, daß eine vormundschafts- oder familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei, so hat es gegebenenfalls nur die Frage geprüft, ob das ihm vorgelegte Rechtsgeschäft aus seiner Sicht überhaupt der Genehmigung bedarf, nicht aber, ob durch das Geschäft konkret schutzwürdige Interessen des Minderjährigen gefährdet werden. Da das Erfordernis der Genehmigung nach den §§ 1643, 1821 BGB aber gerade dem Schutz der Interessen des Minderjährigen dient, kann ein Negativattest einer Genehmigung nicht gleichgesetzt werden (vgl. BGH LM § 1822 BGB Nr. 2; OLG Zweibrücken, a.a.O., mit weit. Nachw.).

Gleichwohl kann der Ausspruch unter lit. b) der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2003 nicht aufrecht erhalten werden. Denn das Grundbuchamt hat den Beteiligten hier aufgegeben, eine "vormundschaftsgerichtliche" Genehmigung vorzulegen, und dabei übersehen, daß im hier gegebenen Fall des § 1643 BGB für die Erteilung der Genehmigung aufgrund der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Reform des Kindschaftsrechts nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zuständig ist. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts können die Beteiligten mithin nicht erlangen. Sie wäre auch kein taugliches Mittel zur Beseitigung des von dem Grundbuchamt zu Recht angenommenen Eintragungshindernisses, weil es nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes einer Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts und der diese Verfügung bestätigende Beschluß des Landgerichts, in dem ebenfalls vom Erfordernis der Vorlage einer "vormundschaftsgerichtlichen" Genehmigung gesprochen wird, können deshalb insoweit keinen Bestand haben.

Der Senat weist zur Vermeidung von Mißverständnissen allerdings ausdrücklich darauf hin, daß das Grundbuchamt durch die vorliegende Entscheidung nicht gehindert ist, bei der erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag die Zwischenverfügung, soweit diese aufgehoben worden ist, durch eine neue Zwischenverfügung mit dem Inhalt zu ersetzen, daß die Eintragung von der Vorlage einer entsprechenden Genehmigung des Familiengerichts innerhalb einer (neu) zu bestimmenden Frist abhängig gemacht wird.

4. Eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof ist nicht veranlaßt.

Von einer Entscheidung eines der in § 79 Abs. 2 GBO bezeichneten Gerichte weicht der Senat mit dem vorliegenden Beschluß nicht ab. Insbesondere steht der vorliegende Beschluß mit der von der Beschwerde in Bezug genommenen und vorstehend wiederholt angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. April 1996 (MittRhNotK 1997, 184 ff) in Einklang. Wie das Oberlandesgericht Dresden in dieser Entscheidung und die übrigen vorstehend zitierten Oberlandesgerichte stellt auch der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rückforderungsklausel rechtlich nachteilig ist, darauf ab, ob dem Minderjährigen über eine lediglich bereicherungsrechtliche Rückabwicklung hinaus zusätzliche Pflichten auferlegt werden.

5. Eine Kostenentscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Am Ende der Gründe des angefochtenen Beschlusses heißt es zwar, die Kostenentscheidung beruhe auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Entscheidungsformel des Beschlusses enthält eine solche Kostenentscheidung jedoch nicht. Dies ist indes unschädlich. Denn eine Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 FGG, nach der sich die Erstattung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten richtet, ist nur veranlaßt, wenn an einer Angelegenheit mehrere Personen im entgegengesetzten Sinne beteiligt sind, also unterschiedliche Entscheidungen anstreben (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 530 [531]; Zimmermann in Keidel/ Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 13 a, Rdn. 6 a). Dies war hier nicht der Fall, weil den Beteiligten zu 1) bis 5) als den Beschwerdeführern kein Beschwerdegegner gegenübersteht. Die Tragung der Gerichtskosten richtet sich in Grundbuchsachen nach der Kostenordnung. Hierfür bedarf es nicht einer Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 FGG (vgl. BayObLG, a.a.O.).

Aus diesem Grunde ist auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde nicht veranlaßt.

6. Den Geschäftswert des Verfahrens der Erstbeschwerde hat das Landgericht auf EUR 20.000,-- festgesetzt. Diese Wertfestsetzung ändert der Senat gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO im Hinblick darauf von Amts wegen ab, daß nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO Gerichtsgebühren nur im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde erhoben werden. Deshalb sind, wenn ein Rechtsmittel teilweise zurückgewiesen wird, die Gerichtsgebühren nur aus dem Wert des zurückgewiesenen Teils zu erheben, und nur dieser Wert ist dann nach § 31 KostO festzusetzen (vgl. BayObLG JurBüro 1987, 382; Lappe in Korintenberg/Lappe, KostO, 14. Aufl. 1999, § 131, Rdn. 30). Daß der Senat die Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache teilweise geändert hat, veranlaßt deshalb auch die aus der Beschlußformel ersichtliche Änderung der Wertfestsetzung.

Entsprechend hat der Senat auch den Geschäftswert für den erfolglos gebliebenen Teil der weiteren Beschwerde auf EUR 15.000,-- festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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