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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.07.2002
Aktenzeichen: 2 Wx 23/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, InsO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 240 | |
ZPO § 546 n.F. | |
BGB § 29 | |
BGB § 49 Abs. 2 | |
BGB § 42 Abs. 1 S. 1 | |
InsO § 207 Abs. 1 | |
InsO § 80 Abs. 1 | |
InsO § 27 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGG § 20 Abs. 1 | |
FGG § 27 Abs. 1 | |
FGG § 29 Abs. 1 | |
FGG § 29 Abs. 4 | |
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
2 Wx 16/02 2 Wx 21/02 2 Wx 22/02 2 Wx 23/02
In der Vereinsregistersache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn, Dr. Schlafen und Sternal
am 22. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 16/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 16/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.
2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 21/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 21/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.
3. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 6) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 22/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 22/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.
4. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 7) vom 6. Mai 2002 - 2 Wx 23/02 - gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. April 2002 - 3 T 4/02 - wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - 2 Wx 23/02 - und die insoweit den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.
Gründe:
1.
Im Vereinsregister des Amtsgerichts J. ist der Beteiligte zu 1) eingetragen. Es handelt sich um eine Gewerkschaft, die sich nach § 8 Abs. 1 S. 1 ihrer Satzung vom 25. November 1999 in Landesverbände bzw. nach § 12 Abs. 1 S. 1 ihrer Satzung vom 8. September 2000 in Kreis- und Landesbezirke gliedert. Nach § 18 Abs. 1 der Vereinsatzung vom 8. September 2000 (Bl. 160 ff. d.GA.) besteht der Vereinsvorstand aus dem Vorsitzenden (Bundesvorsitzenden) und drei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden (Bundesvorsitzenden) auf der Grundlage der Beschlüsse des Vorstandes (Bundesvorstandes), des Gewerkschaftstages und des Bundeshauptausschusses. In finanziellen Angelegenheiten ist der Vorsitzende (Bundesvorsitzende) nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnungsbefugt (§ 18 Abs. 2 der Satzung vom 8. September 2000). Mit Verfügung vom 4. August 2000 (Bl. 106 d.GA.) sind der Beteiligte zu 4) als Vorsitzender und die Beteiligten zu 8) bis 10) als stellvertretende Vorsitzende des beteiligten Vereins im Vereinsregister eingetragen worden.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 (Bl. 190 ff. d.GA.) hat sich der Beteiligte zu 12), der Vorstandsvorsitzende eines Landesverbandes des beteiligten Vereins, an das Amtsgericht J. gewandt und die Bestellung eines Notvorstandes mit der Begründung angeregt (Bl. 197 d.GA.), aufgrund verschiedener, näher dargestellter Verstöße sei auf der Bundesdelegiertenversammlung vom 25. November 1999 weder die Satzung ordnungsgemäß errichtet noch der im Vereinsregister eingetragene Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden. Unter dem 29. April 2001 (Bl. 270 ff. d.GA.) hat der Beteiligte zu 12) seinen Antrag wiederholt (Bl. 270, 280 d.GA.).
Spätestens seit Mai 2001 bestehen zwischen den Beteiligten zu 4) bis 7) einerseits und den Beteiligten zu 8) bis 11) andererseits Streitigkeiten darüber, wer Vorstand des beteiligten Vereins ist. Es liegen zahlreiche wechselseitige Erklärungen über den jeweiligen Ausschluß aus dem Vorstand vor. Im Zuge der Auseinandersetzungen ist es auch zu mehreren einstweiligen Verfügungs- und Klageverfahren gekommen. Unter dem 18. Juni 2001 hat der Beteiligten zu 4) in seiner Eigenschaft als Vereinsvorsitzender beantragt (Bl. 437 ff. d.GA.), gemäß § 29 BGB die Beteiligten zu 5) bis 7) als Notvorstand zu bestellen. Zur Begründung hat er unter anderem näher ausgeführt, die Beteiligten zu 8) bis 10) seien aus dem Vorstand ausgeschieden. Demgegenüber haben die Beteiligten zu 9) und 11) mit Antrag des Notars Dr. F. vom 20. Juni 2001 (Bl. 463 ff. d.GA.) das Ausscheiden des Beteiligten zu 4) als Vereinsvorsitzender und die Bestellung des Beteiligten zu 11) zum neuen Vereinsvorsitzenden sowie eine Satzungsänderung zum Vereinsregister angemeldet. Hierbei haben sie das Protokoll eines außerordentlichen Gewerkschaftstages vom 17. Mai 2001 in V. vorgelegt (Bl. 467 ff. d.GA.), ausweislich dessen statt des Beteiligten zu 4) nunmehr der Beteiligte zu 11) zum Vorsitzenden und die Beteiligten zu 8) bis 10) erneut zu stellvertretende Vorsitzende gewählt worden sind.
Die Beteiligten zu 4) und 5) haben ihrerseits mit Schriftsatz des Notars T. vom 23. Juli 2001 (Bl. 500 ff. d.GA.) unter Bezugnahme auf eine am 19. Juli 2001 in J. abgehaltene Mitgliederversammlung das Ausscheiden der Beteiligten zu 8) bis 10) aus dem Vorstand und das Eintreten der Beteiligten zu 5) bis 7) in den Vorstand zum Vereinsregister angemeldet. Gegen diese Anmeldung haben die Beteiligten zu 8) bis 10) jeweils Widerspruch erhoben (Bl. 575 ff. d.GA.). Die Beteiligten zu 4) bis 7) haben zudem ein Vereinsausschlußverfahren gegen verschiedene Vereinsmitglieder, unter anderen die Beteiligten zu 8) bis 11) eingeleitet. Mit weiterem Schriftsatz des Notars Dr. F. vom 26. November 2001 (Bl. 634 ff. d.GA.) haben die Beteiligten zu 9) und 10) erneut die Eintragung des Ausschlusses des Beteiligten zu 4) aus dem Vorstand in das Vereinsregister beantragt. Eine Entscheidung des Amtsgerichts über die verschiedenen Anträge ist noch nicht ergangen.
Am 5. Dezember 2001 ist der Beteiligte zu 10) persönlich beim Amtsgericht J. erschienen und hat ebenfalls die Bestellung eines Notvorstandes mit der Begründung beantragt, es seien dringende Geschäfte zu erledigen, so seien die Angestellten zu bezahlen. Mit Beschluß vom 11. Dezember 2001 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 3) bis zur gerichtlichen Bestätigung einer der erfolgten Vorstandswahlen bzw. bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl eines Vorstandes zum Notvorstand gemäß § 29 BGB bestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verein sei zur Zeit nicht handlungsfähig. Es lägen verschiedene, widersprüchliche Anmeldungen vor. Ohne Beweiserhebung könne nicht festgestellt werden, wer derzeit den Vorstand bilde.
Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 4) bis 7) mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 (Bl. 688 ff. d.GA.) sowohl im Namen des beteiligten Vereins als auch im eigenem Namen jeweils Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschluß vom 1. Februar 2002 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 8. April 2002 hat das Landgericht die im Namen des Vereins eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen und im übrigen die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kammer hat im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde im Namen des Vereins sei unzulässig, weil die Beteiligten zu 4) bis 7) nach erfolgter Bestellung des Notvorstandes nicht mehr für den Verein vertretungsbefugt seien. Die im eigenen Namen erhobenen Beschwerden seien unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Bestellung des Notvorstandes gegeben seien. Die Beteiligten zu 10) und 12) hätten einen entsprechenden Antrag gestellt. Wegen der grundlegenden Zerwürfnisse der Beteiligten sei der Verein derzeit nicht mehr handlungsfähig, zumal aufgrund der unterschiedlichen Wahlen zum Vorstand derzeit nicht feststehe, wer überhaupt den Vorstand des Vereins bilde. Es liege ein dringender Fall vor, da der Verein wegen der Rivalitäten der einzelnen Beteiligten bereits erhebliche finanzielle Nachteile erlitten habe. Das Amtsgericht habe zu Recht den Beteiligten zu 3) zum alleinvertretungsberechtigten Vorstand bestellt, da kein unangefochtenes Vorstandsmitglied mehr vorhanden sei.
Gegen diesen Beschluß des Landgerichts wenden sich die Beschwerdeführer mit der im eigenen Namen eingelegten weiteren Beschwerde vom 7. Mai 2001, die an diesem Tage beim Landgericht eingegangen ist. Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine fehlerhafte Anwendung des § 29 BGB. Das Amtsgericht habe den Beteiligten zu 3) zum Notvorstand ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages bestellt. Die Anträge des Beteiligten zu 12) rechtfertigten keine entsprechende Bestellung, da diese 7 bzw. 14 Monate zurückgelegen hätten. Der Beteiligte zu 10) habe keinen wirksamen Antrag gestellt, da über sein Begehren lediglich ein Vermerk aufgenommen worden sei. Sie selbst hätten lediglich jeweils die eigene Bestellung als Notvorstand beantragt. Weiterhin seien die materiellen Voraussetzungen für eine Bestellung nicht gegeben. Ein Fehlen oder eine Verhinderung des Vorstandes sei dann nicht gegeben, wenn zerstrittene Vorstandsmitglieder sich gegenseitig bei der Amtsführung blockieren. Zudem habe das Gericht in unzulässiger Weise in das Selbstbestimmungsrecht des Vereins eingegriffen, da es lediglich eine einzelne Person als Notvorstand bestellt habe.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 16. Mai 2002 (Bl. 1065 f. d.GA.), 19 IN 92/02, ist über das Vermögen des Beteiligten zu 1) wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
2.
Die weiteren, ausschließlich im eigenen Namen erhobenen Beschwerden der Beteiligten zu 4) bis 7) sind zulässig. Sie sind nach § 27 Abs. 1 FGG statthaft und in richtiger Form durch einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegt worden. Die jeweilige Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführer folgt gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. allgemein: Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 Wx 4/01; BGH, NJW 1989, 1860; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG, FGPrax, 2000, 40; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 548 [549]; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 27 Rn. 10 jeweils mit weiteren umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Die Zulässigkeit der von den Beteiligten zu 4) bis 7) im eigenen Namen eingelegten Erstbeschwerden, welche das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen hat (vgl. z.B. Senat, Rpfleger 2002, 318; BayObLGZ 1998, 179 [180] = NJW-RR 1999, 1259 [1260]; BayObLG FGPrax 2000, 40), ist gegeben. Insbesondere besitzen die Beteiligten zu 4) bis 7) die notwendige Beschwerdeberechtigung. Dabei bedarf es hier keiner Prüfung durch den Senat, ob der Beteiligte zu 4) auf dem außerordentlichen Gewerkschaftstag in V. vom 17. Mai 2001 als Vereinsvorsitzender wirksam abgewählt worden ist und ob die Beteiligten zu 5) bis 7) auf der am 19. Juli 2001 in J. abgehaltene Mitgliederversammlung zu neuen Vorstandsmitgliedern bestellt worden sind. Ihre Berechtigung zur Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen ergibt sich bereits aus ihrer Mitgliedschaft im beteiligten Verein. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Notvorstand durch das Amtsgericht. Gegen eine solche Entscheidung ist jeder beschwerdeberechtigt, der den Bestellungsantrag hätte stellen können (BayObLGZ 1976, 126 [128]; 1987, 29 [32]; 1989, 298 [302]). Mithin können neben dem Verein und den Vorstandsmitgliedern auch die jeweiligen Vereinsmitglieder Beschwerde einlegen (BayObLGZ 1989, 298 [302]; 1996, 129 = Rpfleger 1996, 514; BayObLG NJW-RR 1997, 289 [290]; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Auflage 2001, Rn. 1285; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 17. Auflage 2001, Rn. 303).
Die nach Anbringung der weiteren Beschwerde erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins (§ 27 InsO) und der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) hat weder eine Unterbrechung des Bestellungsverfahrens nach § 29 BGB noch der Beschwerdeverfahren zur Folge. Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 11. Juli 2001 (2 Wx 13/01) entschieden hat (NZI 2001, 470 = FGPrax 2001, 214), findet § 240 ZPO auf die Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder unmittelbare noch mittelbare Anwendung (S. hierzu auch für die frühere Konkursordnung z.B.: BayObLGZ 1978, 209 [211]; KG, MDR 1988, 329; OLG Oldenburg, RdL 1954, 278; OLG Schleswig, SchHA 1961, 332; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Auflage 1999, Einleitung FGG Rn. 69; Jansen, FGG, 2. Auflage 1969, §§ 8-18 Vorbem. Rn. 38; Kayser in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 12 Rn. 79; und nunmehr auch für die Insolvenzordnung: BayObLG Rpfleger 2002, 261; Lüke in: Kübler/Prütting, InsO, Stand 12. Lfg. März 2002, § 85 Rn. 34; Wittkowski in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2. Lfg. November 2000, § 85 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage 2002, § 240 Rn. 2).
b)
Die weiteren Beschwerden sind unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO n.F.. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Jülich hat zu Recht für den beteiligten Verein nach § 29 BGB einen Notvorstand bestellt.
In formeller Hinsicht setzt die Bestellung eines Notvorstandes durch das Registergericht den Antrag eines Beteiligten voraus. Als Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift ist jeder anzusehen, dessen Rechte oder Pflichten durch die beantragte Regelung unmittelbar beeinflußt werden können (BayObLGZ 1971, 178 [180]; 1976, 126 [129]). Bei der Bestellung eines Notvorstandes ist jedes Vereinsmitglied zur Antragstellung berechtigt, da diese hierdurch unmittelbar betroffen werden (BayObLGZ 1993, 348 [349]; Reichert, a.a.O., Rn. 1267).
Vorliegend ist das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Daher kann es dahinstehen, ob nicht im Dezember 2001 angesichts der unklaren Vertretungssituation und der drohenden Insolvenz auch die Voraussetzungen für eine Bestellung eines Notvorstandes von Amts gegeben waren. Ebenfalls bedarf es keiner weiteren Erörterung durch den Senat, inwieweit der Beteiligte zu 10) am 5. Dezember 2001 ordnungsgemäß einen entsprechenden Bestellungsantrag gestellt hat, indem er am 5. Dezember 2001 persönlich beim Amtsgericht vorgesprochen und die Rechtspflegerin des Registergerichts hierüber lediglich einen Vermerk gefertigt hat (vgl. hierzu Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 11 Rn. 28 ff.), oder ob - wie die Beschwerdeführer mit ihren weiteren Beschwerde geltend machen - es notwendig gewesen wäre, über die Erklärungen des Beteiligten zu 12) ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen (vgl. hierzu allgemein OLG Köln [16. Senat], OLGR 2001, 341; OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 46 jeweils zur entsprechenden Notwendigkeit bei einer telefonischen Einlegung eines Rechtsmittels).
Bereits mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 hat der Beteiligte zu 12) zunächst die Bestellung eines Notvorstandes angeregt und dann nochmals unter dem 29. April 2001 beantragt. Der Umstand, daß die Rechtspflegerin unmittelbar nach Eingang dieser Anträge hierüber keine Entscheidung getroffen hat, läßt entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde die Wirksamkeit der an keine besonderen Form gebundenen Anträge (Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn 294) nicht entfallen, zumal der Antragsteller von seinem Begehren später weder ausdrücklich noch konkludent Abstand genommen hat. Aufgrund des Zeitablaufs ist hier, wie nachstehend noch erörtert wird, ebenfalls nicht die Dringlichkeit für eine Bestellung eines Notvorstandes entfallen. Der Beteiligte zu 12) besitzt zudem als Mitglied des Vereins die erforderliche Antragsberechtigung. Für einen Verlust seiner Vereinsmitgliedschaft ergeben sich weder aus den umfangreichen zu den Akten gereichten Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte, noch stützen die Beschwerdeführer die weiteren Beschwerden auf diesen Gesichtspunkt.
Auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1) und die Bestellung eines Insolvenzverwalters ist weder ein Verlust der Vereinsmitgliedschaft noch eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die Vereinssatzung sieht einen entsprechenden Verlust nicht vor. Der Verein wird zwar durch den Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Aachen vom 16. Mai 2002 aufgelöst (§ 42 Abs. 1 S. 1 BGB); die Wirkung tritt mit der im Eröffnungsbeschluß angegebenen Stunde der Eröffnung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO) ein (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Auflage 2001, Rn. 2038). Mit dem Eröffnungsbeschluß hört jedoch der Verein noch nicht auf zu existieren, sondern er besteht im Insolvenzverfahren als rechtsfähig fort (§ 49 Abs. 2 BGB). Erloschen ist der Verein erst, wenn die Verteilung des Vermögens im Insolvenzverfahren beendet ist, d.h. bei Aufhebung des Insolvenzverfahren nach Durchführung der Schlußverteilung (§ 200 InsO; vorbehaltlich der Anordnung einer möglichen Nachtragsverteilung nach § 203 InsO), oder bei Einstellung mangels Masse (§ 207 Abs. 1 InsO). Die Vereinsmitgliedschaften in dem als fortbestehend geltenden Verein enden ebenfalls nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern dauern über die Verfahrenseröffnung hinaus (vgl. BGHZ 96, 253 [254] = NJW 1986, 1604 für die Konkursordnung; Reichert, a.a.O., Rn. 2039; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage 2000 Rn. 852).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt ebensowenig die Handlungsfähigkeit des Vereins durch seine bisherigen Organe. Es gilt weiterhin die Vereinssatzung, soweit nicht einzelne satzungsmäßig geregelte Rechte und Pflichten durch die Bestimmungen der Insolvenzordnung verdrängt werden, z.B. die Zuständigkeit für die Vermögensverwaltung. Insoweit tritt der gerichtlich bestimmte Insolvenzverwalter auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die Stelle des Schuldners (Senat, NZI 2001, 470 (471] = FGPrax 2001, 214 [215]). Soweit indes der durch das Insolvenzverfahren nicht verdrängte vereinsrechtliche Bereich berührt ist, behalten die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder ihre Organstellung. Sie haben den Verein weiterhin in diesen Bereichen zu vertreten, z.B. in einem Vereinsausschlußverfahren oder bei der Entscheidung über eine Vereinsmitgliedschaft (s. dazu Reichert, a.a.O., Rn. 2041). Zudem kann der Vorstand im Insolvenzverfahren für den Verein die Rechte wahrzunehmen, die einem Schuldner nach der Insolvenzordnung offenstehen (Reichert, a.a.O., Rn. 2042).
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die materiellen Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstandes bejaht. Ein Notvorstand kann bestellt werden, wenn ein zur Vertretung (oder zur Beschlußfassung des Vorstandes) unentbehrliches Vorstandsmitglied entweder fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend an der Amtsführung gehindert ist. Die Verhinderung kann auf Dauer bestehen oder kann auf einen Einzelfall beschränkt sein (Reichert, a.a.O., Rn 1260). Ferner muß ein dringender Fall gegeben sein. Hierzu hat die Kammer ausgeführt: Eine Handlungsunfähigkeit des Vereins bestehe auch dann, wenn sich rivalisierende Vorstände gegenseitig "blockieren". In derartigen Fällen müsse es im Interesse des betroffenen Vereins und seiner Mitglieder möglich sein, die Handlungsfähigkeit durch Bestellung eines Notvorstandes wieder herzustellen. Vorliegend hätten die Streitigkeiten zwischen den Beteiligten zu 4) bis 7) einerseits und den Beteiligten zu 8) bis 11) andererseits ein solches Ausmaß angenommen, daß von einer ordnungsgemäßen Vertretung des Beteiligten zu 1) keine Rede mehr sein könne. Die auf dem außerordentlichen Gewerkschaftstag vom 19. Juli 1999 gewählten Vorstände seien nicht in der Lage, ihr Amt unangefochten auszuüben, da auf einer anderen außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 17. Mai 2001 die Wahl der Beteiligten zu 8) bis 11) in den Vorstand beschlossen worden sei. Es sei keineswegs eindeutig von der "Unbeachtlichkeit dieser Wahl" auszugehen. Die Einladungen zu dieser Versammlung seien an diejenigen Delegierten ergangen, die anläßlich des Gewerkschaftstages vom 24. November 1999 in dieses Amt berufen worden seien. Im Hinblick auf § 11 Abs. 3 der ursprünglichen Satzung (Fortbestand des Mandates bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung) bzw. § 16 Abs. 1 der geänderten Satzung vom 8. September 2000 (dreijährige Amtszeit der Delegierten) erscheine dieses Vorgehen zumindest nicht eindeutig unrichtig. Die Einberufung der Delegiertenversammlung bzw. des Gewerkschaftstages, auf dem ein neuer, unangefochtener Vorstand gewählt werden könnte, habe nach der Satzung des Vereins durch den Vorstand zu erfolgen. Angesichts der Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über die Zusammensetzung des Vorstandes könne nicht damit gerechnet werden, daß in absehbarer Zeit eine unangefochtene Vorstandswahl erfolge. Eine Klärung der Frage, wer tatsächlich den Vorstand des Vereins bilde, könne allenfalls auf gerichtlichem Wege erfolgen. Ein entsprechendes Verfahren sei bisher noch nicht eingeleitet worden.
Die Notwendigkeit für die Bestellung eines Notvorstandes ist gegeben. Es fehlen hier die zur Vertretung des unentbehrlichen Vereins unentbehrlichen Vorstandsmitglieder. Zwar begründet allein der Streit der Vereinsmitglieder über die Person des zu bestellenden Vorstandes oder Differenzen innerhalb des Vereinsvorstandes oder zwischen dem Vorstand und einem Teil der Vereinsmitglieder noch nicht das Einschreiten des Registergerichts (BayObLG, Rpfleger 1983, 74; BayObLGZ 1998, 179 [184]; OLG Frankfurt, NJW 1966, 504; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 82; jeweils für die Bestellung eines Notgeschäftsführers; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293). Wenn indes infolge von Amtsniederlegungen bzw. Amtsenthebung die Rechtslage für die Beteiligten verworren erscheint und die Rechtswirksamkeit von Vorstandswahlen eines Vorstandes von vielen zweifelhaften Umständen abhängt, weil zwei in verschieden Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Vorstände miteinander rivalisieren, kann ausnahmsweise bis zur verbindlichen Klärung der Rechtsstellung der Vorstände ein Notvorstand bestellt werden (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1983, 74; NJW-RR 1999, 1259 [1261]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293), um so eine weitere Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. Dies ist hier der Fall. Es streiten sich nicht ausschließlich Mitglieder des Vorstandes bzw. der Vorstand mit einem Teil der Vereinsmitglieder. Es ist vielmehr im Hinblick auf die bei verschiedenen Gerichten anhängigen bzw. anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten, die verschiedenen Mitgliederversammlungen, die widersprechenden Neuwahlen und die Vereinsausschließungsbeschlüsse zweifelhaft, wer überhaupt den Verein, der auch in einem nicht unerheblichen Umfang wirtschaftlich tätig ist, nach außen hin vertreten kann. Eine ordnungsgemäße Vertretung des beteiligten Vereins ist nicht mehr gegeben, da sich die rivalisierenden Vorstände gegenseitig "blockieren" und es somit zu einer Handlungsunfähigkeit gekommen ist. Hinzu kommt, daß die Beteiligten zu 4) bis 7) gegen die im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder, die Beteiligten zu 8) bis 10), jeweils ein Vereinsausschlußverfahren eingeleitet haben.
Zu Recht hat das Landgericht die Dringlichkeit der Bestellung eines Notvorstandes bejaht. Ein dringender Fall ist dann gegeben, wenn ohne Vorstandsbestellung alsbald zu besorgende Aufgaben des Vereins nicht wahrgenommen werden können oder dem Verein Schaden entstehen würde (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage 2000, Rn.353). Aufgrund der wechselseitigen Anmeldungen zum Vereinsregister, der verschiedenen einstweilige Verfügungs- und Klageverfahren und der langandauernden Zerstrittenheit der Vereinsmitglieder kann nicht erwartet werden, daß diese in absehbarer Zeit eine Einigung über den Vorstandsvorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes erzielen würden (vgl. hierzu allgemein: BayObLG NJW-RR 1999, 1259 [1261]; KG KGR 2000, 280 [281]; Sauter/Schweyer, a.a.O., Rn. 293). Zudem besteht spätestens seit Dezember 2001 aufgrund der aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten des Vereins die Notwendigkeit für sofortiges Handeln, um weiteren Schaden für den Verein und andere -Beteiligte zu vermeiden.
Schließlich sind die Ausführungen des Landgerichts zu der Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Notstand aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist der Tatrichter bei der Auswahl des Notvorstandes frei. Er entscheidet darüber nach pflichtgemäßen Ermessen und unterliegt keinen konkreten Auswahlvorschriften (st. Rspr. z.B. BayObLGZ 1978, 243 [248] für den Notgeschäftsführer). Die Entscheidung über die Auswahl des jeweiligen Notvorstandes kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nicht nach Angemessenheit und Zweckmäßigkeit überprüft werden, sondern nur dahin, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (BayObLG Rpfleger 1992, 114; BayObLGZ 1998, 179 [184]).
Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Landgerichts in vollem Umfange gerecht. Die Auswahl der Person des Notvorstandes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer hat keine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen an die Person des Vorstandes außer acht gelassen. So stellt die Vereinssatzung weder für die Person eines zu bestellenden Vereinvorstandes noch der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes besondere Anforderungen an eine fachliche Qualifikation. Daher konnte auch ein Notvorstand bestellt werden, der weder Mitglied der beteiligten Gewerkschaft noch von Beruf Polizeibeamter ist. Die Kammer war sich auch des ihr zustehenden Ermessens bei der Auswahl bewußt. Sie hat die Auswahl des Registergerichts bestätigt und sich hierbei mit den von den Beteiligten zu 4) bis 7) gegen die Bestellung des Beteiligten zu 3) erhobenen Bedenken auseinandergesetzt. Diese Tatsachenwürdigung der Kammer ist ohne Rechtsfehler. An sie ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß das Amtsgericht nur eine Person als Notvorstand bestellt hat. Das Registergericht hat hierdurch nicht in unzulässiger Weise den Verein in seinem Selbstbestimmungsrecht betroffen. Grundsätzlich darf eine Bestellung von Notvertretern nur insoweit vorgenommen werden, als es zur Behebung des Vakuums erforderlich ist. Dabei sind die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes zu beachten. Wenn die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vorsieht, sind neben den noch vorhandenen Mitgliedern so viele Vorstandsmitglieder neu einzusetzen, wie an der zur Beschlußfassung oder Vertretung erforderlichen Anzahl fehlen (BayObLGZ 1989, 298 [307]). Die Satzung des Beteiligten zu 1) schreibt in finanziellen Angelegenheiten die Vertretung des Vereins durch den Vorstandsvorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vor. Jedoch steht aufgrund der verschiedenen Neuwahlen, der bestehenden Differenzen zwischen den Vorstandsmitgliedern, der widersprechenden Anmeldungen zum Vereinsregister und der eingeleiteten Vereinsauschlußverfahren derzeit nicht fest, ob überhaupt noch ein ordnungsgemäß bestelltes Vorstandsmitglied vorhanden ist. In dieser besonderen Situation darf das Registergericht auch einen Notvorstand berufen, der die Befugnis hat, den Verein alleine zu vertreten. Die Rechtsmacht des Registergerichts, einen Notvorstand zu bestellen, schließt auch ein, in Abweichung der Satzungsbestimmungen einem Vorstand Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen (BayObLGZ 1998, 179 [185] zur Bestellung eines Notgeschäftsführers; KG OLGZ 1965, 333; OLGZ 1968, 200 [207]). Eine entsprechende Bestellung eines Vorstandes wird am ehesten den Interessen des Vereins an einer Sicherung der Handlungsfähigkeit zur Durchführung der dringend notwendigen laufenden Geschäfte bis zur gerichtlichen Bestätigung einer der erfolgten Wahlen bzw. bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl eines Vorstandes gerecht.
3.
Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Beschwerdewert im Verfahren der weiteren Beschwerden:
jeweils 3.000,00 € (wie Vorinstanz)
Ende der Entscheidung
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