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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: 2 Wx 2/06
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 17
GBO § 39
GBO § 53
GBO § 129
Dass bei dem in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Programm "SolumSTAR" eine Buchung im Grundbuch mit einem in der Vergangenheit liegenden Datum und damit rückwirkend technisch ohne größere Probleme möglich ist, ercheint im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung in § 129 GBO bedenklich. Indes rechtfertigt allein dieser Umstand nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs, wenn die Grundbuchrechtspfleger einen früher eingegangenen Eintragungsantrag zwar einem in der Vergangenheit liegenden Datum aber vor einem später eingegangenen Antrag erledigt hat.
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. Januar 2006 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Dezember 2005 - 11 T 251/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde einschließlich der der Beteiligten zu 2) in diesen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Gründe:

1.

Als Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes war ursprünglich die F G Bauunternehmung GmbH Co. KG in Q eingetragen. Durch notariellen Kaufvertrag vom 8. August 2005 (Urkundenrollen-Nr. xxx/2005 des Notars Dr. T in L; Bl. 108 ff.) veräußerte die Eigentümerin den Grundbesitz an die Beteiligte zu 2). Zugleich bewilligte sie die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. Mit Schriftsatz vom 15. August 2005, beim Grundbuchamt eingegangen am 16. August 2005, beantragte der beurkundende Notar die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch (Bl. 107 d.GA.).

Der Grundbuchführer verfügte am 18. August 2005 in den Akten (Bl. 107 d.GA.):

"Vermerk

1) Eintragung zu Ord.-Nr. ) vorbereitet

führend Grd.-Nr.= 8

2) Liste 10 Nr.: ###1

3) Rpfl.

Köln, den 18. Aug. 05"

Der Grundbuchrechtspfleger verfügte ebenfalls mit Datum 18. August 2005 "1 Mon (UB)" und am 20. September 2005 "1 Mon". Mit Fax vom 27. September 2005, das an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist (Bl. 136 d.GA.), teilte der Notar dem Grundbuchrechtspfleger u.a. mit:

"der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung bedurfte es nicht, weil ein Fall des § 3 Nr. 4 GrEwStG (Erwerb durch Ehegatten) bzw. des § 3 Nr. 6 GrEwStG (Erwerb durch Ehegatten des Sohnes) vorliegt. Ich bin gemäß Abschnitt III der zitierten AV gehalten, in meinen Urkunden auf diesen Umstand hinzuweisen. ...

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung."

Ebenfalls mit Datum vom 27. September 2005 verfügte der Rechtspfleger (Bl. 139 d.GA.):

"1. Eingetragen wurde im Grundbuch

L xxx2 Abteilung A1E lfd. Nr. - Rötung(en)

L xxx2 Abteilung A1E lfd. Nr. Eigentumswechsel

1. Verfügung

- Eintragungsmitteilung an:

....

- Grundbuchausdrucke

- 1 Einf. Grundbuchausdruck an Notar/in

- Kosten

- Kostenweberfassung später

- 1 Mon"

Im elektronischen Grundbuch von L Bl. xxx2 ist nunmehr in Abteilung I unter lfd. Nr. 2 Spalte 4 eingetragen:

"Auf Grund Auflassung vom 08.08.2005 eingetragen am 18.08.2005

H"

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 (Bl. 140 d.GA.) reichte der Notar eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes L vom 24. Oktober 2005 ein.

Bereits mit Schriftsatz vom 20. September 2005 (Bl. 142 ff. d.GA.), bei Gericht eingegangen am 21. September 2005, hat die Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Forderung von 78.440,00 € sowie wegen einer Kostenpauschale von 1.100,00 € auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 20. September 2005 (21 O 398/05) beantragt. Der Grundbuchführer hat auf den Antrag vermerkt (Bl. 142 d.GA.):

"Weitere Anträge oder Ersuchen liegen vor o.N.8

Köln, dens."

In einem weiteren Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 21. September 2005 heißt es u.a. (Bl. 145 d.GA.):

"anlässlich meines heutigen Antrages auf Eintragung der Vormerkung gemäß einstweiliger Verfügung des LG Köln (21 O 398/05) vom 20.09.2005, wurde mir bestätigt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes noch nicht vorliegt. Ferner liegt keine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der GBM vor, so dass dem Umschreibungsantrag zu Gunsten der GBM, der noch der Genehmigung eines Dritten bedarf, nämlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, keine Priorität im Sinne des § 17 GBO zukommt, gegenüber dem heutigen Antrag auf Eintragung der Vormerkung gemäß einstweiliger Verfügung des LG Köln. Ich bitte dies bei den Eintragungen nach § 45 GBO zu beachten."

Auf Bl. 146 d.GA. befindet sich dann ein - nicht unterschriebener - Beschluss mit Datum 27. September 2005, durch den der Grundbuchrechtspfleger den Antrag der Beteiligten zu 1) mit der Begründung zurückweist, es fehle an der gemäß § 39 GBO erforderlichen Voreintragung des Betroffenen. Zugleich ist Bl. 146 d.GA. mit Datum 27. September 2005 von dem Rechtspfleger verfügt worden:

"1. Beschluß formlos übersenden an Ra. D

2. Titel beif. (EB

2. Weberf. veranlasst

3. z.d.A."

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 hat die Beteiligte zu 1) "gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln (Rechtspfleger) vom 27.09.2005 Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von L Blatt xxx2 Beschwerde" mit dem Antrag eingelegt, "das Grundbuchamt nach § 71 Abs. 2 GBO anzuweisen, die Vormerkung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek zu Gunsten der Beschwerdeführerin vor der Umschreibung des Eigentums auf die GBM Immobilien GmbH einzutragen." Sie hat mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, das Grundbuchamt habe die Eigentumsumschreibung fehlerhaft vorgenommen, es habe noch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes gefehlt.

Das Landgericht hat eine dienstliche Stellungnahme des zuständigen Rechtspflegers eingeholt (Bl. 163 d.GA.). Dieser hat mit Datum vom 21. November 2005 erklärt (Bl. 165 d.GA.):

"Die Umschreibung erfolgte am 18.8.2005 [Unstreichung im Original] (Datum der Eintragung). s. auch anl. Gb-auszug.

Es handelt sich natürlich um ein elektronisches Grundbuch.

Nach Eintragung führte ich ein Gespräch mit Notar Dr. T, der mir die Vorlage einer UB abkündigte. Deshalb legte ich die Akte nochmals auf Frist.

Gem. Urkunden (Bl. 126 R) war grundsätzlich nach Lage des Falles aber UB nicht erforderlich. Die Umschreibung ist auch ohne UB wirksam, da nur Ordnungsvorschrift.

Am 27.9.05 erfolgte nur noch die Verfügung. Im Solum-Star-Verfahren wird in der Verfügung nur die vorgenommene Eintragung protokolliert (Bl. 139 Pkt. 1.). Verfügung folgt unter Pkt. 2 insoweit, als Folgehandlungen vorzunehmen sind."

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 hat das Landgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Zeitpunkt des Eingangs des Antrages sei die F G Bauunternehmung GmbH & Co. KG nicht mehr Eigentümerin des Grundbesitzes gewesen. Vielmehr sei am 18. August 2005 die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin eingetragen worden. Dies ergebe sich aus dem Handblatt zum Grundbuch. Auf Anfrage der Kammer habe der Rechtspfleger ausdrücklich noch einmal bestätigt, dass die Eintragung am 18. August erfolgt sei, während die Protokollierung der Verfügung erst am 27. September 2005 vorgenommen worden ist.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Januar 2006 (Bl. 190 ff. d.GA.), der an diesem Tage bei Gericht eingegangen ist.

2.

a)

Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20. Dezember 2005 ist statthaft (§ 78 Satz 1 GBO) und in rechter Form (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GBO) eingelegt. Die Beteiligte zu 1) ist zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, weil ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, NJW 1994, 1158; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2000, 2 Wx 45/99; BGH, NJW 1994, 1158; BayObLG FGPrax 2003, 59; OLG Hamm, FGPrax 1996, 210; Demharter, GBO, 25. Auflage 2005, § 78 Rn. 2).

b)

Die weitere Beschwerde ist im Ergebnis begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 78 Sätze 1 und 2 GBO, 550 ZPO).

aa)

Das Landgericht hat, was der Senat auch im weiteren Beschwerdeverfahren von Amts wegen eigenständig zu prüfen hat, fehlerhaft die Zulässigkeit der Erstbeschwerde bejaht. Die Beschwerdekammer hat aufgrund eines erstinstanzlichen Beschlusses entschieden und ihn inhaltlich bestätigt, der weder unterzeichnet noch verkündet und daher auch nicht existent geworden ist. Nicht nur zivilgerichtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder - wie hier - Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat (BVerfG, NJW 1985, 788; BGH, Rpfleger 1998, 123; Senat, NJW 1988, 2805; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, Vorb §§ 8-18 Rn. 19; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 329 Rn. 36). Inwieweit wegen § 42 Abs. 1 GBV für Zwischenverfügungen nach § 18 GBO etwas anderes gilt, kann hier dahinstehen. Endgültige Sachentscheidungen - hierzu gehört auch die Zurückweisung eines Eintragungsantrages - müssen auch in Grundbuchsachen unterschrieben sein; sonst liegt keine wirksame Entscheidung vor (Demharter, GBO, 25. Auflage 2005, § 71 Rn. 11 m.w.N.).

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem Verfahrensmangel, da über einen nicht existenten Beschluss entschieden wird. Dieser Mangel besteht im Zeitpunkt der Senatsentscheidung noch. Die formlose Übersendung der Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) genügt nicht. Derartige Maßnahmen sind allgemein nicht geeignet, den nicht unterschriebenen Beschluss selbst entstehen zu lassen. Hierdurch wird nicht zuverlässig und zweifelsfrei der Wille des Veranlassenden dokumentiert, den nicht unterschriebenen Beschluss selbst entstehen zu lassen. Nur durch die Unterzeichnung der Urkunde im Original werden zweifelsfrei die Urheberschaft und der Wille des Verfassers dokumentiert, nicht nur einen Entwurf zu verfassen, sondern eine Entscheidung mit Außenwirkung zu treffen. Ob eine Heilung durch einen auf einfache Beschwerde ergangenen, unterzeichneten Nichtabhilfebeschluss möglich ist (verneinend Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, Vorb §§ 8-18 Rn. 19 Fn. 63), kann dahinstehen. Vorliegend ist keine Nichtabhilfeentscheidung ergangen, nachdem die Beteiligte zu 1) ihr Rechtsmittel unmittelbar beim Beschwerdegericht angebracht hat.

bb)

Ergänzend weist der Senat auf folgende Erwägungen hin: Der Senat teilt nicht die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen, die Eintragung in das Grundbuch von L sei bereits am 18. August 2005 von dem Rechtspfleger vorgenommen worden. Insoweit bestehen zudem gewichtige Bedenken, dass die von dem Landgericht eingeholte dienstliche Erklärung des Rechtspflegers vom 21. November 2005 den zeitlichen Ablauf der vorgenommenen Eintragungen vollständig und zutreffend wiedergibt.

Bereits der Inhalt der Grundakten, insbesondere auch die Verfügungen des Grundbuchführers sowie des Rechtspflegers, sprechen dafür, dass die Eintragung im Grundbuch am 27. September 2005, wenn auch mit Datum "18. August 2005" veranlasst worden ist. So sind die auf Bl. 107 d.GA. von dem Grundbuchrechtspfleger angebrachten Verfügungen vom 18. August 2005 bzw. 20. September 2005 ein Indiz dafür, dass die Buchung des Eigentümerwechsels zunächst von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht worden ist. Nur so macht die Bestimmung einer Monatsfrist mit dem Hinweis auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung einen Sinn. Dazu passt auch das am 27. September 2005 eingegangene Schreiben des Notars, worin dieser näher ausführt, warum es nach seiner Auffassung keiner Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Finanzamtes bedarf. Weder die Fristverfügung noch dieser Schriftsatz wären erforderlich gewesen, wenn bereits am 18. August 2005 die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist. Auch der Vermerk des Grundbuchführers auf dem am 21. September 2005 eingereichten Antrag der Beteiligten zu 1), dass weitere Anträge mit der Ordnungsnummer 8 vorliegen, zeigt, dass der unter dieser Ordnungsnummer eingetragene Umschreibungsantrag vom 15. August 2005 an diesem Tage noch nicht abgearbeitet war.

Dass bei dem in Nordrhein-Westfalen eingesetzten elektronischen Grundbuch eine Grundbucheintragung mit einem in der Vergangenheit liegenden Datum und damit rückwirkend technisch ohne größere Probleme möglich ist, ist dem Senat, der eine Sachgebietszuständigkeit für die Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen hat, aus Gesprächen mit Anwendern/IT-Fachleuten des in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Programms "SolumSTAR" bekannt. Diese Möglichkeit mag bedenklich im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung in § 129 GBO sein. In Anlehnung an § 44 Abs. 1 Satz 1 GBO, der verlangt, dass beim Papiergrundbuch jede Eintragung den Tag angibt, an dem sie erfolgt ist (vgl. zur Wirksamkeit einer Grundbucheintragung Senat, Rpfleger 1980, 477), schreibt § 129 Abs. 2 Satz 1 GBO für das maschinell geführte Grundbuch vor, dass der Tag des Wirksamwerdens der Eintragung anzugeben ist. Dies sollte regelmäßig der Tag sein, an dem der Rechtspfleger die Eintragung veranlasst oder verfügt hat (Demharter, aaO, § 129 Rn. 5). Welche Konsequenzen sich indes aus der Möglichkeit der Manipulation des Eintragungsdatums durch den Grundbuchrechtspfleger generell für die Bewertung von Eintragungen in das elektronische Grundbuch ergeben, bedarf hier keiner vertiefenden Erörterung durch den Senat.

Auch wenn man davon ausgeht, dass der Grundbuchrechtspfleger die Eintragung am 27. September 2005 mit rückwirkendem Datum 18. August 2005 verfügt hat, würde dies der weiteren Beschwerde, die Zulässigkeit der Erstbeschwerde unterstellt, nicht zum Erfolg verhelfen. Der Rechtspfleger hat im Ergebnis zu Recht die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek zugunsten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Es fehlt an der Voreintragung des Betroffenen. Der in § 39 Abs. 1 GBO enthaltene Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen ist eine formelle Voraussetzung für die Vornahme einer Grundbucheintragung. Er bezweckt nicht nur die klare und verständliche Wiedergabe des aktuellen Grundbuchstandes, sondern auch die Möglichkeit, seine Entwicklung nachzuvollziehen; demnach muss das betreffende Recht eingetragen sein, wie es der materiellen Rechtslage und der sich anschließenden neuen Eintragung entspricht (zuletzt BGH, Urteil vom 20. Januar 2006, V ZR 214/04, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dieser Grundsatz gilt für Eintragungen aller Art, auch die Eintragung und Löschung von Vormerkungen (Demharter, aaO, § 39 Rn 2).

Maßgeblich ist, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Vornahme der neuen Eintragung eingetragen ist oder seine Eintragung gleichzeitig mit dieser erfolgt. Da dies wegen der Löschung der Betroffenen als vormalige Eigentümerin und der Eintragung der Beteiligten zu 2) als neue Eigentümerin hier nicht der Fall ist, kann die beantragte Eintragung nicht vollzogen werden. Der Voreintragungsgrundsatz beruht auf Gesetz; dieses hat das Grundbuchamt zu beachten und darf es nicht auf Grund allgemeiner Zweckmäßigkeitserwägungen außer Acht lassen. Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 GBO bezweckt unter anderem, dass der Rechtsstand des Grundbuches nicht bloß im Endziel richtig, sondern in allen Entwicklungsstufen klar und verständlich wiedergegeben wird (BayObLG, NJW-RR 2003, 12 [13]).

Es kommt auch nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO gegen die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 2) in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf ein Amtswiderspruch nur eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Indes kann selbst bei einer Nichtbeachtung des § 17 GBO kein Amtswiderspruch eingetragen werden, da eine Verletzung dieser Ordnungsvorschrift nicht zu einer Grundbuchunrichtigkeit als entscheidende Voraussetzung eines Amtswiderspruchs führt (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 1993, 2Z BR 116/03, zitiert nach juris; BayObLG, OLGR 1994, 41; Demharter, GBO, 25. Auflage 2005, § 17 Rn. 17 m.w.N.).

Zudem hat das Grundbuchamt mit der Eintragung der Beteiligten zu 2) am 27. September 2005 keine grundbuchrechtlichen Vorschriften verletzt. Insbesondere war es nicht verpflichtet, die zugunsten der Beteiligten zu 1) beantragte Vormerkung vor der Eintragung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin in das Grundbuch einzutragen. Dem stand vielmehr § 17 GBO entgegen, weil der Antrag auf Eintragung der Vormerkung erst am 21. September 2005 und damit nach dem Eintragungsantrag der Beteiligten zu 2) vom 15. August 2005 beim Grundbuchamt eingegangen ist. § 17 GBO bestimmt die Reihenfolge der Erledigung mehrerer Anträge, die sich auf dasselbe Recht beziehen. Die Vorschrift stellt dabei den Grundsatz auf, dass die später beantragte Eintragung nicht vor Erledigung des früher gestellten Antrages erfolgen darf. Sie trägt gemeinsam mit § 45 GBO dem Prioritätsgrundsatz Rechnung (OLG Dresden, Beschluss vom 23. September 1999, 3 W 1572/99, zitiert nach juris). Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn einer von mehreren Anträgen auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist. Die Kollision von mehreren Anträgen wird hierbei durch § 17 GBO in der Weise gelöst, dass dem früher gestellten Antrag, hier derjenige der Beteiligten zu 2), der Vorrang bei der Erledigungsreihenfolge eingeräumt wird. Die früher beantragte Eintragung führt also zur Unzulässigkeit der später beantragten Eintragung, wenn - wie hier - der erste Antrag den Wechsel der Rechtsinhaberschaft zum Gegenstand hat (OLG Dresden, aaO, m.w.N.). Entsprechend musste der Grundbuchrechtspfleger das Eintragungsbegehren der Beteiligten zu 2) zurückweisen. Ein möglicher Ausnahmefall von § 17 GBO liegt nicht vor. Insbesondere begründet der Erlass einer einstweiligen Verfügung und der darauf gestützte Eintragungsantrag keinen Ausnahmetatbestand (OLG Dresden, aaO, m.w.N.).

Ein unrechtmäßiges Verhalten des Grundbuchamtes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es den Antrag auf Eintragung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin nicht alsbald unter Hinweis auf die fehlende Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgewiesen oder zumindest unter Fristsetzung eine entsprechende Zwischenverfügung nach § 18 GBO (zu dieser Möglichkeit bei dem Fehlen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung s. BayObLG, FGPrax 1995, 95; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1819) erlassen hat. Diese Entscheidung stand im Ermessen des Rechtspflegers. Soweit in dem Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Eintragungshindernis lag, konnte das Grundbuchamt zunächst dessen Vorlage abwarten. Das Fehlen einer entsprechenden steuerlichen Bescheinigung kann mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung geheilt werden (OLG Jena, OLGR 2003, 79).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 26.513,00 € (wie die Entscheidung des Landgerichts)

Ende der Entscheidung

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