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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 2 Wx 39/07
Rechtsgebiete: BNotO, FGG, BeurkG, GVG


Vorschriften:

BNotO § 15
BNotO § 15 Abs. 1
BNotO § 15 Abs. 2
FGG § 13a Abs. 1
FGG § 13a Abs. 1 S. 1
FGG § 20a Abs. 2
BeurkG § 54
GVG § 17b Abs. 2
GVG § 17b Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die (weitere) Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 27. Juli 2007 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 11 T 401/06 - vom 6. Juni 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Antrag des Beteiligten zu 3) vom 22. März 2007 werden die dem Beteiligten zu 3) durch die Anrufung der unzuständigen Zivilkammer des Landgerichts Köln entstandenen Mehrkosten der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens der (weiteren) Beschwerde einschließlich der dem Beteiligten zu 3) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Gründe:

1.

Der Notar beurkundete am 14. Oktober 2004 (Urkundenrolle-Nr. xxxx/2004) einen Grundstückskaufvertrag. Mit Schriftsatz vom 4. September 2006 erhob die Beteiligte zu 1) beim Prozessgericht Köln Klage mit dem Antrag, den Notar in Vollzug der notariellen Urkunden vom 14. Oktober 2004 zur Auflassung und Beantragung der Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch zu verurteilen. Nachdem der Vorsitzende der Zivilkammer mit Verfügung vom 25. September 2006 (Bl. 17 d.GA.) die Klägerin im Hinblick auf § 15 BNotO auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage hingewiesen hatte, erhob die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 29. September 2006 (Bl. 18 ff. d.GA.) im Klageverfahren Beschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 (Bl. 23 d.GA.) bestellten sich in dem Klageverfahren für den Beteiligten zu 3) Prozessbevollmächtigte und kündigten einen Klageabweisungsantrag an. Die Zivilkammer des Landgerichts erklärte sich mit Beschluss vom 21. November 2006 (Bl. 42 ff. d.GA.) für unzuständig und verwies die Sache an die für die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständige Kammer des Landgerichts. Unter dem 7. Februar 2007 (Bl. 72 ff. d.GA.) erklärte die Beteiligte zu 1) die Beschwerde in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Notar die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diesen Antrag nahm die Beteiligte zu 1) später zurück.

Mit Schriftsätzen vom 22. März 2007 sowie vom 24. Mai 2007 hat der Notar seinerseits beantragt, die ihm durch die Anrufung der Zivilkammer entstandenen Kosten der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2007 (Bl. 103 ff. d.GA.) mit der Begründung zurückgewiesen, eine Kostenerstattung im Verfahren der Notarbeschwerde komme nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG nicht in Betracht. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3) mit der mit Schriftsatz vom 27. Juli 2007 erhobenen Beschwerde.

2.

a)

Die von dem Notar erhobene Beschwerde ist nach § 20a Abs. 2 FGG statthaft. Eine entsprechende Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung ist in den Fällen geboten, in denen eine Kostenentscheidung unzulässig war. So kann der Notar im Verfahren nach §§ 15 Abs. 2 BNotO, 54 BeurkG in entsprechender Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG eine Beschwerde erheben, sofern ihm im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten auferlegt worden sind (BayObLGZ 1994, 8 [9]; OLG Hamm, DNotZ 1989, 648; OLG Naumburg, FGPrax 2005, 272; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 20a Rdnr. 13). Vorliegend wendet sich der beteiligte Notar zwar nicht gegen eine durch das Beschwerdegericht angeordnete Kostenübernahmeverpflichtung, sondern dagegen, dass im Beschwerdeverfahren keine Regelung über die Erstattung seiner Kosten getroffen worden ist. Für diese Konstellation erscheint jedoch eine entsprechende Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG geboten, da ein Notar als am Verfahren formell nicht Beteiligter auf anderem Wege keine Überprüfung der Ablehnung eines vermeintlichen Kostenerstattungsanspruchs erreichen kann.

b)

In der Sache hat das erhobene Rechtsmittel Erfolg. Fehlerhaft hat das Landgericht es abgelehnt, die durch die Anrufung der Zivilkammer des Landgerichts entstandenen Kosten des Beteiligten zu 3) der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen.

Zwar können der Beteiligten zu 1) hier nicht in entsprechender Anwendung des § 13a Abs. 1 FGG die durch die Verweisung entstandenen Kosten auferlegt werden. Diese Vorschrift ist nur unter Verfahrensbeteiligten anwendbar (BayObLG, DNotZ 1972, 371; OLG Hamm, DNotZ 1989, 648 [649]; OLG Naumburg, FGPrax 2005, 272). Der Notar war indes an dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Insoweit hatte er die Stellung, die sonst im Beschwerdeverfahren das erstinstanzliche Gericht hat, dessen Entscheidung durch das Beschwerdegericht überprüft wird, nicht die eines Beschwerdegegners oder eines sonstigen Beteiligten (OLG Düsseldorf, DNotZ 1996, 539 [541] für das Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG; OLG Hamm OLGZ 1984, 387 [393]; OLG Hamm, DNotZ 1989, 648; OLG Düsseldorf, FGPrax 1999, 72; Eylmann/Vaasen/Frenz, § 15 BNotO Rdnr. 33; Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Auflage 2000, § 15 Rdnr. 96; Reithmann in Seybold/Hornig/Schippel, BNotO, 7. Auflage 2000, § 15 Rdnr. 72). Daher können dem Notar in dem Beschwerdeverfahren weder Kosten des Verfahrens auferlegt werden (OLG Naumburg, FGPrax 2005, 272), noch kann er seinerseits Erstattungsansprüche hinsichtlich der von ihm in dem Verfahren entstandenen Kosten anmelden (OLG Düsseldorf, DNotZ 1996, 539 [541]). Er darf auch grundsätzlich nicht wie ein Beteiligter behandelt werden. Es würde sich schwerlich mit dem Grundgedanken des Notariatswesens, der Unparteilichkeit vertragen, wenn man den Notar in eine Parteirolle versetzen wollte. Denn in diesem Verfahren geht es zumeist gerade darum, zwischen entgegen gesetzten Parteiinteressen abzuwägen. In der Regel lehnt der Notar die Amtstätigkeit nicht aus seinem eigenen Interesse ab, sondern gerade deswegen, weil er sich nicht berufen fühlt, in einem offensichtlichen oder auch nur möglichen Widerstreit von Interessen Partei zu ergreifen.

Eine andere Beurteilung ist indes dann geboten, wenn ein Notar in dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO die Erstattung der ihm bis zur Verweisung des Rechtsstreits vom Prozessgericht an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwachsenen Kosten beansprucht. Insoweit ist in entsprechender Anwendung des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG über die Kosten der Verweisung zu entscheiden, wobei der Notar als Kostengläubiger weiterhin an dem Beschwerdeverfahren beteiligt ist (BayObLG FGPrax 1995, 211 [212]).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätzen sind vorliegend die dem Beteiligten zu 3) bis zur Verweisung an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstandenen Kosten der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen. Da § 17b Abs. 2 GVG zwingend vorschreibt, dass die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten dem (ursprünglichen) Kläger aufzuerlegen sind, selbst wenn er in der Hauptsache obsiegt (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage 2007, § 281 Rdnr. 21; Zöller/Gummer, aaO, § 17b Rdnr. 4), kommt es für die vom Senat zu treffende Kosten(grund)entscheidung nicht auf die von den Beteiligten diskutierte Frage an, ob für den beteiligten Notar als früheren Beklagten die Notwendigkeit der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten bestand.

3.

Da die weitere Beschwerde somit Erfolg hat, hat die Beteiligte zu 1) nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG die dem Beteiligten zu 2) in dem Verfahren vor dem Senat entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 300,0O € (§§ 131 Abs. 1, 30 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung der geschätzten Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage der von den Beteiligten nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Landgerichts)

Ende der Entscheidung

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