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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: 20 U 180/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.10.2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 295/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Berufungsstreitwert: 7926,00 EUR.

Gründe:

1. Die zulässige Berufung des Beklagten ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO. zurückzuweisen, weil sein Rechtsmittel nach übereinstimmender Überzeugung des Berufungsgerichts (a) keine Aussicht auf Erfolg hat, (b) die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und (c) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert .

a) Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels wird auf den hierzu mit Beschluss vom 03.02. 2003 erteilten Hinweis Bezug genommen.

Die Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.2.2003 bietet demgegenüber keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die zu einer anderweitigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung Anlass geben könnten.

Der Einwand, die Klägerin habe, soweit es den Zahlungsanspruch betrifft, diesen auch zur Höhe darzulegen und zu beweisen, übersieht, dass diese den Wert der Schmuckstücke konkret beziffert hat. Eines Beweises der Richtigkeit dieser Bezifferung bedürfte es aber nur dann, wenn der Beklagte dies substantiiert bestritten hätte. Tatsächlich hat er die im einzelnen dargelegten Wertangaben verfahrensrechtlich unzulässig mit Nichtwissen bestritten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Dieses pauschale Bestreiten des Beklagten verstößt jedenfalls insoweit gegen seine prozessualen Obliegenheiten, als er die Schmuckstücke nach seinem Vorbringen veräußert hat und er deshalb die Höhe der dabei erzielten Erlöse als Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung hätte vortragen können. Seine Einlassung, er wisse dies nicht mehr, befreit ihn davon nicht. Dies gilt zwar im Ausgangspunkt nur für die veräußerten Schmuckstücke. Da der Beklagte aber auch vorgetragen hat, er wisse nicht mehr, welche Schmuckstücke veräußert worden und welche sodann noch vorhandengewesen seien, ist eine Abgrenzung hierzu nicht möglich und hat zur Folge, dass wegen des danach insgesamt unzulässigen Bestreitens des Beklagten mit Nichtwissen die substantiierten Angaben der Klägerin als unstreitig zu gelten haben.

Im Zusammenhang mit den erörterten Besitzverhältnissen an den Schmuckstücken ist zwar richtig, dass der Beklagte in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen hat, dass er der Klägerin anlässlich der Hochzeit ihres Bruders im Oktober 1999 beide Safeschlüssel übergeben, sondern vorgetragen habe, dass die Klägerin seither beide Schlüssel im Besitz gehabt habe. Allerdings behauptet der Beklagte auch in der Berufungsbegründung nicht konkret, dass die Klägerin schon früher, mit der Anmietung des Safes über einen Schlüssel verfügte. Mit einem derartigen Vorbringen würde er sich im übrigen in Widerspruch zu seinem Vorbringen in erster Instanz (Schriftsatz vom 25.02.2002, S. 2 = GA 43) setzen, wonach " Die Klägerin ... seit der Hochzeit des Bruders am 10.10.1999 alleinige Verfügungsgewalt über den Safe... , da der Kläger (richtig: Beklagte) an diesem Tage beide Schlüssel übergeben hatte". Danach hatte der Beklagte mit der Einlagerung in den Banksafe durch ihn Alleinbesitz. Dass die Klägerin bereits vor Oktober Zugriff auf den Inhalt des Safes gehabt hätte, ist danach nicht ersichtlich und ist vom Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. Da er auch nicht vorträgt, welche der Schmuckstücke er wann zu welchem Preis verkauft haben will, hat der dafür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, der unstreitig zunächst im Alleinbesitz des Schmucks war, schon nicht schlüssig dargelegt, in welchem Umfang dieser ggf. noch vorhanden war, als die Klägerin Zugriff auf den Safe erhielt.

b) und c). Dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, bedarf hier keiner näheren Darlegung und ist auch von den Beklagten nicht geltend gemacht worden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt derjenigen des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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