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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.11.2000
Aktenzeichen: 2 Wx 59/00
Rechtsgebiete: GBO, BGB


Vorschriften:

GBO § 55
GBO § 15
BGB § 839 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Wx 59/00 11 T 209/00 Landgericht Köln

In der Grundbuchsache

pp.

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger sowie der Richter am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn und Sternal am 20. November 2000

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 4. Oktober 2000 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. September 2000 - 11 T 209/00 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1.

Der Beteiligte zu 1) ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes. Mit Urkunde des Notars Dr. C. vom 13. Juni 2000 - Urkundenrolle Nr. 1041/2000/C - hat der Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Grundschuld im Betrag von 36.000,00 DM zugunsten der Beteiligten zu 2) bewilligt. In der Urkunde heißt es außerdem:

"Der Notar ist berechtigt, die Anträge aus dieser Urkunde sowie aus fremden Urkunden einzeln, getrennt und in beliebiger Reihenfolge dem Grundbuchamt vorzulegen, zu ändern und sie in gleicher Weise umzustellen oder zurückzuziehen.

....

Die Beteiligten ermächtigen den Notar ... in ihren Namen alle Erklärungen abzugeben, die sinnvoll, geboten und zweckmäßig sind, um diese Urkunde zu vollziehen.

....

Die Erschienenen erklären ausdrücklich, daß die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes ihnen und dem Gläubiger unmittelbar vom Grundbuchamt zu übersenden sind. Eine Eintragungsnachricht ist dem Notar zu übersenden."

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2000 hat der Notar im Auftrage der Beteiligten die Eintragung der Grundschuld beantragt. Zudem hat der Notar das Grundbuchamt auf Folgendes hingewiesen:

"Es wird ausdrücklich beantragt, die Eintragungsnachrichten den Beteiligten unmittelbar und eine Eintragungsnachricht an den Notar zu übersenden. Dies erfolgt in Abweichung von der Anweisung des Justizministeriums, die Eintragungsnachrichten nur noch an den Notar zu übersenden, sofern er den Antrag stellt.

Ich bitte daher, meinem Antrag insoweit nicht zu entsprechen, sondern meinen Antrag zu beanstanden. Ich möchte die neue Praxis gerichtlich überprüfen lassen, da ich diese nicht für rechtmäßig halte.

Ich bitte da um eine beschwerdefähige Entscheidung.

Ich erwähne in diesem Zusammenhang, daß es sich bei dem vorgesehenen Verfahren um einen Akte "notarieller Notwehr" handelt. Durch die neue Praxis werde ich zum Postboten und "Schreibknecht" degradiert.

....

Ausdrücklich weise ich darauf hin, daß die Beteiligten in der Urkunde erklärt haben, die Eintragungsnachrichten ihnen unmittelbar zu übersenden. Die Sache wird sowieso durch das Gericht überprüft."

Am 16. Juni 2000 hat das Grundbuchamt die Grundschuld mit lfd. Nr. 6 in Abt. II des Grundbuchs eingetragen und die Eintragungsnachrichten für die Beteiligen an den Notar übersandt. Mit Verfügung vom 19. Juni 2000 hat der Rechtspfleger "der vom Notar Dr. C. in B. gegen die hiesige Verfahrensweise bei der Übersendung der Eintragungsnachrichten (Übersendung aller Nachrichten zu Händen des Notars) eingelegten Beschwerde vom 14.6.00 .. nicht abgeholfen" und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Nachdem die Vorsitzende der Beschwerdekammer die Akten mit dem Hinweis an das Grundbuchamt zurückgesandt hatte, es fehle an einer beschwerdefähigen Entscheidung, hat der Rechtspfleger die Eintragungsnachrichten erneut an den Notar mit der Aufforderung übersandt, diese an die Beteiligten weiterzuleiten. Zugleich hat er dem Notar den Inhalt der Verfügung der Vorsitzenden der Beschwerdekammer zur Kenntnis gebracht. Nachdem der Notar mit Schriftsatz vom 1. August 2000 die Eintragungsnachrichten an das Grundbuchamt zurückgesandt und mit weiterem Schriftsatz vom 4. September 2000 die Auffassung vertreten hatte, in der erneuten Übersendung der Eintragungsnachrichten liege eine beschwerdefähige Sachentscheidung, hat das Grundbuchamt - auf telefonischen Antrag des Notars - die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluß vom 26. September 2000 hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Verfügung des Amtsgerichts Bergheim vom 24. Juli 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde. Der Notar als Vertreter der Beteiligten verfolge mit dem Rechtsmittel eindeutig ein eigenes Interesse, nämlich nicht mit der Aufgabe belastet zu werden, die Eintragungsnachrichten weiterzuleiten. Dieses Interesse des Notars müsse nicht unbedingt auch den Interessen der Beteiligten entsprechen. Auf jeden Fall sei die Beschwerde unbegründet. Die Beteiligten könnten nicht verlangen, daß die Eintragungsunterlagen unmittelbar an sie übersandt werden. Es gehöre grundsätzlich zu den Aufgaben und den Befugnissen des bevollmächtigten Notars, gerichtliche Entscheidungen über den Eintragungsantrag für die vertretenen Beteiligten entgegenzunehmen, sie zu prüfen und eventuell auf sie zu reagieren, falls dies im Interesse der Vertretenen erforderlich ist.

Gegen diese Entscheidung hat der Notar für die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2000, bei Gericht eingegangen am 11. Oktober 2000, "weitere sofortige Beschwerde" eingelegt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, es liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, da die Kammer nach Aktenlage entschieden habe, ohne ihm als Vertreter der Beteiligten vorher noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es gehe ihm darum, unnütze Arbeit zu vermeiden. Er sei Notar geworden, weil er dies für die "Königsklasse" der juristischen Berufe im Zivilrecht halte. Er beschäftige sich lieber mit komplizierten Vertragsentwürfen oder mit einer Beschwerde, als nutzlose Anschreiben zu Eintragungsnachrichten zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung der vielen Anschreiben sei zeitaufwendig und unnütz. Zudem gehe es ihm darum, eine Verschärfung der Amtshaftung zu verhindern. Der Justizminister wolle Personal in den Geschäftsstellen sparen und nehme dafür in Kauf, ihn zum "Schreibknecht" zu machen.

2.

a)

Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 26. September 2000 ist statthaft (§ 78 Satz 1 GBO) und in rechter Form (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GBO) eingelegt. Die Beteiligte zu 1) und 2) sind zur Einlegung der weiteren Beschwerde berechtigt, weil ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (vgl. allgemein: Demharter, GBO, 23. Auflage 2000, § 78 Rdnr. 2 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

b)

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 78 Sätze 1 und 2 GBO, 550 ZPO).

Der Senat teilt die vom Beschwerdegericht hinsichtlich der Zulässigkeit der Erstbeschwerde erhobenen Bedenken. Es ist zweifelhaft, ob unter Berücksichtigung ihrer eigenen Ausführungen die Beteiligten zu 1) und 2) überhaupt die notwendige Beschwerdeberechtigung besitzen. Mit dem Rechtsmittel machen die Beschwerdeführer nur Interessen ihres Verfahrensbevollmächtigten geltend: dieser sei Notar geworden, weil er dies für die "Königsklasse" der juristischen Berufe im Zivilrecht halte; dieser beschäftige sich lieber mit "komplizierten Vertragsentwürfen" oder Abfassen von Beschwerden, als nutzlose Anschreiben zu Eintragungsnachrichten zu unterzeichnen; dieser sei kein "Schreibknecht" des Justizministers.

Letztlich bedarf es hierzu keiner abschließenden Entscheidung des Senates. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Rüge der Beteiligten hat das Landgericht hierbei nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die im Verfahren vor dem Grundbuchamt und mit der Erstbeschwerde erhobenen Einwendungen der Beteiligten hat das Landgericht zur Kenntnis genommen und sich hiermit bei seiner Entscheidung auseinandergesetzt. Den Beschwerdeführern ist auch hinreichend Gelegenheit gegeben worden, ihr Rechtsmittel zu begründen. Das Landgericht war nicht gehalten, nach Eingang der Akten eine Frist zur Einreichung einer weiteren Beschwerdebegründung zu setzen. Eine solche Verpflichtung besteht grundsätzlich nicht (z.B. Senat, NJW-RR 1986, 862). Das Beschwerdegericht muß nur dann, wenn bei Einlegung der Beschwerde eine Begründung angekündigt worden ist, dem Rechtsmittelführer eine Frist setzen oder zumindest eine angemessene Zeit auf eine Begründung warten. Bereits an einer solchen Ankündigung der Beteiligten fehlt es vorliegend. Soweit es bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise geboten sein kann, mit der Entscheidung selbst dann eine angemessene Zeit zu warten, wenn sich der Beschwerdeführer weitere Ausführungen nicht ausdrücklich vorbehalten hat (vgl. Kayser in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 12 Rdnr. 136 m.w.N.), sind diese hier ebenfalls nicht gegeben. Die Beteiligten haben ihre Einwendungen sowohl mit der Beschwerdeschrift vom 1. August 2000 als auch nochmals mit Schriftsatz vom 4. September 2000 umfassend vorgetragen. Im übrigen zeigen die Beschwerdeführer auch mit der weiteren Beschwerde keine neuen Tatsachen auf, die im Erstbeschwerdeverfahren noch hätten vorgetragen werden können und die wegen der fehlenden Einräumung einer Begründungsfrist von dem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Beteiligten auf unmittelbare Übersendung einer Eintragungsmitteilung § 55 GBO verneint. Nach Maßgabe dieser Vorschrift sind Grundbucheintragungen zwar dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller, dem eingetragenen Eigentümer sowie gegebenenfalls weiter genannten Personen bekanntzumachen. Erfolgt jedoch eine Eintragung aufgrund eines Antrages des beurkundenden Notars, erhält dieser nach absolut herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG, Rpfleger 1989, 147 [148]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1984, 311; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1997, 474; LG Koblenz, Rpfleger 1996, 449; Wilke in: Bauer/von Oefele, GBO, 1999, § 15 Rdnr. 40; Meincke in: Bauer/von Oefele, a.a.O., § 55 Rdnr. 6; Demharter, GBO, 23. Auflage 2000, § 15 Rdnr. 19, § 55 Rdnr. 10; Böttcher in: Meikel, GBO, 8. Auflage 1997, § 15 Rdnr. 33; Morvillius in: Meikel, a.a.O., § 55 Rdnr. 26 ff.; Kuntze/Herrmann/Eickmann/Erber-Faller/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Auflage 1999, § 15 Rdnr. 38; § 55 Rdnr. 2), der sich der Senat anschließt, ausschließlich die Eintragungsnachricht, gegebenenfalls unter Beifügung einer entsprechenden Anzahl von Abschriften zur Weiterleitung.

Mit der Bekanntmachung an den Notar ist § 55 GBO genüge getan. Eine gesonderte Übersendung einer Eintragung an die Antragsteller ist nicht notwendig. Eine Bekanntmachung an die Antragsteller unmittelbar ist zudem, entgegen dem sonst im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz, unwirksam (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1984, 311; Demharter, GBO, 23. Auflage 2000, § 15 Rdnr. 19 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Es obliegt dem Notar, die Antragsteller von der Eintragung zu unterrichten. Dies ist Folge davon, daß dieser, sei es aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 15 GBO oder aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung, den Antrag bei dem Grundbuchamt stellt. Die ausschließliche Übersendung der Eintragungsnachricht an den Notar mit der Verpflichtung zur Weiterleitung entspricht, wie das Landgericht mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen ausführt, der Bedeutung dieser Mitteilung. Grundsätzlich ist jeder an einem Grundbuchverfahren Beteiligte verpflichtet, sofern er nach seiner Stellung oder seinem Bildungsgrad hierzu in der Lage ist, eine unmittelbar vom Grundbuchamt erhaltene Eintragungsnachricht sorgfältig auf die Richtigkeit der Eintragung zu überprüfen. Erforderlichenfalls muß er sich unverzüglich beim Grundbuchamt erkundigen und Gegenvorstellungen erheben (BGH, NJW 1984, 1748; BayObLG, Rpfleger 1989, 147 [148]; Demharter, GBO, 23. Auflage 2000, § 55 Rdnr. 32). Das Unterlassen der Nachprüfung ist als Nichtgebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen und kann unter Umständen den Verlust von Schadensersatzansprüchen zur Folge haben (vgl. BGH, NJW 1958, 1532; Demharter, a.a.O., § 55 Rdnr. 32). Zu einer entsprechenden Prüfung der Mitteilung ist der Notar aufgrund seiner Sachkunde in der Regel weit eher geeignet als ein Antragsteller (BayObLG, Rpfleger 1989, 147 [148]; LG Koblenz, Rpfleger 1996, 449). Bei einer Weiterleitung der Eintragungsunterlagen durch den Notar können die Beteiligten in der Regel darauf vertrauen, daß - falls durch den Notar keine gegenteilige Mitteilung erfolgt - diese bereits auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Wenn ein Beteiligter einen rechtskundigen Notar mit der grundbuchrechtlichen Abwicklung eines Rechtsgeschäft betraut, darf er sich darauf verlassen, daß der Notar alles Erforderliche veranlassen werde (BGH, NJW 1984, 1748; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1997, 474 [475]).

Die von den Beteiligten in der notariellen Urkunde aufgenommene Erklärung, die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes seien ihnen unmittelbar vom Grundbuchamt zu übersenden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Hierdurch wird nicht etwa die gemäß § 15 GBO gesetzlich vermutete bzw. die in der Urkunde ausdrücklich erteilte Vollmacht des Notars hinsichtlich der Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen eingeschränkt. Unabhängig davon, ob eine solche Beschränkung der Vollmacht überhaupt wirksam wäre (verneinend wohl: BayObLG, Rpfleger 1989, 147; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1984, 311 [312]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1997, 474 [475]; LG Koblenz, Rpfleger 1996, 449), ist vorliegend der antragstellende Notar nach dem eindeutigen Wortlaut der notariellen Urkunde vom 13. Juni 2000 uneingeschränkt bevollmächtigt worden, alle Erklärungen in Namen der Beteiligten abzugeben, die sinnvoll, geboten und zweckmäßig sind, um diese Urkunde zu vollziehen und insbesondere auch entsprechende Anträge zu stellen. Hierzu gehört auch das Ermächtigung, die für die Beteiligten bestimmten Unterlagen in Empfang zu nehmen.

Schließlich läßt sich aus einer möglicherweise abweichenden früheren Praxis verschiedener Grundbuchämter kein Anspruch der Beteiligten auf unmittelbare Übersendung von Eintragungsnachrichten begründen. Bedenken bestehen bereits, ob der Rechtspfleger des Grundbuchamtes nunmehr überhaupt noch berechtigt ist, einem von der Allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 8. Mai 2000 (1433 - I D.19, JMBl. NRW S. 157) abweichenden Begehren des Notars bei der Antragstellung zu entsprechen. Auf jeden Fall begründet eine frühere abweichende Übung noch kein Gewohnheitsrecht. Dazu wäre erforderlich, daß die Übung auf der Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise beruht, durch deren Einhaltung bestehendes Recht zu befolgen. Dies läßt sich nicht feststellen, zumal es sich nur um ein Verfahren zur Erleichterung der bürokratischen Abwicklung von Eintragungsanträgen handelt (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1984, 311 [312]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1997, 474 [475]).

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil am Verfahren der weiteren Beschwerde kein Beschwerdegegner beteiligt worden ist.

Beschwerdewert im Verfahren der weiteren Beschwerde: bis 2.000,00 DM (das von der Vorinstanz geschätzte Interesse)



Ende der Entscheidung

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