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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 2 Wx 5/08
Rechtsgebiete: FGG, HGB


Vorschriften:

FGG § 22 Abs. 1
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 1 S. 1
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 139 Abs. 1
FGG § 140
FGG § 140 Abs. 1
HGB § 18 Abs. 2
HGB § 18 Abs. 2 Satz 1 n. F.
HGB § 24
HGB § 37 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2007 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 27. November 2007 - 11 T 25/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die gemäß den §§ 27 Abs. 1, 140 Abs. 1, 139 Abs. 1 FGG statthafte, in rechter Form (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist gemäß den §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG i.V.m. den §§ 140, 139 Abs. 1 FGG bei dem Landgericht eingegangen. Da der angegriffene Beschluss der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2007 zugestellt worden ist, wahrt das am 22. Dezember 2007 bei dem Landgericht eingegangene Telefaxschreiben der Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfrist. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 FGG kann die weitere Beschwerde auch bei dem Landgericht wirksam eingelegt werden.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO). Das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht haben die Voraussetzungen für eine auf die §§ 37 Abs. 1, 18 Abs. 2 S. 1 HGB gestützte Untersagung des Firmengebrauchs durch die Beschwerdeführerin ohne Rechtsfehler bejaht. Nach diesen Vorschriften kann das Registergericht u.a. gegen ein Unternehmen vorgehen, dessen Firma Angaben enthält, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. So liegt der Fall hier, wobei es unerheblich ist, dass vorliegend nicht die Firma eines Einzelkaufmannes, sondern die einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Rede steht. Im Interesse des Geschäftsverkehrs darf nach den in § 18 Abs. 2 HGB normierten Grundsätzen der Firmenwahrheit auch die Personenfirma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung über die Gesellschafter keine unrichtigen Angaben enthalten (BGHZ 65, 89 [92]; BGH NJW-RR 1992, 367 f.).

a) Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung des Publikums über Gesellschaftsverhältnisse und über Umstände, die für die Herstellung der Produkte oder der angebotenen Dienstleistung bedeutsam sind, bereits dann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Gesellschafterbezeichnung enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebes die Güte der angebotenen Waren oder Dienstleistungen mitbestimmen. Unabhängig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen beweist der akademische Titel eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Für den Träger wird in der breiten Öffentlichkeit vielfach ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH NJW RR 1992, 367 [368] m. w. N.). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verleiht diese generelle Wertschätzung beispielsweise bei einem Maklerunternehmen, das sich allgemein mit Grundstücksgeschäften befasst, eine besondere Zugkraft, da dessen Kunden aufgrund der Eigenart der finanziell besonders gewichtigen Grundstücksgeschäfte einen Geschäftsinhaber mit besonderer Qualifikation suchen, die bei einem Träger eines akademischen Titels - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - von breiten Verkehrskreisen angenommen wird. Wenn bei einem in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten Maklerunternehmen diese von breiten Verkehrskreisen als beachtlich angesehenen Merkmale den Organen oder den Gesellschaftern, die den Geschäftsbetrieb maßgeblich beeinflussen, fehlen, widerspricht das der Erwartung, die die maßgeblichen Verkehrskreise mit der Verwendung des Doktortitels in der Firmenbezeichnung verbinden (vgl. auch hierzu BGH NJW-RR 1992, 367 [168]).

b) Die dargelegten Grundsätze gelten entsprechend, wenn zwar bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein maßgeblicher Gesellschafter der Gesellschaft zur Führung eines Doktortitels berechtigt war, dieser jedoch aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und in der Gesellschaft nunmehr kein promovierter Akademiker mehr eine maßgebliche Gesellschafterrolle einnimmt. Dies folgt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits aus § 24 HGB, wonach eine Firma, die den Namen eines Gesellschafters enthält, nach dessen Ausscheiden nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung weitergeführt werden darf. Diese Vorschrift findet nämlich auf den Namen und die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Anwendung (vgl. BGHZ 85, 221 [224]; BGH NJW-RR 1992, 367 [368]). Es entspricht aber gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, dass die Berechtigung zur Führung einer Bezeichnung endet, wie immer sie erworben sein mag und wie lange sie ausgeübt worden sein mag, sobald die Bezeichnung zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise führt (vgl. BGHZ 10, 196 [202]; BGH NJW-RR 1992, 367 [368]).

c) Auch vorliegend ist die Eignung der Irreführung der von der Beschwerdeführerin verwendeten Firmierung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB gegeben, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Die Beschwerdeführerin ist auf dem Gebiet der Personalberatung tätig. Gerade bei einem solchen Unternehmen wird von breiten Verkehrskreisen noch in größerem Umfang als bei einem Maklerunternehmen - ob zu Recht oder zu Unrecht - von dem Titel auf eine besondere Qualifikation rückgeschlossen. Wenn ein solches Unternehmen in seiner Firma eine Person mit einem Doktortitel aufführt, die nicht mehr der Gesellschaft angehört, und auch kein sonstiger promovierter Akademiker in der Gesellschaft eine maßgebliche Stellung einnimmt, ist eine Eignung zur Irreführung des Rechtsverkehrs zu bejahen.

d) An dieser Beurteilung der Eignung zur Irreführung hat sich auch nichts dadurch geändert, dass die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch vor der mit der Handelsrechtsreform 1998 verbundenen Veränderung der firmenrechtlichen Prüfkriterien ergangen ist. Es besteht nämlich kein Anlass, von dieser Praxis in grundlegender Weise abzuweichen. Ob ein Gewerbetreibender einen akademischen oder andersartigen berufsqualifizierenden Abschluss in einem für seinen Berufszweig maßgebenden Ausbildungsfach inne hat, ist nicht nur für einen nicht unerheblichen Teil, sondern auch für ein durchschnittlichen Angehörigen der angesprochene Verkehrskreise bei verständiger Würdigung "wesentlich" i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB n. F. (vgl. Zimmer in: Ebenroth/Boullion/Jost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 18 Rdn. 61; Münchener Kommentar zum HGB/Heidinger, 2. Auflage 2005, § 18 Rdn. 108). Mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Beispielen ("Dr. Oetker" und "Dr. Best") lässt sich die hier in Rede stehende Firmierung nicht vergleichen. Hierauf hat auch bereits die Industrie- und Handelskammer in dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 8. November 2006 zutreffend hingewiesen.

e) Dass sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite kein Hinweis auf die Tätigkeit oder die Präsenz eines Mitarbeiters mit akademischen Grad findet, ist für die firmenrechtliche Beurteilung rechtlich unerheblich.

f) Schließlich wird die Beschwerdeführerin durch die Untersagung der hier in Rede stehenden Firmierung auch nicht unverhältnismäßig belastet. Die Fortführung einer Doktorfirma durch einen Nichtpromovierten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich zulässig, wenn die Gefahr einer Irreführung durch einen Nachfolgezusatz ausgeräumt wird (vgl. BGH NJW 1998, 1150 [1151]; Zimmer in: Ebenroth/Boullion/Jost/Strohn, a.a.O., § 18 Rdn. 64). Dass die Beschwerdeführerin durch die Anfügung eines derartigen Nachfolgezusatzes unzumutbar beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich.

3. Die weitere Beschwerde muss deshalb zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000,00 € (wie Landgericht).

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