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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 2 Wx 2/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 2065
BGB § 2065 Abs. 2
BGB § 2087
BGB § 2087 Abs. 1
BGB § 2232
FGG § 27 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 12. Januar 2007 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Dezember 2006 - 4 T 352/06 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 22. Juni 2006 - 35 VI 393/03 E - an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.

Gründe:

1.

Der am 12. April 1885 geborene Erblasser ist am 7. Oktober 1961 verstorben. Er war verheiratet mit der Mutter der Beteiligten, die im Jahre 1977 verstarb. Die Ehe wurde am 21. November 1922 geschlossen, und es galt der gesetzliche Güterstand. Aus der Ehe ist neben den Beteiligten ein weiterer Sohn hervorgegangen, der im Jahre 1997 ohne Kinder verstorben ist.

Für die Beteiligte zu 1) sind deren Söhne vom Court of Probate, District of T., State of D. zu "Co-conservators", d.h. zu Betreuern, bestellt worden. Ihr Aufgabenkreis umfasst unter anderem die Vermögenssorge einschließlich der gesetzlichen Vertretung der Antragstellerin (Decree Appointment of Conservator vom 3. April 2001, Bl. 10 f., 357 ff. d.GA., Übersetzung Bl. 17 ff., 361 ff. d.GA.; Fiduciary`s Probate Certificates vom 31. Dezember 2002, Bl. 13, 15 d.GA.).

Der Erblasser hat drei letztwillige Verfügungen hinterlassen, nämlich vom 27. September 1947, vom 25. Februar 1951 und vom 22. Januar 1961. Das maschinenschriftlich abgefasste, nach § 2232 BGB errichtete Testament vom 27. September 1947 (Bl. 22 ff. d.BA. 35 (17) IV 1663/61 Amtsgericht Bonn) wurde vom Amtsgericht A. am 22. Dezember 1961 eröffnet (Bl. 21 d.BA. 35 (17) IV 1663/61 Amtsgericht Bonn). Die Eröffnung der beiden anderen handschriftlichen Testamente fand am 29. Dezember 1961 vor dem Amtsgericht Bonn statt (Bl. 4 d.BA. 35 (17) IV 1663/61 Amtsgericht Bonn).

Das erste Testament wurde mit dem Testament vom 22. Januar 1961 ausdrücklich widerrufen. In diesem Testament heißt es unter anderem (Bl. 7 ff. d.BA. 35 (17) IV 1663/61 Amtsgericht Bonn):

"Am 25.2.1951 habe ich bereits über den Grundbesitz verfügt, den ich seit 1945 von meinem Bruder Graf X. erhalten habe. Dieses Testament, das sich auf vorgenannten Grundbesitz bezieht, bleibt in allen Punkten wirksam. Mein heutiges Testament bezieht sich dagegen ausschließlich auf mein sonstiges Vermögen, ausser dem vorgenannten Grundbesitz.

Ausserdem habe ich in der ersten Zeit nach der Übertragung des oben genannten Grundbesitzes - ebenfalls ausschliesslich über diesen Grundbesitz - ein weiteres Testament geschrieben, welches beim Briloner Amtsgericht gegen Depot-Schein hinterlegt wurde. ....... Dieses ... "weitere" Testament hebe ich hiermit auf, es ist somit ungültig.

Grundsätzlich will ich im Prinzip meine Frau und meine Kinder gleichmäßig begünstigen, andererseits aber - soweit der Besitz K. in Rede stehen könnte - dem früheren Fideikommissgedanken Rechnung tragen, auch wenn es sich, vielleicht später einmal, um das Eigentumsrecht an diesem Gute handeln sollte ......

Ich verfüge deshalb:

1. meinen in Westdeutschland befindlichen Nachlass, insbesondere also das Familiendiadem K. und die Ohrgehänge K., erhalten zu 1/4 meine Frau - zu 1/4 meine Tochter Mrs. Q. - und mein Sohn Graf N. zu 1/2, letzterer jedoch mit der Auflage, dass er an den Grafen L. den Wert von 1/4, also der Hälfte des ihm zustehenden Anteils, in Raten, so wie es zweckmäßig erscheint, innerhalb von 5 Jahren auszahlen soll ....

2. Alle Rechte und Ansprüche betreffend das ausserhalb Westdeutschlands befindliche Vermögen K., ..., erhält als Vermächtnis Graf N., jedoch mit der Auflage, an Mrs. Q. und an Graf L. je 1/8 des Wertes dieser Ansprüche zu zahlen. ...... Es ist mein fester und moralisch alle bindender Wille, dass das Gut K., wenn es jemals an meine Familie zurückgegeben wird dauernd mit dem Besitz I. in einer Hand zusammenbleibt. Nur dann, wenn der Besitz I. an eine nicht von mir abstammende Person fallen sollte, während noch Nachkommen von mir vorhanden sind, soll freigestellt sein, dieses Gut an einen meiner Nachkommen statt an den künftigen Besitzer I.s weiterzugeben....

3. Im übrigen soll meine Frau aus meinen zum persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenständen vorweg geeignete Erinnerungsstücke auswählen...

4. Sollte irgend jemand wissentlich mehr als das ihm vorstehend Zugesprochene verlangen, so entfallen alle Verfügungen, auch alle Auflagen, die zu seinen Gunsten angeordnet sind, und also erhält er lediglich den Pflichtteils-Anspruch ....."

Hintergrund dieser letztwilligen Verfügung war u.a., dass der Bruder der Beteiligten zu diesem Zeitpunkt überschuldet war und der Erblasser einen eventuellen Zugriff von dessen Gläubigern auf etwa ererbtes Vermögen vermeiden wollte.

In dem Testament von 25. Februar 1951 hatte der Erblasser u.a. verfügt (Bl. 5 ff. d.BA. 35 (17) IV 1663/61 Amtsgericht Bonn; Leseabschriften Bl. 106 ff., 239 ff. d.GA.; ):

"Es liegt mir daran, durch meine letztwillige Verfügung über den Grundbesitz, den ich aus dem Gräflich v. T. Familienvermögen zu eigen habe, so zu verfügen, wie es der Tradition in meiner Familie entspricht. Die diesbezüglichen Grundsätze sind vor allem in dem Testament des am 07.03.1921 verstorbenen Grafen G. v. T. zum Niederschlag gekommen. Dies ist nicht so geschehen, dass im einzelnen gesagt ist, was unter bestimmten Voraussetzungen zu geschehen hätte; denn die Entwicklung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse ließ sich zur Zeit der Errichtung des Testaments durch Graf G. T. genau so wenig überschauen, wie dies zur Zeit der Fall ist. Das erwähnte Testament gibt doch ganz klar die Willensrichtung vor, es verweist auf Familienverträge und Erklärungen und entwickelt Grundsätze durch eigene Bestimmungen.

Dementsprechend bestimme ich, dass im Zweifelsfalle mein Wille aus den erwähnten Bestimmungen und nach den gedachten Grundsätzen ermittelt und gedeutet werden soll.

Ich folge den vorerwähnten Grundsätzen und Bestimmungen, wenn ich nunmehr auch für meinen vorbezeichneten Immobilien-Nachlass in gleicher Weise wie der vorerwähnte Graf G. v. T. es getan hat, immer Vor- und Nacherbschaft anordne, die so lange bestehen soll, wie dies gesetzlich überhaupt möglich ist.

Der erstberufene Vorerbe soll derjenige sein, der unter Zugrundelegung der Bestimmungen über die Rechtsnachfolge in das Fideikommiss I. als Besitzer berufen wäre, die vor der Auflösung des Fideikommisses in Geltung waren. Ich negiere dadurch nicht die durch die rechtliche Fortentwicklung notwendig gewordene Fortentwicklung dieser Bestimmungen im Sinne des Testaments des Grafen G. v. T., sondern ihre Bejahung ist Voraussetzung für meine letztwillige Anordnung. Andererseits aber will ich diese Entwicklung auf das Maß beschränkt wissen, das durch die vorerwähnte rechtliche Entwicklung geboten ist.

Wenn der Erstberufene schon so viel Grundbesitz hat, dass er nach den heute geltenden Bestimmungen keinen weiteren Besitz mehr zu Eigentum haben darf, so soll derjenige berufen sein, der dem Erstberufenen nach den fideikommissrechtlichen Bestimmungen alter Ordnung folgen würde und so fort, bis der Besitz in der Hand dessen ist, der ihn eigentumsmäßig haben kann. So könnte es auch kommen, dass der Besitz auf zwei oder mehrere nacheinander Berufene verteilt wäre.

......

Die Nacherbschaft oder weitere Nacherbschaft tritt ausser im Falle des Todes des Vor- oder Nacherben immer dann ein, wenn der im Besitz des Nachlasses befindliche Vor- oder Nacherbe das Eigentum nicht mehr halten kann, sei es, dass er anderweitig noch Grundbesitz zu Eigentum erhält und seinen Grundbesitz über das gesetzliche Maß steigert, oder wenn ein früher Berufener in die Lage kommt, den Besitz übernehmen zu können, weil sich seine Eigentumsverhältnisse entsprechend geändert haben.

Es wird damit klar, dass das Eigentum an meinem Immobilien-Nachlass immer demjenigen zusteht, der der Nächstberufene zum Fideikommiss sein würde; die fideikommissberechtigte Familie im Sinne dieser meiner Vorschriften soll - auch das entspricht den Grundsätzen in unserer Familie - weitmöglichst gezogen werden und schliesst die Agnaten, die Kognaten und auch die durch Schwägerschaft verwandten und die aufgrund meiner fideikommissrechtlichen Bestimmungen Berufenen ein.

....

Völliger Klarheit wegen füge ich noch ausdrücklich hinzu, dass unter Ausschluss des "Zweifels" nach § 2087 BGB der von mir berufene oder die von mir berufenen "Erben" sein und die rechtliche Stellung eines Erben haben sollen, denen mein Nachlass mit meinem Tode ohne weiteres anfällt.

....

Sollte irgendeine von mir getroffene Bestimmung sich nachträglich als rechtlich unwirksam erweisen, so soll diese Unwirksamkeit auf das engste Maß beschränkt bleiben und keine Folge für meine sonstigen Bestimmungen nach sich ziehen. Diese sollen durch eine solche Unwirksamkeit völlig unberührt bleiben. ..."

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Juli 2003 (Bl. 1 ff. d.GA.) in Verbindung mit Schriftsatz vom 28. März 2006 (Bl. 367 d.GA.) stellte die Beteiligte zu 1), gesetzlich vertreten durch ihre Söhne, den Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins mit dem Inhalt, dass sie den Erblasser zu 1/4 beerbt habe.

Die Antragstellerin hat sich darauf berufen, das Testament vom 27. September 1947 sei durch das Testament vom 22. Januar 1961 widerrufen worden. Die testamentarische Anordnung vom 28. Februar 1951 sei nach § 2065 Abs. 2 BGB nichtig, weil der Erblasser im Testament den oder die Erben nicht selbst bestimmt sondern die Bestimmung in die Hände von Dritten gelegt hat. Daher müsse die in dem Testament vom 22. Januar 1961 für sie ausgeworfene Quote auch für den Immobilienbesitz gelten. Für ihre Auffassung bezieht sich die Beteiligte zu 1) auf ein Privatgutachten vom 27. Juli 2003 (Bl. 39 ff. d.GA.). In diesem wird auch das historische Schicksal des durch Stiftungsurkunde des Großvaters des Erblassers, B. X. Graf v. T. (1813 bis 1882) vom 31. März 1846 nach dem Recht des Königreiches Preussen errichteten Familienfideikomisses nachgezeichnet. Zu dem Fideikommiss gehörten ausweislich der Stiftungsurkunde (Leseabschrift Bl. 50 ff. d.GA.) nicht nur Immobilien, insbesondere das Stiftergut I., sondern auch der in den der Stiftungsurkunde beigefügten Verzeichnissen aufgeführte Familienschmuck, das Tafelsilber, Münzen, Waffen, Gemälde, Kupferstiche, Büchersammlungen sowie Möbel etc. In §§ 3, 4 der Stiftungsurkunde ist die "Sucessionsordnung" festgelegt, und zwar unter Heranziehung der Vorschriften des Allgemeinen Preußischen Landrechts (ALR), wobei grundsätzlich die Primogenitur gelten sollte. Danach waren Fideikommissherr nach dem Stifter dessen ältester Sohn und nach diesem nachfolgend jeweils die ältesten männlichen Deszendenten, ersatzweise jeweils die zweitältesten Söhne und jeweils deren älteste eheliche männliche Deszendenz, usw. Nach § 4 konnten die weibliche Deszendenz und deren Nachkommen erst bei Wegfall aller männlichen Deszendenten aus den Mannesstämmen in die Sukzessionsfolge gelangen (vgl. auch Beschluss des OLG Düsseldorf, Fideikommisssenat, vom 25. Oktober 2005, FS I-2).

Seit 1921 war der Bruder des Erblassers, Reichsgraf X. von Spee, Fideikommissherr des v. T. Fideikommissvermögens. Der Erblasser selbst hatte zuvor vertraglich gegen eine Abfindung auf die Nachfolge als Fideikommissbesitzer für das Fideikommiss verzichtet, und zwar für sich und seine Abkömmlinge.

Infolge des Reichsgesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 wurde das Institut des Fideikommisses mit Wirkung zum 1. Januar 1939 aufgelöst, und das Familienvermögen wurde freies Vermögen des letzten Fideikommissbesitzers, mithin X. Graf v. T., der 1967 ohne leibliche männliche Nachkommen verstarb. Er entschloss sich bereits Ende der 1940er Jahre Teile seines Immobilienvermögens auf Angehörigen, die keinen oder nur wenig Grundbesitz hatten, zu übertragen, da er Enteignungen befürchtete. Seinerzeit hat auch der Erblasser Grundbesitz aus dem vormaligen Fideikommissvermögen erworben, nämlich das Gut Y. bei S..

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25. Juni 2006 (Bl. 368 ff. d.GA.) im Wege des Vorbescheides angekündigt, einen Erbschein erteilen zu wollen, nach dem die Beteiligte zu 1) Erbin des Erblassers zu 1/4 geworden sei. Zur Begründung hat das Gericht sich im Wesentlichen dem von der Beteiligten zu 1) vorgelegten Privatgutachten angeschlossen und ausgeführt, die Erbfolge ergebe sich aus dem Testament vom 22. Januar 1961, da der Erblasser das frühere Testament vom 27. September 1947 widerrufen habe und das Testament vom 25. Februar 1951 gemäß § 2065 Abs. 2 BGB nichtig sei.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 5. Juli 2006 (Bl. 375 d.GA.) Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 (Bl. 432 ff. d.GA.) hat das Landgericht den Vorbescheid des Amtsgerichts aufgehoben.

Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 12. Januar 2007 (Bl. 440 ff. d.GA.).

2.

Das an keine Frist gebundene Rechtsmittel ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG) und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) eingelegt worden.

Die weitere Beschwerde ist auch begründet und führt - unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil der Beschluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2006 auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO) beruht.

a)

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass und warum sich die Erbfolge nicht nach dem vor dem Notar M. in A. errichteten Testament vom 27. September 1947 richtet. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde nicht.

b)

Zutreffend sind auch die Erwägungen des Landgerichts, dass das handschriftliche Testament des Erblassers vom 25. Februar 1951 nicht wegen eines Verstoßes gegen § 2065 Abs. 2 BGB nichtig ist, da der Erblasser die Person seines Erben in der testamentarischen Anordnung hinreichend bestimmt habe.

Grundsätzlich obliegt die Auslegung einer letztwilligen Verfügung dem Tatrichter. Das Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde kann die Auslegung des Landgerichts nach § 27 Abs. 1 FGG nur auf Rechtsfehler, dass heißt nur darauf überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrungen möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt. Dagegen kann der Senat keine eigene Auslegung an die Stelle der tatrichterlichen Auslegung setzen. Mit der Rechtsbeschwerde kann daher nicht geltend gemacht werden, die Auslegung durch den Tatrichter sei nicht die einzig mögliche oder nicht schlechthin zwingend. Vielmehr reicht es, dass die tatrichterliche Auslegung möglich und nicht unvertretbar ist, selbst wenn andere Schlussfolgerungen ebenfalls nahe liegen (st. Rspr. vgl. nur Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 27 Rn. 49 m.w.N.).

Die Auslegung der letztwilligen Verfügung aus dem Jahre 1951 durch das Landgericht hält nach diesen Grundsätzen einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat stand. Insbesondere hat das Landgericht § 2065 Abs. 2 BGB nicht rechtsfehlerhaft angewandt. Nach dieser Vorschrift kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Diese Bestimmung ist hier bereits nicht unmittelbar anwendbar. Der Erblasser hat weder ausdrücklich noch stillschweigend einem Dritten überlassen zu bestimmen, wer Erbe sein soll. Dies folgt schon daraus, dass keine dritte Person benannt ist, die eine entsprechende Bestimmung vornehmen soll. Der eigentliche Fall des § 2065 Abs. 2 BGB liegt daher von vornherein nicht vor (vgl. nur BGH, NJW 1965, 2201; BayObLG, NJW 1999, 1118 [1119]; MünchKomm/Leipold, BGB, 4. Auflage 2004, § 2065 Rn. 27 ff.).

Soweit aus der Regelung in § 2065 BGB auch folgt, dass sich der Erblasser selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig sein muss, wozu die Bestimmung der Person des Erben gehört, ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich der Erblasser über die Person seines Erben konkreten Vorstellungen hatte. Insoweit hat das Landgericht die testamentarische Verfügung aus dem Jahre 1951 dahingehend ausgelegt, dass der Erblasser mit der Bezugnahme auf die vor der Auflösung des Fideikommisses geltenden Rechtsnachfolgeregelungen des Fideikommisses eine eindeutige Bestimmung auch für die von ihm angeordnete Vor- und Nacherbfolge und damit Rechtsnachfolge in sein Vermögen getroffen hat. Vorerbe sollte derjenige sein, der zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers unter Heranziehung der für das Fideikommiss - vor dessen Auflösung - geltenden Bestimmungen Rechtsnachfolger in das (aufgelöste) Fideikommiss I. gewesen wäre. Diese Auslegung der testamentarischen Verfügung vom 25. Februar 1951 durch das Beschwerdegericht ist auch nach Auffassung des Senats naheliegend, jedenfalls aber möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Person des Vorerben lässt sich anhand des umfassenden Nachfolgeordnung in der Stiftungsurkunde des Reichsgrafen A. W. K. H. v. T. vom 31. März 1846 ermitteln.

Neues Vorbringen zu der Korrespondenz des Erblassers mit seiner Tochter und seiner Ehefrau im Jahre 1951 und den damit verbundenen Vorstellungen kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht berücksichtigen (vgl. nur Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 27 Rn. 45 m.w.N.).

b)

Der rechtlichen Überprüfung hält auch stand, dass das Landgericht von der Wirksamkeit des Testaments aus dem Jahre 1951 ausgeht, indes nicht abschließend festgestellt hat, wer aufgrund dieses Testament Erbe geworden ist. Hierzu bedurfte es keiner Entscheidung. Eine entsprechende Feststellung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Beteiligte zu 1) bereits auf der Grundlage dieser letztwilligen Verfügung (Mit-)Erbin bzw. (Mit-)Vorerbin ihres verstorbenen Vaters geworden ist. Dies ist nicht der Fall. Nach § 4 der Nachfolgeordnung in der Stiftungsurkunde konnte die weibliche Deszendenz und deren Nachkommen erst bei Wegfall aller männlichen Deszendenten aus den Mannesstämmen in die Sukzessionsfolge gelangen. Von dieser Möglichkeit geht selbst die Beteiligten zu 1) nicht aus, zumal zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit ihren beiden Brüdern zumindest noch 2 männliche Deszendenten vorhanden waren.

Die Klärung der Frage, wer ansonsten den Erblasser beerbt hat, war zudem nicht Gegenstand des Vorbescheides des Amtsgerichts, der sich ausschließlich mit der Erbenstellung der Beteiligten zu 1) befasste. Insoweit durfte die Beschwerdeentscheidung auch nicht auf Verfahrensgegenstände ausgedehnt werden, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung waren (Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 25 Rn. 9; BayObLG FamRZ 1990, 649; BayObLG, NJW-RR 1994, 1032).

c)

Fehlerhaft hat indes die Kammer die Prüfung unterlassen, ob sich eine Erbenstellung der Beteiligten zu 1) aus der im Jahre 1961 getroffenen weiteren testamentarischen Anordnung der Erblassers ergibt. Das Landgericht geht von der Wirksamkeit dieser testamentarischen Anordnung aus. Damit stellt sich die Frage, ob der Erblasser - entsprechend der Vorstellung der Beteiligten zu 1) in dem Schriftsatz vom 10. August 2006 - in dem Testament vom 22. Januar 1961 (weitere) Erbeinsetzungen vorgenommen oder - so die Erstbeschwerde - nur Vermächtnisanordnungen getroffen hat. Mit dieser Frage hat sich das Landgericht in seiner Entscheidung nicht befasst und hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Insbesondere hat das Landgericht nicht geprüft, ob mit der in dem Testament aus dem Jahre 1961 getroffenen Regelung, wonach diese den "in Westdeutschland befindlichen Nachlass, insbesondere also das Familiendiadem K. und die Ohrgehänge K. zu 1/4" erhalten soll, nach den Vorstellungen des Erblassers unter Berücksichtung der früheren testamentarischen Anordnung aus dem Jahre 1951 und seinen dort niedergelegten Vorstellungen zu der Erbfolge eine (Mit-)Erbeinsetzung der Tochter verbunden sein sollte oder ob dieser - zusammen mit der Ehefrau des Erblassers und dem Beteiligten zu 2) - nur ein Vermächtnis an dem weiteren Nachlass zugewandt worden ist.

Insoweit muss eine Gesamtschau der beiden Testaments unter Heranziehung der Regelung in § 2087 BGB sein. Danach ist gemäß § 2087 Abs. 1 BGB von einer Erbeinsetzung auszugehen, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil hiervon dem Bedachten zugewandt hat, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Andererseits ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Bedachte Erbe sein soll, wenn ihm nur einzelne Gegenstände zugewendet werden, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 2 BGB). Der Vorschrift kann also insgesamt entnommen werden, dass es auf die Bezeichnung als Erbe nicht entscheidend ankommt, vielmehr auf den sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung (vgl. Senat, FamRZ 1991, 1481 [1482]; Senat, Rpfleger 1992, 199; BayObLG, NJW-RR 2002, 1302; BayObLG, FamRZ 1999, 1392 [1393]; BayObLG, FamRZ 1995, 835), hier mithin der beiden Verfügungen aus dem Jahre 1951 und 1961. Aus einer Verteilung des gesamten Nachlasses folgt nicht zwangsläufig, dass alle bedachten Personen zu Erben berufen sind. Vielmehr kann die Auslegung der testamentarischen Anordnung ergeben, dass nur einer oder einzelne der bedachten Personen zu Erben eingesetzt sind, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet werden (vgl. z.B. BGH, DNotZ 1972, 500; BayObLG, NJW-RR 2005, 1245; BayObLG, NJW-RR 2002, 1232; BayObLG, NJW-RR 1999, 1021; BayObLG, FamRZ 1985, 835; BayObLG, FamRZ 1985, 246 [248]).

Insoweit muss die Sache zwecks weiterer Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

d)

Der Senat ist bei seiner Beurteilung davon ausgegangen, dass der Erblasser - entsprechend den Vorstellungen der Beteiligten - zum Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Feststellungen zu der Staatsangehörigkeit des Erblassers hat das Landgericht bisher nicht getroffen. Gegen die Annahme kann möglicherweise sprechen, dass der Erblasser mit Schreiben vom 18. April 1949 (Bl. 312 ff. d.GA.) aufzeigt, im Jahre 1924 die Staatsbürgerschaft der Tschechoslowakischen Republik erlangt zu haben und er seine Staatsangehörigkeit "seit 1945 als ungeklärt" bezeichnet.

Sollte sich in weiteren Verfahren herausstellen (§ 12 FGG), dass der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß, wird das Landgericht unter Heranziehung von Art. 25 EGBGB die maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge zu ermitteln haben. Sollte die Erbfolge dem Recht eines anderen Staates unterliegen, wird sich das Landgericht erneut umfassend mit Wirksamkeit sämtlicher letztwilliger Verfügungen des Erblassers anhand der dann maßgeblichen Vorschriften befassen müssen.

3.

Infolge der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz muss auch die Entscheidung über die Kosten der weiteren Beschwerde dem Landgericht übertragen werden.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 150.000,00 €

Ende der Entscheidung

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