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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: 2 Zs 687/99
Rechtsgebiete: StPO, EGGVG, StGB


Vorschriften:

StPO § 170 Abs. 2
StPO § 172
StPO § 172 Abs. 2 Satz 1
StPO § 33 a
StPO § 24 Abs. 2
StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 1
EGGVG § 27
EGGVG § 27 Abs. 1
StGB § 339
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Zs 687/99 - 73 - 64 Js 89/99 StA Köln

In dem Ermittlungsverfahren

gegen

pp.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Anträge des pp., zur Zeit in der JVA Aachen,

vom 10. August 1999 wegen der Besorgnis der Befangenheit sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in K. vom 27. Juli 1999 - Zs 687/99 -

durch die Senatsmitglieder Doleisch von Dolsperg, Heidemann und Conzen

am 29. September 1999 beschlossen:

Tenor:

1.

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. J. und gegen die Richter am Oberlandesgericht S. und Sch. werden als unzulässig verworfen.

2.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. in R. wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Auf die Strafanzeige des Anzeigenerstatters vom 23. Mai 1997 gegen den Oberamtsrat S. sowie den Kriminalhauptkommissar G. hat die Staatsanwaltschaft Bonn in dem Verfahren 60 Js 693/97 durch Verfügung vom 23. Oktober 1997 die Ermittlungen mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts gegen den Beschuldigten S. - nur insoweit war die Staatsanwaltschaft Bonn örtlich zuständig - nicht aufgenommen und das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die dagegen unter dem 26. Mai 1998 erhobene Beschwerde ist durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft K. vom 1. Juli 1998 - Zs 681/98 - zurückgewiesen worden. Eine weitere Eingabe des Anzeigenerstatters hierzu vom 10. Juli 1998 ist von der Generalstaatsanwaltschaft als Gegenvorstellung angesehen und durch Bescheid vom 16. Juli 1998 (unterzeichnet von OStA L.) beschieden worden. Darin ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass auf weitere Eingaben, die neues, entscheidungserhebliches Vorbringen nicht enthalten, ein Bescheid nicht mehr erwartet werden könne. Ein weiteres Schreiben des Anzeigenerstatters vom 18. Juli 1998, in welchem er die Vorwürfe gegen G. und S. wiederholt und wegen des Bescheides vom 16. Juli 1998 gegen den Oberstaatsanwalt L. Dienstaufsichtsbeschwerde sowie Strafanzeige erstattet hat, ist entsprechend der Ankündigung nicht mehr beschieden worden.

Mit Schreiben vom 28. Februar 1999 an das Oberlandesgericht Köln hat der Anzeigenerstatter folgende Anträge gestellt:

"1.

Auf Prozeßkostenhilfe - das Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nachgeheftet -, da der Antragsteller R. H. E. die Kosten der Prozeßführung nicht, nicht nur zum Teil oder nur in Raten aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aufbringen kann.

2.

Auf Beiordnung des Herrn Dr. jur. Bu., S.straße , R. zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens in Verbindung mit Durchführung des Verfahrens gemäß § 27 EGGVG auf Gerichtliche Entscheidung.

3.

Auf Antrag nach § 27 EGGVG auf gerichtliche Entscheidung gegen GStA K. - Az. 681/98 - und die Staatsanwaltschaft Bonn 60 Js 663/97 mit folgendem Inhalt zu bescheiden:

a)

Die Generalstaatsanwaltschaft K. wird angewiesen, den Antrag vom 18.07.1998 unter dem Az. Zs 681/98 zu bearbeiten und Klage gegen Herrn Konsul S. und Herrn BKA-Beamten G. , beide deutsche Botschaft Caracas/Venezuela wegen folgender Straftaten im Amt zu erheben:

Beleidigung von Organen und Vertretern Venezuelas; Bildung einer kriminellen Vereinigung im deutschen Staatsdienst; der Förderung von Straftaten im auswärtigen Dienst und durch die angezeigten Beamten auf dem Territorium der Republik Venezuela; Vortäuschen einer Straftat; falsche uneidliche Aussage; der Verleitung zu Falschaussagen; der Beleidigung; der üblen Nachrede; der Verleumdung; der Körperverletzung; der Beihilfe zum Totschlag; der Freiheitsberaubung; der Erpressung; der Nötigung; der Begünstigung; der Strafvereitlung im Amt; der Urkundenfälschung; der Fälschung beweiserheblicher Tatsachen; der vorsätzlichen Falschbeurkundung; der Täuschung im Rechtsverkehr; der Beihilfe zur Drogengeldwäsche; der Rechtsbeugung; der Vorteilsgewährung und Begünstigung im auswärtigen Dienst; der des vorsätzlichen und wissentlichen Vertrauensbruches im auswärtigen Dienstes und Verletzung des Konsulargesetzes i.V.m. dem IRG; die Verletzung des Dienstgeheimnisses sowie die Verfolgung und die Vollstreckung gegen Unschuldige.

b)

Die Staatsanwaltschaft Bonn - Az. 60 Js 663/97 - wird angewiesen, die öffentliche Klage gegen Herrn Konsul S. , deutsche Botschaft Caracas, zu erreichen über das Auswärtige Amt, Referatsleiter J. K., Postfach ...., B. sowie über das H.sche Ministerium der Justiz und Europaangelegenheiten (Az. 3133/1 E - III/3 - 525/97, Sachbearbeiterin Frau R.-K.), Postfach ...., W. und Herrn BKA-Beamten, KHK G. , deutsche Botschaft Caracas/Venezuela, zu erreichen über Herrn Dr. M., T.straße , ... W. (dortiges Az. ZV 15 - 2016 - 39/95) zu erheben.

4.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse."

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Beschluss vom 30. März 1999 - 2 Zs 681/98 - 23 - in der Besetzung VROLG Dr. J., ROLG S. und ROLG Sch. den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:

"Soweit der Antragsteller mit dem Antrag vom 28. Februar 1999 auf gerichtliche Entscheidung anträgt (allerdings nicht "nach § 27 EGGVG"; vielmehr ist § 172 StPO einschlägig, weil der Antragsteller die Erhebung der öffentliche Klage erzwingen will), muss dieser Antrag schon deswegen als unzulässig verworfen werden, weil er nicht innerhalb der Frist von 1 Monat gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt ist. Der ablehnende Bescheid des Generalstaatsanwalts datiert vom 1. Juli 1998 und ist dem Antragsteller am 3. Juli 1998 zugegangen. Die an das Oberlandesgericht Köln gerichtete Antragsschrift stammt hingegen erst vom 28. Februar 1999. An dem Ablauf der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller unter dem 10. Juli 1998 Antrag auf "Neubescheidung" gestellt hat, woraufhin die Verfügung des Generalstaatsanwalts vom 16. Juli 1998 ergangen ist. Auf die weitere Eingabe des Antragstellers vom 18. Juli 1998 (irrig adressiert an den Generalstaatsanwalt M., der die Generalstaatsanwaltschaft H. leitet) hat der Generalstaatsanwalt in K. - nach Abgabe seitens des Generalstaatsanwalts in H. - nichts mehr veranlasst. Dies entspricht der Ankündigung schon in dem Bescheid vom 16. Juli 1998, dass der Antragsteller auf weitere Eingaben, die neues, entscheidungserhebliches Vorbringen nicht enthalten, einen Bescheid nicht mehr erwarten könne. Auf den Ablauf der Frist nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO hat all dies keinen Einfluss.

Demzufolge muss auch - ungeachtet sonstiger Bedenken zu weiteren Zulässigkeitserfordernissen - der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Bu. in R. zurückgewiesen werden. Auch für einen Antrag von Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO eingehalten werden (vgl. Wache-Schmid, StPO, 3. Auflage, § 172 Rdn. 51).

Mit Schreiben vom 14. April 1999 hat der Anzeigenerstatter gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf "Neubescheidung gemäß § 33 a StPO" gestellt.

Unter dem 23. April 1999 hat ROLG S. als Berichterstatter des damaligen Verfahrens den Anzeigenerstatter auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde und auf die Möglichkeit hingewiesen, den Antrag gemäß § 27 EGGVG an das zuständige Oberlandesgericht Hamm in eigener Person zu richten.

Mit Schreiben vom 17. April 1999 hat der Anzeigenerstatter daraufhin bei der Generalstaatsanwaltschaft in K. Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. J. sowie die Richter am Oberlandesgericht S. und Sch. wegen "Täuschung im Rechtsverkehr, Rechtsbeugung, Falschbeurkundung im Amt, Beihilfe zur Strafvereitelung im Amt sowie weiterer Straftatbestände erstattet. Das unter dem Aktenzeichen 64 Js 89/99 bei der Staatsanwaltschaft K. geführte Verfahren ist durch Bescheid vom 2. Juni 1999 (unterzeichnet von OStA W.) mangels Vorliegens eines Anfangsverdachtes gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Anzeigenerstatters ist durch Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 27. Juli 1999 - Zs 687/99 - (unterzeichnet von OStA F. H. P.) zurückgewiesen worden. Der Anzeigenerstatter hat unter dem 30. Juli 1999 gegen OStA F.H. P. Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben sowie Strafanzeige wegen Beihilfe zur "Belohnung und Billigung von Straftaten, Begünstigung der angezeigten Richter" und wegen weiterer, im einzelnen aufgezählter Straftatbestände erstattet. Diese Eingabe ist von der Generalstaatsanwaltschaft als Gegenvorstellung angesehen und durch Bescheid vom 4. August 1999 (unterzeichnet von LOStA K.) zurückgewiesen worden. Der Anzeigenerstatter hat daraufhin unter dem 6. August 1999 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen LOStA K. wegen Strafvereitelung und weiterer Straftaten eingelegt.

Mit Schreiben vom 10. August 1999 an die Generalstaatsanwaltschaft in K. (eingegangen dort am 16. August 1999 und dem Senat auf Antrag des Anzeigenerstatters vorgelegt am 20. August 1999) begehrt der Anzeigenerstatter die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Bu. zur Durchführung und Begründung des Klageerzwingungsverfahrens im Hinblick auf die gegen die Richter des 2. Strafsenats erstattete Strafanzeige vom 17. April 1999.

"Vorab" bittet er um die Bescheidung folgender Anträge:

"(1) Antrag auf Ablehnung der Richter am OLG K. gem. § 24 Abs. 2 StPO - VRiOLG Dr. J., RiOLG K. S. und RiOLG K. Sch. in dem Fall, dass diese aus der Sicht eines vernünftigen Antragstellers, befangenen und parteilichen Richter (vgl. Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmung- GV NW, S. 352 vom 08.11.1960), über den hier gestellten Antrag auf Klageerzwingung gem. § 172 StPO zu bescheiden hätten, der durch Herrn Dr. jur. Bu., S.straße , R. weiter begründet wird, nachdem dieser beigeordnet wurde und diesem Akteneinsicht gewährt wurde.

(2) Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und der Parteilichkeit gem. § 24 Abs. 2 StPO gegen die Sachbearbeiter der StA und GStA K., Herrn ltd. Oberstaatsanwalt K. (Beweis: parteiliches, rechts- und gesetzesverletzendes Schreiben vom 04.08.1999 - Zs 687/99 GStA K.), Herrn OStA F. H. P., GStA K. (Beweis: Schreiben vom 27.07.1999 - Zs 687/99 GStA K.) und Herrn OStA W., StA K. (Beweis: Schreiben vom 02.06.1999 - 64 Js 89/99 StA K.)."

II.

Über die Eingabe vom 10. August 1999 entscheidet der Senat in der eingangs genannten Besetzung. ROLG S., der nach der Geschäftsverteilung des Senats als Berichterstatter beteiligt wäre, ist als Mitbeschuldigter des Verfahrens 64 Js 89/99 StA K. von der Mitwirkung ausgeschlossen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 22 Rnr. 3). VROLG Dr. J. und ROLG Sch. gehören dem Senat nicht mehr an.

1.

Die gegen die an dem Beschluss vom 30. März 1999 beteiligten Richter gestellten Ablehnungsanträge sind als unzulässig zu verwerfen.

Soweit die Befangenheitsgesuche sich auf die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung beziehen, gehen sie ins Leere, da keiner der von der Ablehnung betroffenen Richter an dieser Entscheidung mitwirkt.

Bezüglich des früheren Klageerzwingungsverfahrens, welches zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen ist, ergibt sich die Unzulässigkeit aus § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO. Bei Entscheidungen außerhalb einer Hauptverhandlung kann ein Richter nachträglich nicht mehr abgelehnt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 1999, Ws 393 - 394/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO., § 25 Rdnr. 10; Pfeiffer im Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 25 Rdnr. 5).

2.

Über die Ablehnung von Bediensteten der Ermittlungsbehörden hat der Senat nicht zu befinden.

3.

Dem Anzeigenerstatter ist Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels Erfolgsaussicht nicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft K. hat zu Recht auf die Strafanzeige vom 17. April 1999 hin die Ermittlungen nicht aufgenommen. Das Anzeigenvorbringen lässt ein strafbares Verhalten der am Beschluss vom 30. März 1999 beteiligten Richter nicht erkennen. Der Vorwurf der Rechtsbeugung entbehrt jeder Grundlage. Der Tatbestand des § 339 StGB setzt einen elementaren Verstoß gegen die Rechtsordnung voraus; der Täter muss sich "bewußt und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt" haben (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 339 Rnr. 6 m.w.N.). Die Antragsschrift enthält dazu keinerlei Sachvortrag.

Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich in dem Vorwurf, der Senat hätte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Februar 1999 nicht als einen solchen nach § 172 StPO behandeln dürfen, sondern ihn an das OLG Hamm weiterleiten müssen. Selbst die vermeintlich fehlerhafte Behandlung des Antrags würde indessen den Tatbestand der Rechtsbeugung weder in objektiver, noch in subjektiver Hinsicht erfüllen. Von einem elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege könnte dabei keine Rede sein, wurde doch das Antragsrecht nach § 27 EGGVG durch die Entscheidung des Senats nicht beschnitten und auch keine kostenmäßige Beschwer für den Antragsteller verursacht.

Der Vorwurf einer fehlerhaften Sachbehandlung ist ohnedies unzutreffend. Der Senat hat den an ihn gerichteten Antrag dahin verstehen dürfen, dass er über die begehrte Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage gegen die seinerzeit beschuldigten S. und G. entscheiden und den Antrag nicht lediglich wegen angeblicher Untätigkeit der Ermittlungsbehörde an das OLG Hamm abgeben sollte. Rechtsbehelfe sind so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO., § 300 Rdnr. 3). Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 EGGVG waren ersichtlich nicht gegeben, die Eingabe vom 18. Juli 1998 enthielt nämlich gegenüber den früheren durch die Generalstaatsanwaltschaft beschiedenen Eingaben keinen neuen Sachvortrag. Bereits dies sprach dafür, dass über die ursprünglichen Eingaben zu entscheiden war.

Die angeblich allein begehrte Abgabe an das OLG Hamm hätte im übrigen formlos geschehen können, es hätte dazu keiner Senatsentscheidung bedurft. § 270 StPO gilt nicht entsprechend für die örtliche Zuständigkeit (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO., § 270 Rdnr. 3) und damit auch nicht bei der durch das Gesetz vom 8. November 1960 - GV NW S. 352 - geschaffenen Zuständigkeitskonzentration für Untätigkeitsanträge bei dem OLG Hamm. Dass das OLG Düsseldorf in seiner (eine andere Eingabe des Anzeigenerstatters betreffenden) Entscheidung vom 6. April 1999 - 1 Ws 203-206/99 - die Abgabe durch Beschluss verfügt hat, besagt nichts Gegenteiliges. Eine solche Verfahrensweise dient lediglich der Vereinfachung. Der Antragsteller hat danach auch auf die Möglichkeit verwiesen werden dürfen, selbst einen Antrag nach § 27 EGGVG an das zuständige Oberlandesgericht Hamm zu richten, wie dies in dem auf die - unzulässige - Gegenvorstellung des Antragstellers in dem vom ROLG S. verfassten Schreiben vom 23. April 1999 geschehen ist.

Ende der Entscheidung

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