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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.05.2009
Aktenzeichen: 20 U 206/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 320
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Sie gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin persönlich und den Vortrag ihres Verfahrensbevollmächtigten zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einfließen lassen, soweit dies für die zu treffende Entscheidung rechtlich von Bedeutung war. Der Senat hat sehr wohl gesehen und in Erwägung gezogen, dass die Antragstellerin nach dem Unfallereignis bewusstlos war, heute noch stark gesundheitlich beeinträchtigt ist und dass es ihr schwer gefallen sein mag, einen Zeugen für das Unfallereignis zu finden. Der Senat hat indes die Auffassung vertreten, dass auch diese Umstände es nicht rechtfertigen, ausnahmsweise die Rechtskraft eines über Jahre durchgeführten Rechtsstreits zu durchbrechen und ausnahmsweise in einem solchen Fall auch eine neue Zeugenaussage, mag sie auch urkundlich belegt sein, als Wiederaufnahmegrund zuzulassen. Der Gesetzgeber hat die Restitutionsgründe im Interesse der Rechtssicherheit eng gefasst. Der von der Antragstellerin vorgetragene Restitutionsgrund (neuer Zeuge; Urkunde über seine notarielle Vernehmung) rechtfertigt nach insoweit klarer und eindeutiger Rechtsprechung (insbesondere auch des Bundesgerichtshofs und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes) die Wiederaufnahme nicht. Eine ausdehnende Auslegung hat der Senat (unter Berücksichtigung auch der Ausführungen der Antragstellerin im Prozeßkostenhilfegesuch vom 20. November 2008 [dort unter VIII b]) erwogen, jedoch nicht für gerechtfertigt gehalten, woran der Senat festhält. Die damit für die Antragstellerin verbundene Härte, die der Senat durchaus nachvollziehen kann, muss hingenommen werden. Der von der Antragstellerin insoweit herangezogene Gleichheitsgrundsatz rechtfertigt nicht die Durchbrechung einer klaren gesetzlichen Regelung, die dem Interesse der Rechtssicherheit dient.

Es ist auch nicht erheblich, ob die Antragstellerin ihren früheren Klagegrund "widerrufen" hat (Ziffer I cc. des Schreibens vom 12. Mai 2009). Eine Änderung des Vortrags ist im Restitutionsverfahren nur beachtlich, wenn zugleich ein Restitutionsgrund dargetan ist. Auf alle weiteren Ausführungen der Antragstellerin im Schreiben vom 12. Mai 2009, die der Senat zur Kenntnis genommen hat, kommt es auf der Grundlage der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung nicht an. Prozesskostenhilfe war insbesondere auch nicht deshalb zu gewähren, weil es vorliegend um schwierige und ungeklärte Tatsachen- oder Rechtsfragen geht. Die rechtlichen Grundlagen zum Restitutionsgrund "neuer Zeuge" bzw. "Urkunde über eine neue Zeugenaussage" sind geklärt.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, über die vom Senat nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu entscheiden war, war aus den gleichen Gründen nicht veranlasst: Die Rechtsfrage, ob ein nachträglich aufgefundener Zeuge oder die Urkunde über dessen Vernehmung einen Restitutionsgrund darstellen, ist - wie im Beschluss des Senats vom 12. Mai 2009 dargelegt und durch Zitate belegt - seit langem geklärt. Es ist auch geklärt, dass Restitutionsgründe grundsätzlich keiner erweiterten Auslegung zugänglich sind. Die dann noch allein maßgebliche Frage, ob davon angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegend eine Ausnahme gemacht werden kann, ist nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.

Eine von der Antragstellerin ebenfalls begehrte "Berichtigung § 320 ZPO zum Tatbestand" kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat nicht durch Urteil entschieden hat.

Gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Deshalb kommt insoweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde von vornherein nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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