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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 20 U 188/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 3 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN HINWEISBESCHLUSS
Köln, den 17.01.2006
Gründe:
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat richtig entschieden. Der Fall ist nach neuem Schuldrecht zu beurteilen, da der Kläger das Fahrzeug nach dem 01.01.2002 erworben hat. Anspruchsgrundlage sind die §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB. Deren Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil der Kläger nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
Der Kläger hat mit dem Anwaltsschreiben vom 8.3.2005 die Voraussetzungen für die Entstehung des Rücktrittsrechts nicht herbeigeführt. Vielmehr ist dieses Recht nach § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger sich selbst nicht vertragstreu verhalten hat. Die gesetzliche Regelung versagt dem Gläubiger das Rücktrittsrecht, wenn er für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Hierunter sind auch diejenigen Fälle einzuordnen, in denen die Rechtsprechung noch unter der Geltung des alten Schuldrechts die Vertragstreue des Gläubigers als ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung forderte (vgl. OLGR Celle 2004, 151; Palandt § 323, Rdn. 29). Frühere Rechtsprechung hierzu behält mithin für Fälle der vorliegenden Art ihre Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat z.B. die Verletzung einer Mitwirkungspflicht als Hindernis für die Entstehung des Rücktrittsrechts angesehen (vgl. BGH, NJW 1996, S. 1745 <1746>). Diese Entscheidung ist auch in der vorliegenden Sache einschlägig.
Der Käufer eines PKW, der Garantieleistungen des Verkäufers in Anspruch nehmen will, ist grundsätzlich verpflichtet, das Fahrzeug zum Verkäufer zu bringen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der Verkehrssitte, § 242 BGB. Die Fahrt zum Verkäufer ist für den Käufer in aller Regel nicht mit größerem Aufwand verbunden und weitgehend üblich, so daß kein Anlass besteht, über Abholpflichten der Beklagten ernsthaft nachzudenken. Der Kläger hatte sich des weiteren mit der Beklagten darauf verständigt, daß diese den Wagen am 28.2.2005 kostenfrei auf Mängel untersuchen sollte. Der voraufgegangene streitige Schriftwechsel der Bevollmächtigten war damit erledigt. Die Vereinbarung schloss es mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit ein, daß der Kläger den Wagen zur Beklagten brachte.
Durch die Terminabsage im Schreiben vom 23.2.2005 änderte sich die Lage nicht. Vielmehr oblag es dem Kläger weiterhin, auf den verständlichen Wunsch der Beklagten nach einem Rückruf einzugehen und einen neuen Termin zu vereinbaren. Da unerwartete Störungen im Geschäftsleben ohne weiteres vorkommen können, entsprach dies dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme. Die fehlende Begründung für die Aufhebung des Termins gab dem Kläger keinen Anlass, hiervon abzugehen. Es ist in Fällen dieser Art nicht üblich und seitens des Kunden auch nicht zu erwarten, daß ein Kaufmann die Gründe für eine Terminsverlegung in Einzelheiten mitteilt. Gängig sind allenfalls unverbindliche Höflichkeitsfloskeln, auf die ohne weiteres verzichtet werden kann. Der von der Beklagten im Rechtsstreit, angegebene Grund für die Terminsverlegung bedarf keiner Aufklärung; Anhaltspunkte für ein sachwidriges Vorgehen der Beklagten sind jedenfalls nicht ersichtlich.
Der aus dem Schreiben vom 23.2.2005 erkennbare Irrtum der Beklagten über die richtige Telefonnummer des Klägers, die im Kaufvertrag zutreffend wiedergegeben wird, war ebenfalls kein rechtfertigender Grund, von einer Rücksprache abzusehen. Der Irrtum der Beklagten bestand in einem mit Flüchtigkeit erklärbaren, offensichtlichen Zahlendreher. Er war durch Rückruf leicht auszuräumen. Der Kläger hat statt dessen den Konflikt mit der Beklagten unverhältnismäßig verschärft. Er hat sich durch die Fristsetzung vom 8.3.2005 von seiner Mitwirkungspflicht distanziert, namentlich indem er mit dem Schreiben ein Angebot, den Wagen vorbeizubringen, nicht verband und auch sonst nicht erkennen ließ, daß er der Vereinbarung eines neuen Termins überhaupt noch entgegensah. Immerhin hat er nach dem Schreiben vom 23.2.2005, von dessen Datum an gerechnet, rund zwei Wochen verstreichen lassen, bevor sein Bevollmächtigter die Fristsetzung absandte. Mit dem Rückruf der Beklagten konnte der Kläger nicht rechnen, nachdem diese ihm eigens mitgeteilt hatte, sie verfüge nicht über seine Telefonnummer. Ein Anruf des Klägers bei der Beklagten blieb daher die mit Abstand nächstliegende und praktischste Lösung. Da das Gewährleistungsrecht des BGB auf den Erhalt der Vertragsbeziehung zugeschnitten ist und die dem Kläger abverlangte Mitwirkung ohne weiteres zu bewerkstelligen war, liegt im Verhalten des Klägers ohne Zweifel mangelnde Vertragstreue, die den wirksamen Rücktritt ausschließt.
Dem steht auch im Lichte eines gerechten Interessenausgleichs nicht entgegen, daß die Beklagte ihrerseits einen Fehler gemacht hat, indem sie das unstreitig bei ihr eingegangene Schreiben vom 8.3.2005 unbearbeitet ließ. Der Kläger hat, wie dargelegt, bereits vor der Fristsetzung vom 8.3.2005 vorwerfbar gehandelt, indem er naheliegende Möglichkeiten zur einvernehmlichen Regelung nicht wahrnahm. Diesem Gesichtspunkt kommt für den Ausschluss des Rücktrittsrechts entscheidendes Gewicht zu. Der nachfolgende Fehler im Geschäftsbereich der Beklagten konnte zugunsten des Klägers ein Rücktrittsrecht, dessen Grundlagen bei der Fristsetzung vom 8.3.2005 nicht vorhanden waren, aus keinem rechtlichen Grunde aufleben lassen.
II. Die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen ebenfalls vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen bis zum 10.2.2006 (Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen.
Ende der Entscheidung
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