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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.10.2009
Aktenzeichen: 2 Wx 89/09
Rechtsgebiete: KostO, FamFG


Vorschriften:

KostO § 156
KostO § 156 Abs. 1
KostO § 156 Abs. 2 a.F.
KostO § 156 Abs. 2 Satz 2 a.F.
FamFG § 38 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 5. Oktober 2009 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. September 2009 - 11 T 307/07 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ein-schließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Gründe:

1. Unter dem 2. Juni 2005 hat der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) die im Rubrum dieses Beschlusses bezeichnete Kostenrechnung erteilt, die mit einem Rechnungsbetrag von EUR 23.058,96 abschließt. Gegen diese Rechnung hat sich der Beteiligte zu 1) mit einem mit "Zwangsvollstreckungsgegenklage" überschriebenen, am 4. September 2007 bei dem Landgericht Köln eingereichten Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30. August 2007 gewandt. Nachdem das Landgericht die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) durch Verfügung vom 4. Oktober 2007 darauf hingewiesen hatte, daß gegen eine solche Kostenrechnung nicht die Vollstreckungsgegenklage, sondern nur die Beschwerde nach § 156 KostO gegeben sei, hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 gebeten, das Verfahren "an die nach § 156 KostO zuständige Kammer des erkennenden Gerichts abzugeben". Diesem Antrag entsprechend ist die Sache in der Folgezeit bei dem Landgericht als Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 KostO behandelt worden. Durch Beschluß vom 8. September 2009 hat das Landgericht diese Notarkostenbeschwerde mit allen Anträgen zurückgewiesen. Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 10. September 2009 zugestellten Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde vom 5. Oktober 2009, die bei dem Landgericht am 7. Oktober 2009 eingegangen und danach dem Senat von dem Landgericht mit den Akten des Beschwerdeverfahrens vorgelegt worden ist.

2. Die weitere Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO a.F. in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zugelassen worden ist. Auf das Verfahren vor dem Land- und dem Oberlandesgericht sowie auch den Rechtsmittelzug ist im Streitfall noch § 156 KostO in seiner bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Zwar hat der Gesetzgeber durch Art. 47 Abs. 2 Nr. 38 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG) § 156 KostO neu gefaßt und hierbei auch den Instanzenzug neu geordnet. In Kraft getreten ist diese Neuregelung nach Art. 112 Abs. 1, 1. Halbsatz FGG-RG am 1. September 2009 und daher noch vor dem Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom 8. September 2009 und vor der Einlegung der gegen diese Entscheidung gerichteten weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 5. Oktober 2009. Gleichwohl ist hier auf das Verfahren und den Instanzenzug nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch das vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geltende Recht anzuwenden, weil das Verfahren der Notarkostenbeschwerde vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes, nämlich durch den am 4. September 2007 bei Gericht eingereichten, als Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 KostO a.F. zu behandelnden und behandelten Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 30. August 2007, eingeleitet worden ist.

Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden ist, weiter die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ein - wie hier - vor dem 1. September 2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig nach dem bisherigen Verfahrensrecht abzuwickeln. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist weder der Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung oder derjenige des Eingangs der weiteren Beschwerde, sondern allein der Zeitpunkt der Einleitung bzw. des Antrags auf Einleitung des Verfahrens in der ersten mit ihm befaßten gerichtlichen Instanz maßgebend. Die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts schließt auch die Regelungen über die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts und die Zulässigkeit des zu ihm erhobenen Rechtsmittels ein.

Diese Beurteilung entspricht der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einheitlich vertretenen Auslegung der Übergangsvorschrift (vgl. Senat, Beschluß vom 11. September 2009 - 2 Wx 76/09 -; OLG Köln [16. Zivilsenat], Beschluß vom 21. September 2009 - 16 Wx 121/09 -; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. September 2009 - I-3 Wx 187/09 -; OLG Hamm, Beschluß vom 6. Oktober 2009 - 15 W 279/09 -; Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. 2009, Art. 111 FGG-RG, Rdn. 2; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2009, Einleitung, Rdn. 90; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl. 2009, Vorbem. vor § 606, Rdn. 3). Nur so kann dem Zweck der Übergangsregelung Rechnung getragen werden, der in der Begründung zum Regierungsentwurf des FGG-RG ausdrücklich dahin beschrieben wird, ein unter der Geltung des bisherigen Rechts eingeleitetes Verfahren sei nach dem bisherigen Recht durchzuführen, und zwar einschließlich der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens (BT-Drucks. 16/6308, S. 359). Mit dem danach unzweideutigen Willen des Gesetzgebers ist die abweichende, allerdings nicht näher begründete Auffassung von Prütting (in Prütting/Helms, FamFG, 2009, Art. 111 FGG-RG, Rdn. 5) nicht in Einklang zu bringen, die jeweilige gerichtliche Instanz bilde ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-RG mit der Folge, daß bei einer ab dem 1. September 2009 eingelegten Beschwerde auf das gesamte weitere Verfahren einschließlich des Rechtsmittelrechts die Vorschriften der Neuregelung anwendbar wären. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen solchen Wechsel des Verfahrensrechts während eines laufenden Verfahrens, der zu zahlreichen zusätzlichen verfahrensrechtlichen Folgeproblemen führen würde, welche dann gleichfalls in Art. 111 FGG-RG hätten geregelt werden müssen, gerade ausschließen wollen. Eine abweichende Beurteilung läßt sich auch nicht aus Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ableiten. Denn diese durch das VAStrRefG vom 3. April 2009 (BGBl. I, S. 700) in die Übergangsregelung eingefügte Vorschrift dient lediglich der Klarstellung der Grundregelung des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG im Hinblick auf Bestandsverfahren, wie beispielsweise Betreuungssachen. Danach gilt dort jede Verrichtung, die mit einer Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG abgeschlossen wird, als selbständiges Verfahren, auf das nach Maßgabe des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG entweder altes oder neues Verfahrensrecht anzuwenden ist (vgl. Keidel/Engelhardt, a.a.O., Art. 111 FGG-RG, Rdn. 3, 4).

Nach der somit in der vorliegenden Sache weiterhin anzuwendenden Bestimmung des § 156 Abs. 2 KostO a.F. ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zwar grundsätzlich die weitere Beschwerde statthaft (§ 156 Abs. 2 Satz 1 KostO a.F.), aber nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht, also das Landgericht sie in der angefochtenen Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage(n) - ausdrücklich - zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO a.F.; vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Tiedke, KostO, 17. Aufl. 2008, § 156, Rdn. 80 mit weit. Nachw). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt; einen Ausspruch, daß die weitere Beschwerde zugelassen werde, enthält der Beschluß des Landgerichts vom 8. September 2009 nicht. Daran ist der Senat gebunden (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Tiedke, a.a.O.). Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde gibt es im Verfahren nach § 156 KostO nicht (vgl. Senat, Beschluß vom 5. Oktober 2009 - 2 Wx 70/09 -; OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. Januar 2003 - 20 W 498/02-, juris; OLG Schleswig, Beschluß vom 19. Oktober 1979 - 9 W 154/79 -, juris; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 156 KostO, Rdn. 39, 49). Schließlich ist auch eine außerordentliche Beschwerde nicht statthaft; sie wäre mit dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG - Plenum - NJW 2003, 1924 [1928 f.]) betonten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nicht zu vereinbaren, der es ausschließt, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel zuzulassen (vgl. Senat, OLG-Report 2005, 253). Daher ist dem Senat ein Eingehen auf die Sache selbst verwehrt. Auch die im Schriftsatz vom 5. Oktober 2009 enthaltenen neuen Anträge und die dort abgegebene Erledigungserklärung kann er mangels Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigen. Das Rechtsmittel muß vielmehr als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, 156 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 KostO.

Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht : EUR 12.058,96

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