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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 20 U 86/02
Rechtsgebiete: HGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 1
BGB § 22 a.F.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
BGB § 211
BGB § 212 a.F.
BGB § 213 a.F.
ZPO § 697 Abs. 1
ZPO § 700 III
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. April 2002 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 467/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank erbracht werden kann, in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung in gleicher Höhe abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den von ihr in Rechnung gestellten Betrag von 103.020,00 DM für die Organisation, Betreuung und Belieferung einer Ausstellung zum Kongress der R.-D. in M. vom 26.02. - 28.02.1993 zu zahlen. Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage zugesprochen hat.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, zu deren Verteidigung u.a. ausgeführt wird, das Urteil beruhe auf einem rechtsfehlerhaft angenommenen Sachverhalt. Dies gelte insbesondere für die als unstreitig gewertete Annahme, dass das Bundesministerium des Inneren (BDI) noch vor Beginn der vertraglich zu erbringenden Arbeiten der Klägerin darüber informiert habe, dass ein Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln in Höhe von 180.000,-- DM abgelehnt werde und er der Klägerin dies nicht mitgeteilt habe. Tatsächlich sei dieser Sachverhalt, aus dem das Landgericht eine positive Forderungsverletzung mit der Folge herleite, dass er zum Schadensersatz in Höhe der eingeklagten Rechnungsbeträge verpflichtet sei und der erst innerhalb von 30 Jahren verjähre, streitig. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei auch keine Auftragserteilung zu einem bestimmten Termin, den das Landgericht mit dem 02.02.1993 angegeben habe, erfolgt. Aufgrund der früheren Zusammenarbeit und Kenntnis der Parteien von der Problematik der Mittelbewilligung sei man entschlossen gewesen, das Projekt lediglich in der Hoffnung durchzuführen, dass die Fördermittel bewilligt werden und die Klägerin daraus "ihr Geld" bekomme. Die Klägerin könne das Risiko der Fördermittelbewilligung nicht einseitig ihm zuweisen, deshalb sei auch der Sachvortrag falsch, man hätte mit der Auftragsdurchführung nicht begonnen, wenn man gewusst hätte, dass die Fördermittel nicht bewilligt würden. Das Landgericht habe sein Urteil ganz wesentlich auf die Aussage des Zeugen BaumG. gestützt , obwohl dieser ohne Unterlagen lediglich aus seiner Erinnerung über einen viele Jahre zurückliegenden Vorgang berichtet habe. Dementsprechend habe der Zeuge seine Aussage jeweils eingeschränkt mit der Formulierung "so viel ich weiß". Tatsächlich sei entgegen der Bekundung des Zeugen BaumG. ein über die vorlegten Bewilligungsbeträge- und bescheide hinausgehender weiterer Antrag nicht gestellt worden. Es habe deshalb nahegelegen, eine Auskunft des BMI einzuholen.

Zu Unrecht weigere sich die Klägerin auch, die bezahlte Rechnung über 9.922,50 DM bei der Rechnung vom 31.03.1993 in Höhe von 103.020,00 DM in Ansatz zu bringen. Die Annahme, dass es sich hierbei um anderweitige Leistungen handele , widerspreche dem eigenen Schreiben vom 21.04.1995, wonach sie den strittigen Rechnungsbetrag vom 06.05.1993 selbst in Abzug gebracht habe, wie auch einem Kontoauszug der Klägerin zum 11.11.1997 zu entnehmen sei Unberücksichtigt sei, was der Zeuge G. bestätigt habe, auch geblieben, dass man sich weiterhin um die Beantragung von Mitteln mit dem Ziel bemüht habe, eine Finanzierung der Aufwendungen der Klägerin für die ursprüngliche Ausstellung in M. durch eine weitere Ausstellung zu finanzieren. Die Behauptung der Klägerin, sie hätte den Auftrag abgelehnt, wenn sie von der Ablehnung der Mittel gewusst hätte, folge allein aus prozesstaktischen Gründen. Sie habe in Kenntnis der Fördermittelbewilligung und der offenen Fragen der Bewilligung den Auftrag angenommen und ausgeführt.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, dass man sich über die Höhe der Forderung geeinigt habe. Unstreitig sei lediglich ein grober Kostenvoranschlag erstellt worden. Alles weitere habe abhängig von der Fördermittelbewilligung vereinbart werden müssen.

Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag hätte die Klägerin Aufwendungen erspart. Sie hätte dann gerade keinen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages zur Ausgleichung der Rechnung gehabt. Im Rahmen des vom Landgericht angenommenen Schadensersatzanspruchs könne sie - folge man ihrem Vorbringen - nur so gestellt werden, als hätte sie den Vertrag nicht durchgeführt und die Leistungen nicht erbracht. Dabei entfalle selbstverständlich auch ein Anspruch auf den Werklohn. Die angeblich vereinbarte Vergütung könne deshalb gerade nicht der Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs entsprechen. Im übrigen habe er von vorneherein die Angemessenheit des geltend gemachten Werklohnanspruchs bestritten. Zur Höhe eines Schadensersatzes fehle es an einem substantiierten Vorbringen der Klägerin.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass sie von dem früheren Vorsitzenden der Beklagten am 02.02.1993 telefonisch beauftragt worden sei. Am 03.02.1993 sei sie dann von der Beklagten aufgefordert worden, eine grobe Kostenaufstellung zu machen. Als sie diese dem Beklagten am 04.02.1993 per Fax übermittelt habe, sei der Auftrag mithin bereits erteilt gewesen, wobei anlässlich der späteren laufenden und telefonischen Kontakte zwischen den Parteien auch die Höhe der voraussichtlichen Kosten niemals Gegenstand von Erörterungen gewesen sei, wie etwa dem Telefax des Beklagten vom 25.03.1993 zu entnehmen sei. Der Beklagte sei ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass er die Mittel für die Bezahlung der Leistungen, aus welchem Topf auch immer, zur Verfügung haben werde. Es sei eine fixe Idee des Beklagten, dass beide Parteien nur die "Hoffnung" gehabt hätten, der Beklagte werde die von ihm bestellten Leistungen durch Fördermittel bezahlen können. Sie und der für sie tätige Zeuge A. hätten keinerlei Einblick in die Förderpraktiken gehabt und seien auch nicht für den Erfolg oder Misserfolg der Förderungsanträge des Beklagten "mitverantwortlich" gewesen, wie dieser meine. Zu Unrecht ziehe der Beklagte auch die Aussage des Zeugen B. in Zweifel. In dem ihr erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz habe sie in diesem Zusammenhang keine weiteren Anträge gestellt, sondern lediglich erklärt, der Zeuge habe sich geirrt. Die Behauptung des Beklagten, sie habe durch den Zeugen A. Kenntnis von den Förderungsanträgen und der Art und Weise und der Form der Gewährung von Fördermitteln gehabt, sei unsubstantiiert und beweislos geblieben. Zu Recht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass sich die Parteien über die Höhe der Klageforderung einig gewesen seien. Dabei habe sie die Leistungen bis Ende Februar 1993 vollständig erbracht, auf die Aufforderung des Beklagten hin alle Materialien in M. belassen und auf dessen Aufforderung vom 25.03.1993 hin, die Rechnung an ihn in einer bestimmten Weise aufzustellen, diese dementsprechend unter dem Datum vom 21.03.1993 erteilt. Die Rechnung vom 06.05.1993 über 9.922,50 DM, die bezahlt worden sei, sei von ihr vom Beklagten als "Proformarechnung" erbeten und wunschgemäß erteilt worden. Die dort angesetzten Arbeitsstunden seien in der früheren Rechnung vom 21.03.1993 nicht enthalten gewesen und seien deshalb darüber hinaus geschuldet. Wenn sie gewusst hätte, dass dem Verein unmittelbar nach der erteilten Bestellung positiv klar gewesen sei, die Bestellung nicht bezahlen zu können, so hätte sie den Auftrag nicht bearbeitet, sondern diesen mit Rücksicht darauf zurückgegeben und nicht ausgeführt. Dies sei für den Beklagten offensichtlich gewesen.

Zu Recht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Beklagte vor dem 09.02.1993 Kenntnis von der Verweigerung der Mittelbewilligung gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie mit der Herstellung der Displays, deren Kosten sich auf 63.000,-- DM beliefen, noch nicht begonnen. Ihre 23 m langen Ausstellungswände mit Beleuchtung hätte sie dann auch nicht auf Wunsch des Beklagten in M. belassen, sondern wieder nach B. zurückgeführt. Die Ausstellungswände hätten einen Einkaufswert von 64.400,-- DM und stellten mit einem Zeitwert von knapp 40.000,-- DM einen erheblichen Kostenpunkt dar. Selbst wenn die Werklohnforderung innerhalb von 2 Jahren verjähre, könne sich der Beklagte wegen seines betrügerischen Verhaltens nach Kenntnisnahme der Versagung der Förderung und nach den von ihm durch seine tätigen Organe laufend abgegebenen Erklärungen wegen grober Treuwidrigkeit nicht auf Verjährung berufe. Dies sei als unzulässige Rechtsausübung unbeachtlich. Darüber hinaus stelle das Verschweigen der eigenen Mittellosigkeit und der Verweigerung der Förderung eine positive Vertragsverletzung dar: Dass sie bei Kenntnis davon die Arbeiten nicht begonnen hätte, entspreche der Lebenswirklichkeit. Der ihr aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zustehende Schadensersatzanspruch entspreche der Rechnung vom 31.03.1993. Schadensursächlich sei auch, dass sie ihre Stellwände und das gesamte Beleuchtungsmaterial nach M. verbracht und es unstreitig auf Wunsch des Beklagten dort belassen haben.

Wegen des weitergehenden zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes, wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Klageanspruch steht die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin neben dem vertraglichen Vergütungsanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung auch kein der Klageforderung entsprechender Schadensersatzanspruch zu.

1. Dem Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen steht ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht entgegen (§ 222 Abs. 1 BGB a.F.), weil er verjährt ist. Dies folgt schon aus dem eigenen Tatsachenvortrag der Klägerin.

Der Anspruch der Klägerin, die als Kommanditgesellschaft K. kraft Eintragung ist (§ 5 HGB), unterliegt der zweijährigen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.

Etwas anderes, eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, würde nur dann gelten, wenn die vertragliche Leistung der Klägerin für den Gewerbebetrieb der Beklagten erfolgt wäre (§§ 196, Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 BGB a.F.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte betreibt kein Gewerbe im Sinne des § 1 HGB bzw. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.

Einen Gewerbebetrieb betreibt derjenige, der berufsmäßig Tätigkeiten in der Absicht dauernder Gewinnerzielung ausübt (Baumbach, HGB, -- Auflage, § 1 Rn. 2 m. w. N.). Nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Satzung des Beklagten, beschlossen am 14.11.1987 (GA 86 ff.), trat der Verein, der damals noch den Namen "Verein für das D. im Ausland e. V. (V.), gegründet 1861 als allgemeiner deutscher Schulverein" trug, gem. § 3 - "Zweck, Gemeinnützigkeit" - für die Förderung und Erhaltung des Deutschtums im Ausland ... ein. Dabei sollte (§ 3 Ziffer 2.) der Vereinszweck u.a. durch die "Förderung der deutschen Sprache als Muttersprache, die kulturelle und finanzielle Förderung ausländischer Einrichtungen; Begegnungsveranstaltungen, den Jugendaustausch, die Gewährung von Stipendien, die Abhaltung von Kongressen, Seminaren und Vorträgen, durch Publikationen, die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten sowie die Unterstützung bedürftiger Auslandsdeutscher" erreicht werden. Nach § 3 Nr. 3 verfolgt der Verein dabei "ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige mildtätige Zwecke gemäß §§ 52 und 53 der Abgabenordnung. Dem Inhalt dieser Satzung sind Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit der Beklagten nicht zu entnehmen. Zwar lässt sich dies nicht allein nach dem Inhalt der Satzung beurteilen. Entscheidend ist vielmehr, in welcher Weise sich der Verein ungeachtet der satzungsmäßig bestimmten Gemeinnützigkeit tatsächlich verhält. So kann ein Verein, der ideelle Güter nach Art von Wirtschaftsgütern vermarktet und dabei die Verbreitung des Ideengutes untrennbar mit in geschäftsmäßig organisierter Form verfolgten finanziellen Erfolgen verbindet, jedenfalls im verjährungsrechtlichen Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. als Gewerbebetrieb angesehen werden, wenn er zugleich als ein Wirtschaftsverein im Sinne des § 22 BGB a.F. einzuordnen ist, wie etwa das OLG Düsseldorf (NJW 1983, 2574) dies für das "S. Center W. Mission der S. Kirche e.V." angenommen hat, der nach den dort zugrunde gelegten Feststellungen im Rahmen einer auf Dauer angelegten planmäßigen Tätigkeit Leistungen in Form von Kursen und Seminaren, aber auch geistliche Beratung gegen Entgelt anbot und diese Tätigkeit dazu diente, dem Verein wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Konkrete Anhaltspunkte für eine dahingehende wirtschaftliche, auf die Erzielung eines tatsächlichen Gewinnes ausgerichtete Tätigkeit der Beklagten sind weder erkennbar, noch sind sie vorgetragen worden. Daran ändert auch der Umstand, dass der Beklagte die Vereinszeitung "G." mittels einer selbständigen Vertriebs - GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war, herausgab und deren drucktechnische Herstellung der Klägerin übertragen war, nichts. Die Klägerin, deren Kommanditist Vereinsmitglied war, wusste gerade wegen ihrer wirtschaftlichen Nähe zur Beklagten, dass der hier in Rede stehende Auftrag von der Beklagten erteilt worden ist. Dies zeigt auch die Adressierung der in Rede stehenden Rechnungen.

Danach wäre die Verjährung der Klageforderung, die die Klägerin mit der von ihr vorgelegten Rechnung vom 31.03.1993 (GA 14) geltend gemacht hat, bei normalem Verlauf nach dem 31.12.1995, also schon zum Zeitpunkt des Eingangs des Mahnbescheides vom 15.12.1997 (GA 5) eingetreten (§ 201 BGB a.F.). Daran ändert das Vorbringen der Beklagten insbesondere mit Schriftsatz vom 02.04.2001 (131 ff.) nichts, wonach die Klageforderung bei dahingehenden Besprechungen, in deren Verlauf der Anspruch nicht in Abrede gestellt worden sei, anerkannt worden sei (GA 133 ff.). Soweit sich die Klägerin ihrer Behauptung zufolge in diesem Zusammenhang auf die Besprechungen vom 29.03.1993 (GA 133), vom 30.06.1993 (GA 193), die Stundungsbitte vom 31.08.1993 (GA 134) und die Projektabrechnung vom 17.11.1993 (GA 134 ff.) beruft, handelte es sich um dem Beginn der Verjährung am 31.03.1993 vorausgehende Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände, die den Beginn der Verjährung nicht hinausgeschoben haben. Endet die Unterbrechung vor dem Ende des Jahres, in dem die Verjährung zu laufen begonnen hat, verbleibt es beim einheitlichen Beginn der Verjährungsfrist zum Ende des Jahres (§ 201 BGB a.F.). Dies gilt auch für die von der Klägerin vorgetragene Stundungsbitte des Beklagten vom 31.08.1993 (GA 134). Da die Klägerin zum Inhalt der Stundungsbitte nichts Konkretes, insbesondere zu einer etwa vereinbarten Stundungsdauer vorträgt, beschränkt sich die Stundungsbitte auf die Wirkung eines Anerkenntnisses (Palandt-Heinrichs, BGB 60. Aufl., § 208 BGB a.F. Rn. 4). Allerdings könnten die im weiteren Verlaufe für die Zeit nach dem Beginn der Verjährung mit Ablauf des 31.12.1993, beginnend mit dem 20.01.1994 bis einschließlich 19.11.1997 (GA 134 - 138) vorgetragenen Unterbrechungen und/oder Stundungswirkungen, ohne dass es hierzu einer ins Einzelne gehenden Schlüssigkeitsprüfung bedarf, die Verjährungsfrist über deren Ablauf am 31.12.1995 hinaus verlängert haben. Dies könnte auch für das zeitlich zuletzt vorgetragene Anerkenntnis anzunehmen sein, dass der Beklagte anlässlich einer Besprechung im Hause der Klägerin am 19.11.1997 im Zusammenhang mit einer nach dem Inhalt des dazu errichteten Protokolls erörterten Erwägung einer 45 % - igen Beteiligung der Klägerin an der die Vereinszeitschrift "G." betreibenden Gesellschaft jedenfalls in Höhe von 90.000,00 DM abgegeben haben soll (GA 149). Hätte dieses Anerkenntnis zu einer Unterbrechung der aufgrund vorangehender Stundungen und/oder Unterbrechungen noch über den 31.12.1995 fortlaufenden - unterstellten - Verjährung geführt, so lief die Verjährungsfrist mit Ablauf des 20.11.1999 ab. Erfolgt die Unterbrechung im Laufe eines Tages, beginnt die neue Verjährung am folgenden Tage (Palandt a.a.0, § 217 , 187 Abs. 1 BGB a.F.) . Der Beginn der kurzen Verjährung zum Jahresschluss (§ 201 a.F.) gilt nur für die erstmaligen Beginn der Verjährungsfrist nach Fälligkeit. Eine weitergehende Unterbrechung in unverjährter Zeit ist nicht erfolgt. Zwar ist am 15.12.1997 ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingegangen (GA 5). Die damit verbundene Unterbrechungswirkung (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.) endete aber spätestens am 22.01.1998, nachdem die Klägerin zunächst ergebnislos zur Zahlung der weiteren Gebühr für die Überleitung ins streitige Verfahren nach Widerspruch aufgefordert worden war (GA 5, 6), die erst am 04.10.2000 entrichtet wurde. Für die Dauer der Unterbrechung im Falle eines Antrags auf Mahnbescheid gilt gem. § 213 BGB a.F. i. V. m. §§ 212 a., 211, 212 BGB a.F., dass die Unterbrechungswirkung entfällt, wenn das Verfahren nicht mehr betrieben wird. Dies ist im Mahnverfahren etwa dann anzunehmen, wenn der Kläger gerichtlichen Aufforderung gemäß §§ 700 III, 697 Abs. 1 ZPO nicht nachkommt (Palandt/Heinrichs, a.a.0., § 211 Rn. 4 m. w. N.). Die Unterbrechungswirkung endet dann mit der letzten gerichtlichen Handlung, die hier die am 22.01.1998 erfolgte Zustellung mit besonderem Schreiben war. Danach lief die durch den Antrag auf Mahnbescheid unterbrochene Verjährungsfrist nach Ablauf von zwei weiteren Jahren, also mit Ablauf des 22.01.2000 ab. Die Zahlung der Kosten für die Durchführung des streitigen VerfA. und die daraufhin erfolgte Abgabe ans Landgericht erfolgte erst am 14.10.2000, also in verjährter Zeit.

Für den weiteren Verlauf bis zur Überleitung ins streitige Verfahren hat die Klägerin keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine weitergehende Hemmung oder Stundung vorgetragen. Dies bedarf im Ergebnis aber auch keiner weitergehenden Untersuchung. Zwar ist anerkannt, dass ein nach Ablauf der Verjährung abgegebenes Anerkenntnis, das materiell - rechtlich keine Unterbrechungswirkung mehr entfalten kann, nach Lage des Einzelfalles als Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufgefasst werden kann. Eine dahingehende, den Grundsätzen von Treu und Glauben folgende Annahme eines konkludenten Einredeverzichts scheidet aber hier schon deshalb aus, weil sich die Klägerin gerade nicht wegen etwaiger Anerkenntnisse oder Stundungsgesuche des Beklagten von der gerichtlichen Geltendmachung hat abhalten lassen, wie dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 15.12.1997 zu entnehmen ist. Dass sie dabei irrtümlich von einer vierjährigen Verjährungsfrist ausgegangen ist, ändert daran nichts.

Nach allem bedarf es auch keiner näheren Untersuchung dazu, ob die Höhe des vertraglich geltend gemachten Anspruchs, den der Beklagte bestreitet, ohne weiteres nachvollziehbar ist und ob sie, um dies zu erreichen ihre Rechnung an der von dem Beklagten selbst vorgeschlagenen "Abrechnung Wanderaufstellung" hätte orientieren müssen (GA 141), zu der der Beklagte die Klägerin mit Telekopie vom 25.3.1993 aufforderte und die sich auf insgesamt 121.740,-- DM belief.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klage auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs wegen positiver Vertragsverletzung zugesprochen werden, dessen Umfang sich mit der Klageforderung deckt und der einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterläge.

Der von der Rechtsprechung entwickelte, auf Gewohnheitsrecht beruhende Anspruch aus positiver Vertragsverletzung dient der Ergänzung der gesetzlich geregelten Leistungsstörungen. Haftungsrechtlicher Anknüpfungspunkt ist hier die Verletzung von leistungsbezogenen, vertraglichen Nebenpflichten oder die Verletzung von Schutzpflichten. Soweit hierher auch die Verletzung der Aufklärungspflicht gehört, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren, betrifft dies regelmäßig die Phase der Vertragsverhandlungen und kann deshalb zu einer Haftung aus culpa in contrahendo führen. Für die Zeit nach Vertragsschluss ergibt sich eine Aufklärungspflicht je nach Lage des Einzelfalles nur, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen und der andere Teil nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf (Palandt-Heinrichs, a.a.0., § 242 BGB a.F. Rn. 37, § 276 BGB a.F. Rn. 119). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil nach der im Verkehr herrschenden Anschauung die Klägerin als Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages von den Beklagten keine Aufklärung darüber erwarten durfte, auf welche Weise dieser seiner durch den Vertragsschluss unzweifelhaft begründeten Vergütungsverpflichtung nachkommen werde. Wollte man dem Landgericht folgen und der Klägerin einen mit dem vertraglichen Vergütungsanspruch deckungsgleichen Schadensersatzanspruch zubilligen, träte der Anspruchsgrund der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht an die Stelle der Hauptleistungspflicht, was schon begrifflich ausscheidet. Für die Annahme eines Schadenersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung besteht im übrigen auch schon deshalb kein schützenwertes Interesse, weil der Klägerin, folgte man dem Landgericht, jedenfalls wirtschaftlich deckungsgleich ein Vergütungsanspruchs zusteht. Für die Annahme eines weitergehenden Anspruchs, der hier im Ergebnis dem gemeinhin immer bestehenden Insolvenzrisiko des Vergütungsschuldners begegnen soll und gegenüber dem vertraglichen Vergütungsanspruchs zu einer erheblichen Ausweitung der gesetzlichen Verjährungsfrist führte, besteht kein Anlass.

Dessen ungeachtet lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht schlüssig entnehmen, dass sie in Kenntnis der Ablehnung des von der Beklagten zunächst gestellten Antrags auf Bewilligung von Fördermitteln die Ausführung des Auftrags abgelehnt hätte. Die Klägerin hat, so ihr Vorbringen in der Berufungserwiderung, vorgetragen, nicht gewusst zu haben, wie sich der die mit seinen Aktivitäten verbundenen Kosten finanzierte (GA 472). Träfe dies zu, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Vertragserfüllung bei Kenntnis der teilweise abgelehnten Bewilligung des in Höhe von 180.000,00 DM gestellten Förderungsantrags verweigert hätte.

Dass eine etwaige Kenntnis über eine noch nicht erteilte oder abgelehnte Bewilligung von Fördermitteln allein nicht maßgeblich war, zeigt auch ihr weiteres Vorbringen (GA 474), wonach sie den Auftrag nicht bearbeitet hätte, wenn sie gewusst hätte dass der Beklagte die Vergütung nicht aus Fördermitteln hätte bestreiten können. Sie trägt in diesem Zusammenhang nämlich auch vor (GA 475), dass sie nicht erfüllt hätte, wenn von einer Zahlungsunfähigkeit des Beklagten gewusst hätte, dessen Finanzierungsquellen sie nach eigenem Bekunden aber nicht kannte. Auch die Kausalität der Ablehnung von Fördermitteln für den geltend gemachten Schaden erscheint zweifelhaft. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat das BMI nämlich, wie dessen Auskunft auch bestätigt hat (GA 129, 189), Fördermittel in Höhe von 103.020,00 DM bewilligt und an den Beklagten ausgekehrt. Insoweit beruhte der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht auf der abgelehnten Bewilligung von Fördermitteln, sondern auf der ihrer Auffassung nach ungerechtfertigt unterbliebenen Auszahlung der bewilligten Mittel. Auch das jahrelange Zuwarten der Klägerin bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche, weil sie noch eine positive Bewilligung erwartete, spricht gegen die Kausalität der ursprünglichen Ablehnung von Fördermitteln für den geltend gemachten Schaden. Dass die Bewilligung von Fördermitten endgültig gescheitert war, steht im übrigen auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Danach kann offen bleiben, ob die Klägerin auch bei Kenntnis von der ursprünglichen teilweisen Ablehnung von Fördermitteln den Auftrag schon mit Rücksicht auf ihre anderweitigen geschäftlichen Verbindungen ausgeführt hätte und sie deshalb auch im weiteren Verlaufe mit einer gerichtlichen Durchsetzung zuwartete.

Nach allem bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Eingehungsbetruges.

Darüber hinaus ist der Berufung auch darin Recht zugeben, dass der Schadensersatzanspruch, der gerade nicht deckungsgleich mit dem vertraglichen Vergütungsanspruch ist, nicht schlüssig vorgetragen worden ist. Die Klägerin müsste hierzu im einzelnen darlegen, wie sie gestanden hätte, wenn sie von dem Insolvenzrisiko gewusst hätte. Daran fehlt es.

Letztlich ist auch zur Höhe nicht nachvollziehbar, weshalb die "pro forma Rechnung" (GA 36, 29) in Höhe von 9.922,50 DM nicht von der Klageforderung abzusetzen sein soll. Die Klägerin selbst hat diese Rechnung im Rahmen ihrer Kontoaufstellung mit Schreiben vom 21.12.1995 (GA 42, 45) selbst abgesetzt und den Saldo aus der klagegegenständlichen Rechnung vom 31.03.1993 mit (103.020,-- DM ./. 9.922,50 DM) 93.097,50 DM beziffert.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.), da dies weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und es sich im übrigen um eine Einzelfallentscheidung handelt, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert: 52.673,-- EUR.

Ende der Entscheidung

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