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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.01.1999
Aktenzeichen: 20 U 40/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 675, cic., pVV
Zu den Pflichten der Vermögensverwalterin bei dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages

BGB § 675, cic., pVV

1. Die Vermögensverwalterin haftet aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Verteragsschluss (cic), wenn sie ihren Auftraggeber nicht über ihre in großem Umfang praktizierte Anlagepolitik, den Erwerb marktenger Aktien kleinerer Aktiengesellschaften (Nebenwerte) mit dem Ziel der "Paketbildung" aufklärt und auf die damit verbundenen besonderen Risiken hinweist.

2. Die Vermögensverwalterin haftet wegen der damit einhergehenden Loyalitätskonflikte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten (pVV), wenn sie vor dem Erwerb von Nebenwerten einer kleinen Aktiengesellschaft nicht darüber aufklärt, dass sie selbst Merheitsaktionärin oder ihr alleinvertretungsberechtigter Mehrheitsaktionär Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschft ist.

- 20 U 40/98 - Urteil vom 22.01.1999 - nicht rechtskräftig.


OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 40/98 4 O 493/97 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 22. Januar 1999

Verkündet am 22. Januar 1999

als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 20.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kleinertz, den Richter am Landgericht Baur und den Richter am Oberlandesgericht Dallmann auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1998

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 7.Januar 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln -4 O 493/96 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im übrigen werden verurteilt,

(a) die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 80.708,33 DM und

(b) die Beklagte zu 1) weitere 687.786,17 DM

jeweils nebst 4% Zinsen seit dem 1.Oktober 1996 an die Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst jeweils 3%, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 10% und die Beklagte zu 1) 84%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese 94% und die Kläger jeweils 3%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 62% und die Kläger jeweils 19%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckunsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Kläger im Falle der Vollstreckung der Beklagten zu 1) jeweils 1.250.- DM, im Falle der Vollstreckung des Beklagten zu 2) 1.200.- DM, für die Beklagte zu 1) 905.000.- DM und für den Beklagten zu 2) 100.000.- DM.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten aus der Verletzung eines Vermögensverwaltungsvertrages in Anspruch, den sie am 17. Dezember 1991 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), der E. & Partner GmbH für Vermögensverwaltung schlossen.

Der Wert des der Beklagten zu 1) am 6. März 1992 übertragenen Wertpapierdepots der Kläger betrug 1.240.896,50 DM. Das Depot bestand mit Ausnahme von 4 Stammaktien zum Kurswert von 32.750,00 DM überwiegend aus festverzinslichen Anleihen, Schuldverschreibungen und Festgeldguthaben sowie Fondsanteil (AH 6). Nach der Übernahme erwarb die Beklagte zu 1) Aktien und Dax-Optionen. Das Volumen der festverzinslichen Anleihen führte sie bis zum 30. September 1993 nominal auf 300.000,00 DM zurück, wobei die Rückstellung wegen offener DTB-Optionen 149.164,00 DM betrug.

Für das Depot der Klägerin erwarb die Beklagte zu 1) Aktien der D.er Aktienbrauerei, der E. Brauhaus AG, der K. & S. AG, der Norddeutschen S. AG, der Schwäbischen Z. AG, der N. Stoffe AG, der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG und der M. Holding für Umwelttechnologie AG. Die beiden zuletzt genannten Aktiengesellschaften, deren AufsichtsratsvorsitzE. der Beklagte zu 2) war, sind ebenso wie die N. Stoffe AG, als deren Beirat der Beklagte zu 2) fungierte, in Konkurs gefallen. Für die drei zuletzt genannten Aktiengesellschaften, mit denen der Beklagte zu 2) in der beschriebenen Weise verbunden war, hat die Beklagte zu 1) aus dem Depot der Kläger insgesamt 499.255,30 DM aufgewandt.

Nach Erhalt des Depotauszuges vom 31. Dezember 1993 rügte der Kläger die von der Beklagten zu 1) getätigten Optionsgeschäfte. Daraufhin erklärte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 13. Januar 1994, das vorhandene Risikovolumen nicht ausweiten zu wollen (AH 17). Das Volumen der Optionsgeschäfte betrug am 18. Januar 1994 161.125,00 DM. Bei Erhalt des Auszuges vom 31. Dezember 1994 beanstandete der Kläger die Durchführung weiterer Optionsgeschäfte und die Nichteinhaltung der Zusage vom 13. Januar 1994 erneut. Gleichwohl weitete die Beklagte zu 1) die Optionskontrakte weiter aus. Auf Drängen des Klägers trafen die Parteien sodann die von der Beklagte zu 1) am 9. Februar 1976 schriftlich bestätigte Vereinbarung, wonach sich die Beklagte im Zusammenhang mit den Optionsgeschäften verpflichtete, "bei notwendigen Prolongationen das Volumen um 10 % zu reduzieren und im Laufe des Jahres 1996 die DTB-Position auf 0 zu bringen (AH 35). Mt Schreiben vom 17. Juni 1996 erklärte die Beklagte zu 1), dass ein Verlust aus DAX-Geschäften, die durch die Fortsetzung eines DAX-Anstiegs über 2550 entstehen sollte, zu ihren Lasten gehe (AH 42). Zugleich bestätigte der Beklagte zu 2) ein Schreiben der Kläger vom 19. Juni 1996, dass er persönlich die Verluste aus der Fortsetzung von DAX-Geschäften übernehmen werde (AH 43).

Nachdem der Depotauszug vom 18. September 1996 einen Wert der verwahrten Aktien von 591.721,50 DM auswies, die offenen DTB-Positionen, die im Januar 1996 noch 830.555,00 DM betrugen, mit 556.420,00 DM valutierten und das Verrechnungskonto mit 621.248,00 DM im Soll stand, wiesen die Kläger die depotführende We. unmittelbar an, das Depot zu liquidieren. Der am 4. Oktober und 18. Oktober 1996 erfolgte Verkauf erbrachte insgesamt 411.464,31 DM. Mit Schreiben vom 30. September 1996 forderten die Kläger die Beklagten auf, ihnen 1.496,151,56 DM gutzuschreiben.

Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 132.213,83 DM als Gesamtschuldner und von der Beklagten zu 1) darüber hinaus weitere 687.786,17 DM jeweils nebst Zinsen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird einschließlich der dort gestellten Anträge auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Beklagte zu 1) unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt hat, an die Kläger 531.173,65 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, die Haftung der Beklagten zu 1) beruhe auf der Verletzung ihrer Verpflichtung, die Aktienwerte der Klägerin nicht rechtzeitig verkauft und damit einen fortlaufenden Kursverlust vermieden zu haben. Hierdurch sei für die folgenden Aktienwerte der nachbenannte Schaden entstanden:

D.er Aktienbrauerei AG 10.205,61 DM, K. & S. AG 128.848,66 DM, M. Holding AG 55.525,75 DM, N. Stoffe AG 86.749,76 DM, Norddeutsche S. AG 100.740,15 DM, Schwäbische Z. AG 51.130,89 DM und Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG 98.272,83 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Dagegen richten sich die Berufungen der Parteien.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Beklagte zu 1) unter anderem geltend, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Zwar habe das von ihr verwaltete Wertpapierdepot beiden Klägern gemeinsam zugestanden. Der Vermögensverwaltungsvertrag sei jedoch ausschließlich zwischen dem Kläger und ihr geschlossen worden.

Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass sie gegen das Gebot der Verlustminimierung und der Gewinnrealisierung auf fahrlässige Weise verstoßen habe, weil sie die in Rede stehenden Aktienwerte der Kläger nicht bei einem kontinuierlichen Kursrückgang von mehr als 15 % verkauft habe. Diese Annahme widerspreche der Gesetzmäßigkeit der Börse, wonach Kursentwicklungen nicht linear in gleicher Richtung, sondern in wechselnden Auf- und Abwärtsbewegungen verlaufen und eine Aufwärtsbewegung jederzeit durch einen auch größeren Kursrückgang abgelöst und andererseits ein größerer Kursrückgang jederzeit in eine Erholung des Kurses umschlagen könne.

Sie habe sich schon sehr frühzeitig darauf spezialisiert, für ihre Kundendepots "Pakete" marktenger Aktienwerte zusammenzustellen, bei deren Veräußerung sich in der Regel bedeutend höhere Gewinne erzielen ließen, als dies bei Standardaktien mit entsprechender Marktbreite erreichbar sei. Allerdings sei damit auch ein höheres Risiko verbunden, weil die Börsenumsätze in diesen Aktienwerten nur einen beschränkten Umfang haben könnten und schon ein geringes Angebot oder eine geringe Nachfrage zu einem erheblichen Kursanstieg oder Kursrückgang führen könnten. Derartige Geschäfte erstreckten sich bis zur Zusammenstellung eines derartigen "Paketes" über längere Zeiträume, bis sich eine günstige Gelegenheit zur Veräußerung als interessante Beteiligung ergebe. Die Verpflichtung zur Veräußerung bei einem Kursrückgang von mehr als 15 % verhindere nicht nur angestrebte Paketbildungen und damit eine dabei verfolgte erhöhte Gewinnchance. Vielmehr könne dies zu einem ruinösen Kursverfall des betreffenden Aktienwertes und damit zu einem hohen Schaden für sämtliche Kunden führen. Angesichts der Marktenge sei es auch nicht möglich, sämtliche in den Kundendepots befindlichen Aktien der entsprechenden Art an der Börse zu verkaufen. Neben dem damit verbundenen Kursverfall sei der Vermögensverwalter gezwungen, eine Auswahl weniger Kunden zu treffen, deren Aktien bevorzugt zu veräußern seien, während alle übrigen benachteiligt werden müssten.

Diese Umstände seien dem Kläger bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages bekannt gewesen. Auf Empfehlung der Zeugen B. und R., die zuvor mit dem Kläger über die Möglichkeit der Beteiligung an solchen Aktienanlagen gesprochen hätten, habe sie diesen mit Schreiben vom 23. September 1991 (BE 3) angeboten, sich an laufenden Paketpositionen "(z.B. Schwäbische Z., DAB)" oder geplanten Transaktionen "(N., M. Holding)" zu beteiligen. Hierbei habe sie den Kläger auf die Gewinnchancen, aber auch auf die erhöhten Verlustrisiken hingewiesen. Dieser habe sich an einer derartigen Beteiligung höchst interessiert gezeigt (GA 233, 234).

An den Werten der D.er Aktienbrauerei habe sie festgehalten, weil der B.-Konzern diese mit dem Ziel des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung aufgekauft habe und deshalb für den Fall der Abfindung der freien Aktionäre ein hoher Abfindungskurs zu erwarten gewesen sei.

Auch die Aktien der K. & S. AG, von denen sich Ende 1995 ca. 400000 Stück in ihren Kundendepots befunden hätten, seien mit dem Ziel, ein "Paket" zu bilden, erworben worden. Mit Rücksicht auf die Marktenge dieser Aktie sei es weder zum 31. Dezember 1995 noch zu einem anderen Zeitpunkt möglich gewesen, 400000 Stück über die Börse zu verkaufen; weder zu einem Kurs von 335,00 DM, noch zu einem weit geringeren Kurs.

Das Landgericht habe auch den im Zusammenhang mit diesen Aktien entstandenen Schaden falsch ermittelt. Die Korrektur führe (zu den Einzelheiten vgl. GA 243, 244 = BB Seite 23 f.), auch wenn man der Auffassung des Landgerichts im übrigen folge, zu einem Schaden von 11.583,00 DM, wovon noch die ausgeschütteten Dividenden in Höhe von insgesamt 3.500,00 DM abzusetzen seien.

Auch die Aktien der M. Holding AG habe sie für ihre Kunden im Umfang von 50 % des Aktienkapitals erworben, um das Paket längerfristig als interessante Beteiligung mit einem entsprechenden Gewinn veräußern zu können. Die erwartete günstige Entwicklung sei schließlich daran gescheitert, dass, nachdem der Regierungspräsident im durchgeführten Planfeststellungsverfahren die Betriebsgenehmigung für die Recyclinganlage erteilt habe, das Gewerbeaufsichtsamt Köln weitere Auflagen gemacht habe, die nicht hätten erfüllt werden können.

Die Aktien der N. Stoffe AG seien ebenfalls mit dem Ziel eines "Paketgeschäfts" erworben worden. Der spätere Kurssturz der Aktien von 200,00 DM auf 100,00 DM sei auf eine erfolgte Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien zurückzuführen. Diese Umwandlung sei hier von dem Mehrheitsaktionär, der veräußernden bayrischen Beamtenversicherung verschwiegen worden. Die auf unzutreffenden Informationen beruhende Erwartung eines Wiederanstiegs des Kurses habe sich nicht erfüllt.

Auch die Aktien der Norddeutschen S. AG seien mit dem Ziel einer Paketbildung erworben worden. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft Dr. Minninger habe ihr mit Schreiben vom 31. Januar 1996 (BE 5) mitgeteilt, dass "Paket" übernehmen zu wollen. Dieses Geschäft habe sich zerschlagen, da dieser in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei, die auch zu einer "rasanten Kurssteilfahrt" der Aktien geführt hätten. Gleichwohl habe sie an diesen festgehalten, da die begründete Erwartung bestanden habe, dass der Kurs der Aktie aufgrund der guten Ertragslage der Gesellschaft wieder steigen werde. Tatsächlich habe sich der Kurs wenige Monate nach dem Verkauf durch die Kläger gegenüber dem Verkaufskurs wieder verdoppelt.

Im Übrigen habe das Landgericht auch hier bei der Schadensberechnung unberücksichtigt gelassen, dass das Grundkapital der Norddeutschen S. am 16. Mai 1995 im Verhältnis 5:1 durch die Ausgabe neuer Aktien zum Kurs von 300,00 DM erhöht worden sei, was zu einer Verringerung des Einstandspreises von 422,00 DM auf 397,00 DM je Aktie geführt habe. Nach richtiger Berechnung ergebe sich, den Annahmen des Landgerichts im übrigen folgend, ein Schadensbetrag von 87.342,00 DM (vgl. GA 250 = BB Seite 30).

Der Erwerb der Aktien der Schwäbischen Z. AG seien im Hinblick auf eine Übernahme der Aktienmehrheit durch einen schwedischen Großkonzern in der Erwartung erfolgt, dass dieser die freien Aktionäre abfinden werde. Das Abfindungsangebot des Jahres sei jedoch völlig unzureichend gewesen und habe sie veranlasst, ein Spruchstellenverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einzuleiten. Dies habe eine wesentliche Erhöhung der den freien Aktionären zu gewährenden Abfindung erwarten lasse. Der Kursrückgang im Jahre 1996 beruhe auf dem damals drastischen Verfall der Papierpreise. An den Aktien habe sie weiterhin mit Blick auf den Wiederanstieg der Papierpreise und die von der Gesellschaft in die Rationalisierung investierten erheblichen Mittel festgehalten. Zwischenzeitlich habe sich der Börsenkurs wieder auf 315,00 DM erholt.

Auch der zur Paketbildung erfolgte Erwerb der Aktien der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG sei nicht vorwerfbar. Der Konkurs der Gesellschaft sei nicht vorhersehbar gewesen. Durch eine Kapitalerhöhung im August 1995 und den Verkauf einer Immobilie in Höhe von 6.500.000,00 DM seien die Bankschulden auf 9.500.000,00 DM zurückgeführt worden. Die Zahlungsunfähigkeit im Frühjahr 1996 beruhe darauf, dass die Hausbanken die zur Vorfinanzierung des Saisongeschäftes benötigten und seit mehr als zwei Jahrzehnte alljährlich eingeräumten Kredite ohne zureichenden Grund nicht mehr gewährten und darüber hinaus auch den vereinbarten Kreditrahmen für die Wechselfinanzierungen erheblich verringerten.

Auch hier sei das Landgericht bei seiner Schadensermittlung von einem unrichtigen Einstandskurs ausgegangen. Von den 800 Aktien der Kläger seien lediglich 640 Aktien zu einem Kurs von 240,00 DM erworben worden. 160 Aktien seien aus der Kapitalerhöhung im August 1995 zu einem Kurs von 100,00 DM übernommen worden. Der durchschnittliche Einstandskurs belaufe sich daher nicht auf 245,00 DM sondern auf 212,00 DM je Aktie. Auf der Grundlage der Schadensberechnung des Landgerichtes errechne sich hier ein Betrag von (richtig) 71.872,00 DM.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde und

(a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 132.213,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1996 zu zahlen, sowie

(b) die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, an sie 156.612,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1996 zu zahlen und die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels und zur Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten zu 1) wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie machen unter anderem geltend, die Klägerin sei aktiv legitimiert. Der Kläger sei stets auch im Namen seiner Ehefrau aufgetreten. Er habe den Vermögensverwaltungsvertrag nicht nur im eigenen, sondern auch im Namen seiner Ehefrau abgeschlossen.

Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die Beklagte zu 1) für die im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit getroffenen Entscheidungen nicht für leichte Fahrlässigkeit einzustehen habe. Im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages gehöre die Verwaltungspflicht zu den Kardinalpflichten des Vermögensverwalters, für die die Freizeichnung von einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch allgemeine Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG ausgeschlossen sei. Zutreffend sei das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) als Vermögensverwalterin die Pflicht zu einer möglichst kurserhaltenden Anlage treffe, wozu neben dem Gebot der Gewinnrealisierung auch das Gebot der Verlustminimierung gehöre. Demgegenüber entspreche das Vorgehen der Beklagen zu 1), sich für eine Vielzahl von Kunden in wenigen, kleinen Nebenwerten zu engagieren, nicht der Zielsetzung der Anleger, sondern unterwerfe diese der den Wünschen der Beklagten zu 1) entsprechenden Anlagenpolitik.

Die Beklagte zu 1) könne deshalb auch nicht damit gehört werden, dass der Verkauf der von ihr gebildeten Pakete wegen eines dadurch verursachten Kurssturzes nicht möglich gewesen sei.

Unzutreffend sei, dass sie die Anlagenpolitik der Beklagten zu 1) kannten. Der Zeuge R. habe im Rahmen eines mit ihnen über das allgemeine Thema der Vermögensverwaltung geführten Gesprächs nur den Namen der Beklagten erwähnt. Mit dem Zeugen B. hätten sie erstmals im Jahre 1996 gesprochen. An die Beklagte zu 1) hätten sie sich gewandt, nachdem sie den Beklagten zu 2) in einer von NTV ausgestrahlten Fernsehsendung erlebt hätten. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Schreiben hätten sie nie erhalten. Das erste an sie gerichtete Schreiben der Beklagten zu 1), in dem diese versicherte, dass sie mit ihrer Erfahrung und Kreativität das Depot substanzsichernd auf Wachstumskurs bringen werde, datiere vom 17. Dezember 1991 (BB 3).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts hafte die Beklagte zu 1) auch für den bei den Aktien der E. Brauhaus AG eingetretenen Verlust. Als der Aktienkurs die 1.000,00 DM nach oben durchbrach, hätte die Beklagte auch aus damaliger Sicht bei einem Kursziel von 1.200 bis 1.300,00 DM den Stop-Kurs auf 900,00 DM heraufsetzen müssen, um sicherzustellen, dass bei dieser Aktienanlage kein Verlust eintrete. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten sei ein Schaden in Höhe von 82.561,09 DM entstanden (vgl. GA 281).

Die Beklagte zu 1) hafte aus dem Gesichtspunkt des negativen Interesses.

Sie habe, worauf die Kläger sich, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, in erster Linie stützen, die Nebenwerte gar nicht erst erwerben dürfen. Dies stelle auch einen Verstoß gegen das Verbot der Spekulation und das Gebot der Risikoreduzierung dar. Die Beklagte zu 1) habe auch gegen ihre Loyalitätspflicht verstoßen. Dies folge aus der Stellung des Beklagten zu 2) als AufsichtsratsvorsitzE. der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG und der M. Holding AG sowie als Beirat der N. Stoffe AG. Wegen der sich daraus ergebenden Interessenkonflikte hätte die durch den Beklagten zu 2) vertretene Beklagte zu 1) insgesamt von dem Erwerb von Aktien der vorgenannten Gesellschaften absehen müssen.

Sie seien danach so zu stellen, wie sie ohne die pflichtwidrigen Anlagenentscheidungen gestanden hätten. In diesem Falle hätten sie ihr Vermögen anderweitig in Wertpapieren angelegt, die zumindest eine jährliche Rente von 6,5 % erzielt hätte. Hilfsweise werde eine 1993 mit durschnittlichen Sparbriefen zu erzielende Rendite von 5,8% geltend gemacht.

Zuzüglich einer Verzinsung von 6,5% ergebe sich folgE. Schaden:

M. Holding AG (GA 298 f, 311) 96.582,40 DM, N. Stoffe AG (GA 301 f.) 374.303,76 DM, Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG (GA 304 f) 176.053,98 DM und Schwäbische Z. AG (GA 312) 87.789,67 DM.

Die Beklagte zu 1) habe auch gegen die Pflicht zur kurswahrenden Anlage verstoßen. Daraus sei ihnen nachfolgE. Schaden entstanden (GA 337):

D.er Aktienbrauerei 10.205,61 DM, E. Brauhaus AG 82.561,09 DM, K. & S. AG 7.098,66 DM, M. Holding AG 77.162,00 DM, N. Stoffe AG 208.009,76 DM, Norddeutsche S. 106.830,15 DM, Schwäbische Z. 110.800,89 DM und Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG 64.672,83 DM. Darüber hinaus falle der Klägerin auch ein Verstoß gegen das Diversifikationsgebot wegen des erheblichen Verkaufs der festverzinslichen Papiere sowie des Erwerbs der Nebenwerte und, mit Blick auf die damit verbundene Hebelwirkung, der Optionen zur Last. Dass eine derart spekulative Anlageform von ihnen nicht akzeptiert worden sei, ergebe sich bereits aus ihrem Schreiben vom 13. Januar 1994. Der Auffassung des Landgerichts, die Beschränkung auf ein Volumen der Optionsgeschäfte in Höhe von 200.000,00 DM sei bereits in Ansehung ihres Schreibens vom 9. Februar 1996 (AH 35) gegenstandslos geworden, treffe nicht zu. An die vorgenannte Weisung habe die Beklagte sich lediglich bis etwa Mai 1995 gehalten und sodann im weiteren Verlaufe das Optionsvolumen bis auf etwa 830.000,00 DM Anfang 1996 erweitert.

Weiterhin habe die Beklagte zu 1) auch gegen die in Zusammenhang mit der Erklärung vom 17./19. Juni 1996 (AH 42, 43) gemachte Zusage verstoßen. Zugleich habe der Beklagte zu 2) sich in diesem Zusammenhang im Verlustfalle bei Optionsgeschäften persönlich zur Freistellung verpflichtet.

Insoweit falle ihnen auch nicht etwa deshalb ein Mitverschulden zur Last, weil es für die Dauer der Geschäftsreise des Klägers vom 24. Juli - 8. August 1996 der Beklagten zu 1) nicht möglich gewesen sei, bestehende Call-Positionen Put-Basis 2500-2550 zu verkaufen, die daraus vereinnahmten Optionsprämien für den Kauf von Calls zu benutzen, um diese nach dem folgenden Wiederanstieg des DAX um ca. 100 Punkte wieder verkaufen zu können. Hierbei handele es sich um eine Schutzbehauptung der Beklagten, die derartige Geschäfte auch im übrigen nicht abgewickelt hätten. Aus dem Verstoß gegen die Anweisung zur Risikobeschränkung mit Schreiben vom 13. Januar 1994 errechne sich für die Optionsgeschäfte unter Berücksichtigung der Gewinne ein Schaden von 401.955,18 DM (GA 314).

Der Verstoß gegen die Zusicherung vom 17./19. Juni 1996 verpflichtet die Beklagte zu 1) zu einem Schadensersatz von 128.113,33 DM (GA 320, 321 ff).

Die persönliche Haftung des Beklagten zu 2) errechnen sich mit 138.313,13 DM (GA 317 ff., 329).

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung im Zusammenhang mit den Optionsgeschäften geltend gemachten Schäden die nach dem 19. Juni 1996 realisierten Gewinne zu Gunsten des Beklagten zu 2) zu berücksichtigen seien. Dieser habe vielmehr die Verpflichtung übernommen, für die nach dem 19. Juni 1996 entstandenen "Verluste" einzustehen (vgl. hierzu GA 319). Selbst wenn man aber die erzielten Gewinne berücksichtige, beliefen sich diese lediglich auf einen Betrag von 38.560,00 DM.

Insgesamt zeige die Schadensauflistung, dass der ihnen entstandene Schaden weit über den geltend gemachten Anspruch hinausgehe.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie meinen, das Vorbringen der Kläger zu den von aus der Vereinbarung vom 17./19. Juni 1996 hergeleiteten Ansprüchen sei bereits vom Landgericht zutreffend als verspätet zurückgewiesen worden (§ 528 Abs. 3 ZPO) und könne schon deshalb in zweiter Instanz nicht mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen seien sie während der Geschäftsreise des Klägers vom 24. Juli - 8. August 1996 gehindert gewesen, für entstandene Verluste ausgleichende DAX-Optionsgeschäfte vorzunehmen. Hierdurch sei eine Verbesserung der DTB-Positionen der Kläger um ca. 140.000,00 DM verhindert worden (GA 370, 371: GA Mehl).

Entgegen der Auffassung der Kläger seien auch die erzielten Gewinne zu berücksichtigen, diese beliefen sich auf 47.410,00 DM (AH 60).

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den in diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Kläger sind zulässig.

In der Sache selbst ist das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) nicht begründet. Demgegenüber hat die Berufung der Kläger überwiegend Erfolg.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Richtig ist zwar, dass der Vermögensverwaltungsvertrag ausdrücklich nur den Kläger als Auftraggeber nennt. Da aber die Klägerin Mitinhaberin des von der Beklagten zu 1) verwalteten Depots war, ist auch die Beklagte ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kläger bei Vertragsschluss zugleich auch stillschweigend im Namen der Klägerin aufgetreten ist. Hierfür sprechen nicht nur die von der Beklagten zu 1) auf den Namen der Eheleute Günter R. erstellten Depotaufstellungen (AH 8, 11, 22, 27, 36, 38), in der die Beklagte zu 1) die "Eheleute R." auch ausdrücklich als "Kunde" bezeichnet. An die "Eheleute R." ist auch das Schreiben vom 9. Februar 1996 (AH 35) gerichtet. Kennzeichnend ist weiterhin, dass die Beklagte zu 1) sich im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzungen (AH 56, 61, 63) nicht gegen die Bezeichnung "Eheleute R./E. & Partner AG" gewandt hat und auch den Gegenstand selbst undifferenziert als "Angelegenheit R." (AH 63) bezeichnet hat.

Dem entspricht es auch, dass die Aktivlegitimation der Klägerin in erster Instanz von beiden Beklagten nicht gerügt worden ist.

2.

Der von dem Kläger allein gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 687.786,17 DM gerichtete Schadensersatzanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (cic.) begründet.

Die Beklagte zu 1) wäre wegen des damit verbundenen erhöhten Risikos verpflichtet gewesen, die Kläger vor Abschluß des Vertrages auf ihre Absicht, in erheblichem Umfang Nebenwerte mit dem Ziel von "Paketbildungen" zu erwerben, hinzuweisen und sie über die damit verbundenen Risiken aufzuklären.

Das Landgericht hat den von ihm im Einzelnen dargelegten Kursverläufen entnommen, die Beklagte zu 1) sei aus Gründen der Kurserhaltungspflicht verpflichtet gewesen, die für die Kläger erworbenen Aktien bei nachhaltig fallenden Kursen zu veräußern.

Dem ist im Ausgangspunkt dann zuzustimmen, wenn es sich bei dem Geschäftsbesorgungsvertrag um einen den typischen Grundsätzen der Vermögensverwaltung folgende Verpflichtung der Beklagten zu 1) handelte, zu denen es im Interesse ihrer Kunden gehörte, eine breite Risikostreuung vorzunehmen und im Interesse einer Verlustminderung bei fallenden Kursen nach Unterschreiten einer vorbedachten Linie (stopp-loss) oder im Interesse einer Gewinnrealisierung bei nicht mehr zu erwartenden Kurssteigerungen zu verkaufen.

Für diesen Fall hätte die Beklagte zu 1) im Interesse einer risikovermindernden Streuung der Anlagen wegen des von ihr selbst beschriebenen, damit verbundenen Risikos davon absehen müssen in erheblichem Umfang Nebenwerte zu erwerben.

Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass der Erwerb von Nebenwerten in erheblichem Umfang, insbesondere dann, wenn dies, wie hier, gleichgelagert für alle Kundendepots erfolgte, zu einer Situation kommen kann, die es, wie die Beklagte zu 1) zu den jeweiligen Positionen vorträgt, verbietet, auf rasch fallende Kurse durch den Verkauf der betroffenen Aktien zu reagieren, wie dies dem generellen Verlustminderungsgrundsatz entspricht, weil der beschränkte Markt der Nebenwerte die Aktien nicht aufnehmen kann und der Verkauf seinerseits den weiteren Abfall des Kurses noch beschleunigt. Das Ergebnis einer auf wenige Nebenwerte konzentrierten Anlagepolitik ist es mithin, dass der Vermögensverwalter gewissermaßen ungeachtet der Kursentwicklung zunächst an dem jeweiligen Nebenwert festhält, weil eine an den allgemeinen Kurserhaltungs - und Gewinnrealisierungspflichten orientierte sachgerechte Reaktion auf erhebliche Kursbewegungen, folgt man der Beklagten zu 1), der angelegten Strategie widerspricht und bei fallenden Kursen zu zusätzlichen Nachteilen führen kann.

Das Ziel der mit dem Erwerb von Nebenwerten verbundenen Anlagepolitik ist es nach der eigenen Darstellung der Beklagten auch nicht, das Gewinnstreben in erster Linie an Kursentwicklungen und Dividenden zu orientieren, wofür die für die jeweilige Aktie maßgeblichen allgemeinen wirtschaftlichen und die besonderen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens von Bedeutung sind. Diese sind für den normalen, renditeorientierten Anleger gewissermaßen vorgegeben und von ihm und dem Vermögensverwalter nicht ohne weiteres beeinflussbar. Ziel der Anlagepolitik der Beklagten zu 1) ist es demgegenüber im vorliegenden Zusammenhang eher, durch die Konzentration auf einige Nebenwerte und die gleichgerichtete Bündelung der Kundendenpots Aktienpakete zu schnüren, die geeignet sind, entweder unmittelbaren Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen oder derartige Pakete solchen Interessenten anzubieten, die auf diesem Wege Einfluss auf die betreffende Gesellschaft nehmen wollen.

Eine derart betriebene Form der Anlage unterscheidet sich wesentlich von der vorrangig an einer den Grundsätzen von Kurserhaltung und Gewinnrealisierung folgenden Anlage. Ausgangspunkt für die Kaufentscheidung ist nicht allein die wirtschaftliche Einschätzung der Aktie zum Zeitpunkt des Erwerbs, sondern die spekulative Erwartung einer Gelegenheit, die Aktien zur Einflussnahme auf die Gesellschaft nutzen und damit deren wirtschaftliche Entwicklung unmittelbar beeinflussen zu können oder das Paket gewinnbringend an einen hieran interessierten Dritten veräußern zu können. Dass mit einer derartigen Vorgehensweise wegen des spekulativen Ausgangspunktes für die Kaufentscheidung und wegen der Enge des Marktes bei den in Rede stehenden Nebenwerten erhebliche Risiken verbunden sind, haben die Beklagten selbst dargelegt.

Wegen der andersartigen und risikoreicheren Form des Vorgehens hätte dies aber einer entsprechenden Aufklärung der Kläger zu den im Bereich von Nebenwerten verfolgten Strategien und einer realistischen Darstellung insbesondere der damit verbundenen Risiken bedurft.

Dafür, dieser Verpflichtung bei Vertragsschluss nachgekommen zu sein, ist die Beklagte zu 1) beweisfällig geblieben.

Über die Absicht der Beklagten zu 1), im Bereich von Nebenwerten Pakete schnüren zu wollen, lässt sich dem Vermögensverwaltungsvertrag nichts entnehmen.

Im übrigen hat sie in diesem Zusammenhang in erster erster Instanz vorgetragen (GA 39), ihr sei hinsichtlich der Auswahl der von ihr angeschafften Aktienwerte keine Beschränkungen auferlegt worden. Erstmals in zweiter Instanz behauptet sie unter Hinweis auf das Schreiben vom 23. September 1991 (BE 3), der Kläger habe von den von ihr durchgeführten und beabsichtigten Pakettransaktionen Kenntnis gehabt und habe gerade deshalb mit ihr den Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen. Die Kläger bestreiten, das Schreiben vom 23. September 1991 erhalten zu haben. Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat die Beklagte zu 1) nicht angetreten. Die Kenntnis vom Inhalt des Schreibens und/oder dessen Zugang sind auch nicht in das Wissen der Zeugen B. und R. gestellt worden (GA 233). Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Untersuchung dazu, ob der in dem Schreiben enthaltene Hinweis auf die mit den dort genannten Paketpositionen und Transaktionen verbundenen Risiken ausreichte, um die Kläger in der gebotenen Weise aufzuklären.

Dem Berufungsvorbringen der Beklagten zu 1) (GA 233) ist, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, auch nicht die Behauptung zu entnehmen, die Kläger seien von den Zeugen B. oder R. über die mit der Paketbildung im Bereich von Nebenwerten verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Vielmehr sollen diese Zeugen mit den Klägern lediglich über die Möglichkeit der Beteiligung an den von der Beklagten verfolgten Aktienanlagen gesprochen haben. Im übrigen substantiiert das Vorbringen nicht, ob und ggf. welche Erklärungen die Zeugen B. und R. zu den mit der Paketbildung verbundenen Gewinnchancen und den damit verbundenen Verlustrisiken und deren Ursachen den Klägern gegenüber abgegeben haben sollen. Ebensowenig ist konkretisiert worden, wann und wo dies geschehen sein sollte.

Zu Lasten der Beklagten zu 1) ist auch davon auszugehen, dass die Kläger sich im Falle einer sachgerechten Aufklärung insbesondere zu den von der Beklagten zu 1) selbst eingeräumten Risiken der von dieser bevorzugten Anlageform, dem konzentrierten Erwerb von Nebenwerten und der Bildung von Paketen, nicht zugestimmt hätten. Dies folgt nicht nur aus dem Umstand, daß die Kläger ihren Anspruch in erster Linie auf die Verletzung der Aufklärungspflicht stützen. Sie haben in diesem Zusammenhang auch vorgetragen, dass die Vorgehensweise der Beklagten zu 1) nicht der Zielsetzung der Anleger folge, sondern diese einer ihren Wünschen entsprechenden Anlagepolitik unterwerfe.

Danach ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, die Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte sie insgesamt keine Aktien in Nebenwerten erworben, die der Bildung von Paketen dienen sollten.

Hierauf stützen die Kläger ihren Antrag, soweit er sich allein gegen die Beklagte zu 1) richtet in erster Linie , wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben.

Dies betrifft, soweit dies hier von Interesse ist, zunächst den Erwerb von Aktien der M. Holding AG, der N. Stoffe AG, der Wollfabrik W. der Stadt AG und der Schwäbische Z. AG, deretwegen die Kläger uneingeschränkt ihr negatives Interesse beziffert haben.

Dies betrifft, wie dem Hinweis der Kläger in der mündlichen Verhandlung gleichermaßen zu entnehmen ist, aber auch den Erwerb der Aktien der K. & S. AG sowie der Norddeutschen S. AG, jeweils bis zur Höhe des insoweit - bis zur Klarstellung allein aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verlustminimierung - geltend gemachten Schadens.

Auf den Erwerb von Papieren der D.er Aktienbrauerei und der E. Brauhaus AG können die Kläger ihren vorrangig aus der Verletzung der Aufklärungspflichten zu 2.) hergeleiteten Anspruch dagegen nicht stützen.

Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger erfüllen die Papiere der D.er Aktienbrauerei nicht die Kriterien von Nebenwerten, insbesondere nicht das der Marktenge (GA 16). Danach entfallen aber auch die mit dem Erwerb von Nebenwerten mit dem Ziel der Paketbildung oben dargestellten Risiken, die eine besondere Aufklärungs- und Informationspflicht erfordern.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der E. Brauhaus AG haben die Kläger nicht konkretisiert, dass dieser vorrangig mit dem Ziel der Paketbildung erfolgte. Auch die Beklagte zu 1) hat sich insoweit nicht näher eingelassen.

3. Ungeachtet des danach (oben zu 2.)bereits dem Grunde nach gerechtfertigten Anspruchs haftet die Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien der M. Holding AG und der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG auch deshalb wegen der Verletzung ihrer mit dem Verwaltungsvertrag übernommenen Aufklärungs- und Informationspflichten, weil sie es bei dem Erwerb von Aktien der vorgenannten Gesellschaften unterlassen hat, die Kläger darauf hinzuweisen, dass der Beklagte zu 2), für dessen rechtsgeschäftliches Handeln die Beklagte zu 1) im Verhältnis zu den Klägern einzustehen hat, deren AufsichtsratsvorsitzE. war.

Der Aufsichtsrat ist ein zwingend notwendiges Kontrollorgan dieser Gesellschaften (§§ 30, 95 ff AG). Zu dessen gesetzlich zwingenden Hauptaufgaben unter anderem (vgl. hierzu im einzelnen K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 28 III) die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 84 AG), die laufende Überwachung der Geschäftsführung (§11 Abs. 1 AG) und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern (§ 112 AG) ebenso gehört, wie etwa die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Gewinnverwendung (§ 171 AG) sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Bildung von Rücklagen (§ 58 Abs. 2 AG).

Demgegenüber begründet auch die Übernahme und die Verwaltung eines Depots im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages umfassende Loyalitätspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn, die es im Verhältnis zu diesem gebieten, sowohl eigene, wie auch die Interessen Dritter bei der Ausführung von Anlagegeschäften zurückzustellen (Assmann/Schütz-Schäfer, 2. Aufl., § 28 Nr. 37). Die Zurückstellung eigener Interessen hinter die des Anlegers im Falle eines jederzeit möglichen Interessenkonflikts scheidet dabei als Lösungsmöglichkeit aber aus, wenn wie hier gleichrangige Interessen miteinander konkurrieren, die die Beklagte zu 1) als Depotverwalterin einerseits und, in der Person des für sie handelnden Beklagten zu 2) , als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft, mit deren Aktien spekuliert wird, andererseits zu beachten hat.

Diesem Konflikt kann sich der Verwalter dadurch entziehen, dass er entsprechende Geschäfte unterläßt, soweit dies mit seinen Pflichten zur Interessenwahrung vereinbar ist oder indem er den Anlegern und der Gesellschaft die Doppelstellung offenbart und diesen im Ausgangspunkt die Möglichkeit eröffnet, das Geschäft zu erlauben (vgl. hierzu auch das dahingehende Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. August 1998 - 20 U 189/97 - betreffend den Erwerb von der Aktien der M. Holding AG und Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG).

Entsprechendes gilt auch für den Erwerb der Aktien der N. Stoffe AG, deren Beirat der Beklagte zu 2) und deren Mehrheitsaktionärin die Beklagte zu 1) zunächst war.

Einer weiteren Darlegung dieses Haftungsgrundes bedarf jedoch aus den oben (zu 2.) genannte Gründen ebensowenig, wie die Darstellung der wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Beklagten und der M. Holding AG sowie der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG. Entsprechendes gilt auch für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien der Schwäbischen Z. AG wegen des Verstoßes gegen das Spekulationsverbot.

Hierauf kommt es im Ergebnis ebensowenig an, wie auf die mit dem Landgericht grundsätzlich zu bejahende Frage, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen wäre, die Aktien bei einem sichtbaren Verfall des Kurses zur Verlustminderung zu veräußern, nachdem sie die Kläger über die Absicht der Bildung von Aktienpaketen mit Nebenwerten nicht aufgeklärt hatte.

4. Der Höhe nach ist der von den Klägern in erster Linie gegen die Beklagten zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch wie folgt begründet:

a) M. Holding AG (GA 298 f, 311) 83.129,75 DM, b) N. Stoffe AG (GA 301 f.) 326.153,66 DM, c) Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG (GA 304 f) 152.272,83 DM, d) Schwäbische Z. AG (GA 312) 76.496,49 DM, e) K. & S. AG (GA 281) 3.598,66 DM, 641.651,39 DM sowie aus der Position

f) Norddeutsche S. AG (GA 287 f) (87.342,00 DM) in Höhe der danach verbleibenden Differenz zum Klageantrag (687.786,17 DM -634.552,73 DM) 46.134,78 DM. 687.786,17 DM.

Die Höhe des vorstehend bezifferten Anspruchs haben die Kläger, soweit hier von Belang, im Ausgangspunkt unwidersprochen ermittelt. Hierbei haben sie auch die unterschiedlichen Kurswerte beim Erwerb der Aktien der Wolldeckenfabrik W. der Stadt AG (oben zu c) sowie dem dem Landgericht im Zusammenhang mit den Aktien der K. & S. AG 8 oben zu e) unterlaufenen Fehler Rechnung getragen (vgl. GA 144, 282).

Allerdings waren für die rechnerische Ermittlung folgende Abweichungen zu berücksichtigen:

Die Position zu c) musste um die von der Beklagten behauptete Dividendenausschüttung in Höhe von 3.500.- DM gekürzt werden, weil die Kläger dies nicht substantiiert bestritten haben (GA 282). Immerhin ist auch dem Auszug aus der Gewinn- und Verlustrechnung der K. & S. AG (AH 76) zu entnehmen, dass auch nach dem Erwerb der Aktien Dividenden gezahlt worden sind.

Dass die Kläger weitere Dividenden oder sonstige Gewinnausschüttungen erhalten hätten, insbesondere für welche Aktien, für welche Stückzahlen, in welchen Jahren und in welcher Höhe dies etwa der Fall gewesen sein sollte, hat die Beklagte zu 1) nicht geltend gemacht.

Zu kürzen war auch der rechnerische Ansatz der Kläger zu den durch den Erwerb von Aktien der Norddeutschen S. AG (oben zu f) entstandenen Schaden, den sie ausgehend von einem Einstandspreis von 422,04 DM mit 106.830.- DM ermittelt haben (A 288). Hierzu hat die Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen, das Grundkapital der Gesellschaft sei am 16. Mai 1995 im Verhältnis 5:1 durch Ausgabe neuer Aktien zum Kurs von 300,00 DM erhöht worden. Dies führe zu einer Verringerung des Einstandspreises von rund 422,00 DM auf 397,00 DM je Aktie. Nach richtiger Berechnung ergebe sich, den Annahmen des Landgerichts im übrigen folgend, ein Schadensbetrag von 87.342,00 DM (vgl. GA 250 = BB Seite 30).

Die Kläger können im Zusammenhang mit ihrem vorrangig aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht (oben zu 2.) hergeleiteten Schadensersatzanspruch auch keinen fiktiven Gewinn geltend machen, den sie zu a) mit 13.452,65 DM, zu b) mit 48.150.- DM, zu c) mit 23.781,15 DM und zu d) mit 11.293,18 DM beziffert haben.

Allerdings liegt es nahe, dass die Kläger, falls die Beklagte zu 1) keine Nebenwerte erworben hätte, ihr dafür verwendetes Geld anderweitig angelegt hätten. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie dabei eine nachhaltige Rendite erzielt hätten, läßt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Richtig ist zwar, dass sie ihr Depotvermögen vor dessen Übergabe an die Beklagte zu 1) überwiegend in festverzinslichen Anleihen, Schuldverschreibungen, Festgeldern und Fondsanteil angelegt hatten, deren Ertrag regelmäßig einer Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) zugänglich ist. Ob sie aber diese konservative Form der Anlage fortgesetzt hätten, wenn sie nach einer entsprechenden Aufklärung durch die Beklagte zu 1) von dem Erwerb von Nebenwerten abgesehen hätten oder ob sie sich für anderweitige Anlageformen, unter anderem auch dem Erwerb von Aktien ( nicht Nebenwerten), beraten durch die Beklagte zu 1) oder einen anderen Vermögensverwalter, entschieden hätten, haben sie nicht konkret dargelegt. Immerhin waren sie bei dem Abschluß des Vertrages mit der Beklagten zu 1) ersichtlich bestrebt, ihre Kapitalerträge aus dem Depotvermögen zu steigern. Ein solches Ziel ist jedoch regelmäßig auch mit einem höheren Verlustrisiko verbunden, dessen Art und Umfang ungewiss und mithin einer Schätzung nicht ohne weiteres zugänglich ist.

Deshalb können sich die Kläger auch nicht auf das von ihnen zitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. September 1995 ( 20 U 140/95 = BGH IX ZR 229/96 - Nichtannahmebeschluss-) berufen. Bei dem dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalt konnte angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers angenommen werden, dass er sich bei sachgerechter Beratung für den Fortbestand einer in jeder Hinsicht risikolosen Anlage entschieden hätte.

Dessen ungeachtet ist der allein gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Anspruch, wie eingangs (zu 4.) dargestellt, insgesamt bereits aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten (vgl. oben zu 2.), was die Kläger in erster Linie geltend machen, begründet. Der Prüfung einer Haftung aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten bedarf es danach nicht.

5. Darüber hinaus haftet die Beklagten zu 1) den Klägern zusammen mit dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldnerin wegen Verstoßes gegen die Zusage vom 17./19. Juni 1996 (AH 42 f.), wonach sie die Haftung für Verluste aus einem DAX-Anstieg über 2550 Punkte übernommen haben.

Dies hat auch das Landgericht dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen. Es hat das Vorbringen der Kläger hierzu insbesondere nicht, wie die Beklagten meinen, als verspätet zurückgewiesen, sondern ist lediglich zu dem Ergebnis gelangt, die Höhe des Anspruchs sei nicht schlüssig dargelegt worden (GA 157 ff). Schon deshalb fehlt es in diesem Zusammenhang an den Voraussetzungen für eine Anwendung des § 528 Abs. 3 ZPO.

Die Darlegungen zur Höhe des Anspruchs sind mit der Berufung der Kläger für beide Beklagten substantiiert und ins Einzelne gehend nachgeholt worden (GA 314 ff.).

Allerdings kann den Klägern, soweit sie in diesem Zusammenhang für den Beklagten zu 1) (128.118,33 DM:GA 327) und für den Beklagten zu 1) (138.313,13 DM: GA 318) unterschiedliche Beträge ermittelt haben, nicht gefolgt werden.

Die Beklagte zu 1) hat mit Schreiben vom 17. Juni 1996 (AH 42) zugesagt, dass "alle Verluste aus Dax-Geschäften, die durch eine Fortsetzung des Dax-Anstiegs über 2.550 hinaus entstehen sollten" zu Ihren Lasten gehen sollten. Dieser Haftung hat sich der Beklagte zu ) auf Drängen der Kläger durch sein Einverständnis mit deren Schreiben vom 19.Juni 1996 (AH 43) angeschlossen. Dass er eine weitergehende Haftung, nämlich für jedwede Verluste aus Daxoptionen nach dem 19. Juni 1996, unabhängig von der Entwicklung dieses Indexes übernehmen wollte, folgt weder aus dem Wortlaut des von ihm akzeptierten Schreibens, noch bieten die in diesem Zusammenhang maßgeblichen tatsächlichen und wirtschaftlichen Umstände Anlaß für eine dahingehende Annahme. Dafür, dass auch die Kläger von einem inhaltlich deckungsgleichen Haftungsumfang ausgingen, spricht auch die in ihrem an den Beklagten zu 2) gerichteten Schreiben enthaltene Forderung, wonach beide Beklagte der W. gegenüber erklären sollten, dass "alle aus einer Fortsetzung des Engagements bestehenden (richtig: entstehenden) Verluste unmittelbar Ihnen bzw. Ihrer Gesellschaft belastete werden", ohne insoweit ("Ihnen bzw. Ihrer Gesellschaft") zum Haftungsumfang zu differenzieren.

Die nach dem 19. Juni 1996 entstandenen negativen Ergebnisse haben die Kläger ausgehend von dem für die Beklagte zu 1) geltend gemachten Haftungsumfang, der nach dem Vorangehenden auch für den Beklagten zu 2) massgeblich ist, mit 128.118,33 DM ermittelt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger auch den vor dem 19. Juni 1996 eingegangenen Kontrakt (Call Sseptember 2400), dessen Verlust sie bei ihrer rechnerischen Ermittlung in Höhe von -3.834,33 DM berücksichtigt haben (GA 325), einbezogen, da das Ergebnis diese Geschäftes erst nach dem Stichtag zu Buche schlug.

Abzusetzen sind entgegen der Auffassung der Kläger allerdings die nach dem 19.Juni 1996 erzielten Gewinne, insgesamt 47.410.- DM. Dazu zählt auch der per 20. September 1996 mit 8.850.- DM gebuchte Gewinn, der nach dem 19. Juni 1996 angefallen ist(AH 60).

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist, entgegen der Auffassung der Kläger, der in den Schreiben vom 17. Juni und 19. Juni 1996 (AH 42, 43) verwandte Begriff "Verlust" als saldiertes Ergebnis von Gewinnen und Verlusten zu verstehen.

Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Kläger auch vor dem 19. Juni 1996 erhebliche Einbußen durch die Ausübung von Dax-Optionen erlitten hatten, deren Fortsetzung sie mit der durch die Schreiben vom 17/19. Juni 1996 gekennzeichneten Vereinbarung entgegenwirken wollten. Für eine Einschränkung dahin, dass in diesem Zusammenhang die nach dem Stichtag anfallenden Gewinne nur dem Ausgleich bereits zuvor entstandener Verluste dienen sollten, nicht jedoch den danach entstehenden, für die die Beklagten im vereinbarten Umfang die Haftung übernommen haben, bestehen indes keine Anhaltspunkte.

Die gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gerichtete Klage ist danach in Höhe von (128.118,33 DM - 47.410.- DM ) 80.708,33 DM begründet.

Dass die Kläger ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung trifft , haben die dafür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Unstreitig war es der Beklagten zu 1) zwar für die Dauer der Geschäftsreise des Klägers vom 24. Juli bis zum 8. August 1996 wegen der der W. gegebenen Abweisung nicht möglich, Dax-Optionen auszuführen. In welcher Weise sie aber andernfalls entstehenden Verlusten hätte entgegenwirken können und welche Verluste damit hätten vermieden werden und/oder welche Gewinne dabei hätten erzielt werden können, haben die Beklagten weder in erster, noch in zweiter Instanz konkret vorgetragen. Das gilt auch für die in das Wissen des Zeugen M. gestellten Anweisungen, die hierzu erteilt worden sein sollen (GA 66).

In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Kläger unwidersprochen geblieben, dass die Beklagte zu 1) in der in Rede stehenden Zeit auch für andere Anleger keine der von ihr angedeuteten schadensmindernden Optionsgeschäfte ausgeführt hat.

Der Zinsausspruch beruht auf §§ 284, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 ZPO.

Dabei war davon auszugehen, dass die nach dem Inhalt der Berufungsschrift auch für den durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwerte Beklagte zu 2) erhobene Berufung auf einem Formulierungsfehler zurückzuführen ist und offensichtlich irrtümlich eingelegt worden ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Nur die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000.- DM.

Berufungsstreitwert:

Für die Berufung der Beklagten zu 1) 531.173,65 DM

Für die Berufung der Kläger 288.826,35 DM

insgesamt 820.000,00 DM.

Die Abordnung des Richters am Landgericht Baur zum Oberlandesgericht ist beendet.



Ende der Entscheidung

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