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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: 2 Wx 51/08
Rechtsgebiete: GBO, ZPO, InsO, BGB, FGG


Vorschriften:

GBO § 71 Abs. 1
GBO § 71 Abs. 2 Satz 1
GBO § 71 Abs. 2 Satz 2
GBO § 78
GBO § 80 Abs. 2
GBO § 80 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 546
InsO § 35 Abs. 1
InsO § 80 Abs. 1
BGB § 125 Satz 1
BGB § 313 a.F.
BGB § 518 Abs. 1 Satz 1
BGB § 873 Abs. 1
BGB § 925
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 9. November und 15. Dezember 2008 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. Oktober 2008 - 3 T 322/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16. Juni 2008 gegen die durch das Amtsgericht Monschau im Wohnungsgrundbuch von S., Blatt XXXB, in Abteilung II unter laufender Nummer X am 6. Juni 2008 für die Beteiligten zu 3) und 4) eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Aachen und dem Oberlandesgericht Köln einschließlich der den Beteiligten zu 2), 3) und 4) in diesen Verfahren notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Gründe:

Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist jetzt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden. Zwar genügt die nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von dem Beteiligten zu 1) selbst unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 9. November 2008 nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 2 GBO. Nach dieser Bestimmung muss dann, wenn die weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in einer Grundbuchsache - wie hier - durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt wird, diese Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Da der Beteiligte zu 1) im Anschluss an dem ihm erteilten entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden des Senats vom 27. November 2008 jedoch die weitere Beschwerde nunmehr auch durch Anwaltsschriftsatz vom 15. Dezember 2008 eingelegt hat, ist der genannte Formmangel jedenfalls insoweit geheilt, als dieser Anwaltsschriftsatz eigene Ausführungen enthält.

Allerdings begegnet es erheblichen Bedenken, dass der Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen auf die Eingabe des Beteiligten zu 1) vom 24. September 2008 Bezug nimmt. Dem Zweck des § 80 Abs. 2 GBO wird dies nicht gerecht. Dieser Zweck besteht darin, die - wegen der Ausgestaltung der weiteren Beschwerde als Rechtsbeschwerde (§§ 78 GBO, 546, 559 ZPO) gebotene - sachgerechte Beratung des Beschwerdeführers sicher zu stellen und zu verhindern, dass von vornherein aussichtslose Rechtsmittel eingelegt werden (vgl. Senat, Rpfleger 1990, 14; Senat, NJW-RR 1995, 968 f.; Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, § 80, Rdn. 10; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 29, Rdn. 30). Deshalb ist die bloße Bezugnahme auf Ausführungen eines Beteiligten selbst unzureichend. Erforderlich ist vielmehr, dass der Anwalt die erhobenen Rügen prüft und die Verantwortung für sie übernimmt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) statt einer eigenen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Landgerichts in Bezug genommene Eingabe des Beteiligten zu 1) selbst vom 24. September 2008 ist in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 6. Oktober 2008 berücksichtigt worden. Sie enthält schon wegen der zeitlichen Abfolge keine Auseinandersetzung mit der Begründung des erst nach ihrer Abfassung ergangenen Beschlusses des Landgerichts. Der Antrag der Eingabe vom 24. September 2008 lautet dahin, "den Verkauf der Wohnung durch den Insolvenzverwalter für unwirksam zu erklären". Dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) als zugelassener Rechtsanwalt dies als taugliches Ziel einer Beschwerde im Grundbuchverfahren, nämlich einer Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch angesehen hat, welches er sich durch Bezugnahme auf die Eingabe seines Mandanten zu eigen machen wollte, kann nicht ernsthaft angenommen werden.

Dies bedarf indes hier keiner weiteren Vertiefung, weil die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) jedenfalls unbegründet ist. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer den Beteiligten zu 1) beschwerenden Verletzung des Rechts, §§ 78 GBO, 546 ZPO. Weder der Inhalt der Eingaben des Beteiligten zu 1) selbst vom 24. September und vom 9. November 2008 noch die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 geben Anlass zu einer von der Rechtsauffassung des Landgerichts in der Sache abweichenden Beurteilung. Die Entscheidung des Landgerichts ist lediglich dahin abzuändern, dass die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) bereits unzulässig ist. Darin liegt keine verfahrensrechtlich unzulässige Schlechterstellung des Rechtsmittelführers. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn das Landgericht eine unzulässige Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückzuweisen ist, dass die erste Beschwerde als unzulässig verworfen wird (vgl. BGHZ 162, 137 ff.; OLG Karlsruhe, FGPrax 2005, 219; OLG Zweibrücken, FGPrax 2007, 161; Demharter, a.a.O., § 80, Rdn. 20). So liegt es hier.

Die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist bereits unzulässig. Auf das in der Eingabe als Antrag formulierte Ziel, "den Verkauf der Wohnung durch den Insolvenzverwalter für unwirksam zu erklären", konnte sie nicht gerichtet werden. Ein solcher Ausspruch ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts und / oder der ihm im Rechtsmittelzug übergeordneten Instanzen. Soweit sich die Erstbeschwerde, gestützt auf Einwendungen gegen diesen Kaufvertrag, gegen die von dem Rechtspfleger des Grundbuchamts vorgenommene Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 3) und 4) richtet, ist sie nicht zulässig: § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO bestimmt ausdrücklich, dass die Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch unzulässig ist. Davon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat es auch dargelegt, dass nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO im Wege der Beschwerde verlangt werden kann, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs anzuweisen. Auch mit diesem eingeschränkten Ziel ist die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) indes unzulässig, weil ihm die dafür erforderliche Beschwerdebefugnis fehlt. Soweit sich der Beteiligte zu 1) auf eigene Rechte an dem betroffenen Wohnungseigentum stützt, steht seiner Beschwerdeberechtigung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch den Beschluss des Amtsgerichts C vom 17. März 2003 - XXXXX - entgegen. Mit diesem Eröffnungsbeschluss ist nach § 80 Abs. 1 InsO die Befugnis des Beteiligten zu 1), sein Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, und damit auch das Beschwerderecht für ein Verfahren § 71 Abs. 1 GBO (vgl. OLG Karlsruhe, FGPrax 2005, 219; OLG München, OLG-Report 2005, 853 f. mit weit. Nachw.; Demharter, a.a.O., § 71, Rdn. 60) auf den Beteiligten zu 2) als den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter übergegangen. Das Insolvenzverfahren erfasst nach § 35 Abs. 1 InsO unter anderem das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners zur Zeit der Eröffnung dieses Verfahrens und daher hier auch das in Rede stehende, zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Wohnungsgrundbuch auf den Namen des Beteiligten zu 1) eingetragene Wohnungseigentumsrecht. Die Einwendungen des Beteiligten zu 1) gegen die Fortdauer des Insolvenzverfahrens kann der Senat nicht berücksichtigen. Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts C ist als Hoheitsakt wirksam, so lange er nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren und durch eine der dafür zuständigen Instanzen aufgehoben worden ist. Für das vorliegende Grundbuchverfahren entfaltet er Tatbestandswirkung.

Soweit der Beteiligte zu 1) seine Beschwerde auf vermeintliche Rechte seines am 26. März 1994 geborenen Sohnes B stützt, fehlt ihm die Beschwerdebefugnis deshalb, weil er Rechte anderer nicht im eigenen Namen geltend machen kann. Vielmehr wären etwaige Rechte dieses Sohnes in dessen Namen durch dessen gesetzlichen Vertreter zu verfolgen.

Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, dass die Einwendungen des Beteiligten zu 1) auch in der Sache nicht berechtigt sind. Der Beteiligte zu 2) ist als Insolvenzverwalter berechtigt, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, §§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO. Das Wohnungseigentumsrecht gehört zur Insolvenzmasse, weil es im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum des Beteiligten zu 1) stand. Dies ergibt sich aus dem Grundbuch (vgl. § 891 Abs. 1 BGB). Daran vermag das Vorbringen des Beteiligten zu 1), er habe die Wohnung seinem Sohn B zu dessen ersten Geburtstag "geschenkt", nichts zu ändern. Vielmehr gehen die hierauf gestützten Einwendungen des Beteiligten zu 1) in mehrfacher Hinsicht schon im Ansatz fehl. Wie der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) seinem Mandanten hätte erläutern sollen, statt auf dessen rechtlich fehlerhafte Ausführungen Bezug zu nehmen, ist eine Schenkung ein schuldrechtlicher Vertrag, der, wenn er wirksam ist, eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an dem geschenkten Gegenstand begründet, aber diesen Übergang - außer im Fall einer bei einer Immobilie nicht möglichen Handschenkung - noch nicht bewirkt. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) entspricht die lediglich von ihm und nur privatschriftlich erklärte Schenkung nicht "den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften", sondern ist zum einen schon mangels Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Beschenkten unwirksam, aber auch deshalb gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, weil die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten ist. Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zudem bedarf ein Vertrag, durch den die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück begründet werden soll, auch nach § 313 BGB a.F. (in Kraft zur Zeit der behaupteten Schenkung im Jahre 1995; heute § 311 b BGB) der notariellen Beurkundung. Hieran fehlt es nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 1). Vollzogen worden - durch Übereignung auf den Sohn des Beteiligten zu 1) - ist die behauptete Schenkung nicht. Zum Übergang des Eigentums an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung bedarf es der Auflassung und der Eintragung des Eigentumswechsel im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1, 925 BGB. Auch hieran fehlt es. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 15. Dezember 2008, es sei dem Beteiligten zu 1) seinerzeit - im Jahre 1995 - "nicht möglich" gewesen, eine Übereignung auf seinen Sohn vorzunehmen, vermag nichts daran zu ändern, dass sie damit eben nicht vorgenommen worden ist, so dass die Wohnung im Eigentum des Beteiligten zu 1) verblieb.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde : EUR 15.000,--

Ende der Entscheidung

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