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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.11.2008
Aktenzeichen: 20 U 106/08
Rechtsgebiete: ZPO, ARB 75


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 3
ARB 75 § 1 Abs. 1
ARB 75 § 1 Abs. 1 Satz 1
ARB 75 § 2 Abs. 1 Buchst. a
ARB 75 § 15
ARB 75 § 20
ARB 75 § 20 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

Gründe:

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage mit den gestellten Haupt- und Hilfsanträgen zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auch der Senat folgt der übereinstimmend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, dass ein Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz bei Verfolgung von Ansprüchen, die der Versicherungsnehmer an einen am Versicherungsvertrag nicht beteiligten Dritten zum Zwecke der Erlangung der Zeugenstellung abgetreten hat, nicht verpflichtet ist (vgl. OLG Nürnberg, r+s 1992, 19 unter 2 a); LG Düsseldorf, r+s 1998, 421, 423; AG München, VersR 2004, 372, 373; Prölss/Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 ARB 75, Rn 9; Obarowski in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 37, Rn. 454; Bauer in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 20 ARB 75, Rn. 1; Lorenz, VersR 1994, 1062).

In den ARB 75, die auch dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde liegen, ist jene Frage nicht direkt angesprochen (vgl. BGH, VersR 1994, 1061, 1062). Der maßgebliche Inhalt ist daher durch Auslegung zu ermitteln. wobei darauf abzustellen ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (ständige Rechtsprechung des BGH, BGHZ 123, 83, 85). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 sorgt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig sind, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Schon diese Formulierung legt es nahe, dass der Versicherer nur seinem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz gewähren will, nicht aber für die Kosten aufkommen möchte, die ein Dritter durch die Verfolgung ihm vom Versicherungsnehmer abgetretener Rechte verursacht. Entsprechend regelt § 2 Abs. 1 Buchst. a) ARB 75, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt. Darüber hinaus ist ein Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossen für die Verfolgung von Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungsfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden sind (§ 4 Abs. 2 Buchst. b) ARB 75), sowie von Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 2 Buchst. c) ARB 75). Diese Ausschlussklauseln, betreffen zwar nicht unmittelbar die hier einschlägige Konstellation, verdeutlichen aber, dass der Versicherer grundsätzlich nur dann Versicherungsschutz gewähren will, wenn der Versicherungsnehmer eigene Rechte in eigenem Namen verfolgt. Dafür, dass sich der Versicherer nur mit seinem Versicherungsnehmer auseinandersetzen will, spricht schließlich das in § 20 Abs. 1 ARB 75 vereinbarte Verbot der Abtretung von Versicherungsansprüchen, soweit der Versicherer hierzu sein Einverständnis nicht schriftlich erklärt hat. Sowohl aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen als auch aus dem erkennbaren Sinnzusammenhang einzelner Klauseln muss sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer daher erschließen, dass der Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz für Ansprüche, die ein Versicherungsnehmer an einen Dritten - gleich aus welchem Grund - abgetreten hat, nicht gewährt.

Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger, auch wenn er vorliegend seine Ansprüche an einen Dritten abgetreten hat, weiterhin als Folge der mit dem Dritten getroffenen schriftlichen Abreden im Fall des Obsiegens wirtschaftlich begünstigt ist und die Klage durch die Abtretung, die ihm die Stellung eines Zeugen verschafft hat, möglicherweise eine höhere Erfolgsaussicht hat. Diese Erwägungen könnten es durchaus als sinnvoll erscheinen lassen, auch insoweit Versicherungsschutz anzubieten. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Entscheidend ist, was versicherungsvertraglich tatsächlich vereinbart worden ist. Die Versicherungsbedingungen geben indes - wie ausgeführt - eine solche Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht her. Auch wenn in § 1 Abs. 1 ARB 75 allgemein davon die Rede ist, dass der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers sorgt, so bedeutet dies nicht, dass Versicherungsschutz immer schon dann zu gewähren ist, wenn in einem Streitfall wirtschaftliche Interessen des Versicherungsnehmers in irgendeiner Form berührt sind. Die Rechtsschutzversicherung will dem Versicherungsnehmer - und nur ihm - das Kostenrisiko abnehmen, wenn er Kostenverpflichtungen zur Verfolgung eigener Interessen eingeht. Mit einer Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Verfolgung abgetretener, wenn auch wirtschaftlich weiter dem Versicherungsnehmer zugute kommender Ansprüche würde der Versicherer zusätzliche Risiken übernehmen. Der Zessionar wäre, wie in der Literatur zu Recht betont wird, den Obliegenheiten nach § 15 ARB 75 nicht unterworfen (Prölss/Armbrüster aaO; Obarowski aaO). Es bestünde, insbesondere wenn Zedent und Zessionar Kostenabreden treffen, die Gefahr, dass der Zessionar den Rechtsstreit weniger intensiv als der Versicherungsnehmer selbst betreibt (Lorenz aaO). Vor allem aber wäre für den Versicherer nur schwer zu prüfen, ob die Abtretung tatsächlich im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Versicherungsnehmers erfolgt oder nicht. Es ist daher durchaus gerechtfertigt, bei Ansprüchen, die der Versicherungsnehmer abgetreten hat, generell einen Versicherungsschutz nicht anzubieten.

Die Beklagte ist auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben verpflichtet, der Abtretung der Schadensersatzansprüche bzw. der Abtretung des Deckungsanspruchs nach § 20 ARB 75 zuzustimmen. Dazu kann sie schon deshalb nicht gehalten sein, weil dies im Ergebnis - wie dargelegt - zu einer Ausweitung des zugesagten Versicherungsschutzes führen würde. Insoweit sind auch die Ausführungen in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2004 (NJW-RR 2004, 1100) nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Berufen auf ein in den Versicherungsbedingungen vereinbartes Abtretungsverbot sich dann als rechtmissbräuchlich darstellen kann, wenn das Verhalten des Versicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird. Zweck des Abtretungsverbots ist es hier aber gerade zu verhindern, dass der Versicherer sich anstelle des Versicherungsnehmers mit Dritten auseinandersetzen muss. Kommt wie hier noch die Abtretung des zu verfolgenden Anspruch hinzu, läuft der Versicherer Gefahr, einer Person Rechtsschutz gewähren zu müssen, mit der er unmittelbar keine vertraglichen Beziehungen hat und auf die er nicht in gleicher Weise einwirken kann wie auf seinen Versicherungsnehmer. Dann kann es ihm aber auch unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht verwehrt sein, die Zustimmung zu einem derartigen Vorgehen zu verweigern.

Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden. Auf die weiteren Rügen der Berufung (insbesondere zum Inhalt des Tatbestands des angefochtenen Urteils sowie zu den unter Ziffer V. der Berufungsbegründung als im Urteil übergangen aufgeführten Punkte) kommt es nicht an.

II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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