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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.08.1999
Aktenzeichen: 20 W 35/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 411 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 411 Abs. 4
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 411 Abs. 3
ZPO § 575
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

20 W 35/99 4 OH 50/98 LG Köln

In dem selbständigen Beweisverfahren

pp.

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kleinertz, den Richter am Oberlandesgericht Dallmann und den Richter am Landgericht Reiprich

am 19. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. April 1999 - Az. 4 OH 50/98 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Beschlussfassung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat auf entsprechenden Antrag des Antragstellers die Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu diversen Fragen angeordnet, mit denen die angebliche Mangelhaftigkeit einer Werkleistung der Antragsgegnerin festgestellt werden sollte. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 28.02.1999 erstattet. Das Landgericht hat daraufhin den Parteien mit Beschluss vom 19.03.1999 zur eventuellen Geltendmachung von Einwendungen, Anträgen und Ergänzungsfragen gemäß § 411 Abs.4 Satz 2 ZPO eine Frist von einem Monat seit Zugang des Gutachtens gesetzt und "auf die möglichen Folgen etwaiger Fristversäumung gemäß §§ 411 Abs.4 und 296 Abs.1 ZPO" hingewiesen. Dieser Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 24.03.1999 zugestellt worden (Bl.40 GA). Am 29.04.1999, also drei Tage nach Ablauf der am Montag, den 26.04.1999 endenden Frist ging bei dem Landgericht ein auf den 22.04.1999 datierter Schriftsatz des Antragstellers mit dem Antrag auf Gutachtenergänzung zu mehreren Fragen ein. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Ergänzungsantrag wegen Verspätung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden hat, zu dem er behauptet hat, die Angestellte seines Verfahrensbevollmächtigten habe den Schriftsatz am 22.4.1999 zum Amtsgericht Leverkusen gebracht, um ihn mittels des Kurierdienstes des Kölner Anwaltsvereins zum Landgericht transportieren zu lassen. Dieser Kurierdienst befördere regelmäßig die Schriftsätze innerhalb eines Tages vom Amtsgericht Leverkusen zum Landgericht Köln, so dass er habe davon ausgehen dürfen, dass der Schriftsatz vom 22.04.1999 rechtzeitig vor Fristablauf beim Landgericht Köln eingehen werde.

Mit Beschluss vom 09.06.1999 hat das Landgericht der Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 30.04.1999 nicht abgeholfen und das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller wiederum Beschwerde eingelegt.

2. Die Beschwerde gegen den die Ergänzungsanträge des Antragstellers zurückweisenden Beschluss vom 30.04.1999 ist zulässig (zur Zulässigkeit vgl. nur Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Auflage, Rn. 96 m. w. N.). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Gutachtenergänzung zu Unrecht wegen Versäumung der mit Beschluss vom 19.03.1999 gesetzten Frist zurückgewiesen.

Zwar ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Gutachtenergänzung unzulässig ist, wenn er nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens eingereicht wird (OLG Köln NJW-RR 1997, 1220; 1998, 210). Im Streitfall war das selbständige Beweisverfahren aber bei Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers am 29.04.1999 noch nicht beendet.

Das selbständige Beweisverfahren endet bei Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nach inzwischen wohl allgemeiner Ansicht nicht schon mit Übersendung des Gutachtens an die Parteien, sondern erst dann, wenn die den Parteien gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist abgelaufen oder - in Ermangelung einer solchen Fristsetzung - nach Übersendung des Gutachtens an die Parteien ein angemessener Zeitraum verstrichen ist, ohne dass die Parteien gegen das Gutachten Einwendungen erhoben, um Ergänzung des Gutachtens gebeten oder die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens beantragt haben (OLG Köln a.a.O. und BauR 1998, 591 f.; OLG Karlsruhe BauR 1998, 589 f.; Zöller-Herget, ZPO, 21. Auflage, § 492 Rn.4; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 492 Rn.3). Dies bedeutet für den Streitfall, dass das selbständige Beweisverfahren mit Ablauf der den Parteien durch Beschluss vom 19.03.1999 nach §§ 492 Abs.1, 411 Abs.4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist, also am Montag den 26.04.1999 endete.

Allerdings führt eine Versäumung der nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist nicht in jedem Fall dazu, dass nach Fristablauf eingereichte Ergänzungsanträge etc. schlechthin unzulässig wären. Vielmehr ordnet § 411 Abs.4 Satz 2, 2. Halbsatz für verspätet eingereichte Einwendungen und Anträge die Geltung des § 296 Abs.1 und 4 ZPO an. Da § 492 Abs.1 ZPO, der für das selbständige Beweisverfahren auf die allgemeinen Vorschriften der Beweisaufnahme verweist, insoweit keine Einschränkung trifft, gilt § 411 Abs.4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren, so dass nach Ablauf der Frist eingehende Anträge nur dann wegen Beendigung des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn durch sie die Erledigung des Beweisverfahrens verzögert würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt wird, § 296 Abs.1 ZPO.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass durch die Zulassung des nur um drei Tage verspäteten Antrags vom 22.04.1999 die Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens verzögert würde. Zwar wäre eine Verzögerung nach dem grundsätzlich zugrundezulegenden absoluten Verzögerungsbegriff (siehe hierzu Zöller-Greger, a.a.O., § 296 Rn.20) ohne weiteres zu bejahen. Der absolute Verzögerungsbegriff hat jedoch nach einer vom Bundesverfassungsgericht postulierten Auffassung jedenfalls dort zugunsten des relativen Verzögerungsbegriffs zurückzutreten, wo die Präklusion verspäteten Vorbringens zu einer ohne weiteres erkennbaren Überbeschleunigung eines ungeachtet dieser Verspätung zeitaufwendigen Verfahrens führen würde (BVerfG NJW 1987, 2733; Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 22). Dieser Auffassung hat sich der Senat auch für die Frage der Verzögerung infolge nach Fristablauf eingereichter Anträge im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens angeschlossen (Beschluss vom 26.03.1996 - 20 W 7/96). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze kann nicht von einer Verzögerung ausgegangen werden. Es liegt auf der Hand, dass bei rechtzeitiger Einreichung der mit Schriftsatz vom 22.04.1999 unterbreiteten Ergänzungsfragen entweder die Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme oder aber die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Durch die Nichtzulassung tritt demgegenüber eine deutliche Überbeschleunigung ein.

Fehlt es damit bereits an der für eine Präklusion nach § 296 Abs.1 ZPO notwendigen Verzögerung, kommt es auf die Frage der hinreichenden Entschuldigung nicht mehr an, so dass offenbleiben kann, ob der Antragsteller die Fristversäumung hinreichend damit entschuldigt hat, dass er bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter habe davon ausgehen dürfen, der Kurierdienst des Kölner Anwaltsvereins werde den am Nachmittag des 22.04.1999 bei dem Amtsgericht Leverkusen abgegebenen Schriftsatz rechtzeitig zum Landgericht Köln befördern.

Der angefochtene Beschluss stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar. Insbesondere halten sich die Ergänzungsfragen im Rahmen der im ursprünglichen Antrag gestellten Beweisfragen. Aus § 411 Abs. 3 ZPO folgt nach allgemeiner Ansicht, dass das Gericht bereits zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens dem Antrag einer Partei, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, im Regelfall zu entsprechen hat (siehe nur Zöller-Greger, a.a.O., § 411 Rdn. 5 a). Dies gilt im selbständigen Beweisverfahren um so mehr, als nur durch eine vollständige und möglichst erschöpfende Beweiserhebung das gesetzgeberische Ziel erreicht wird, eine möglichst umfassende Klärung der Beweisfragen zu erzielen, um den Parteien so auch eine verlässliche tatsächliche Grundlage für eine außergerichtliche Streitbereinigung zu verschaffen. Eine Grenze findet das Fragerecht erst dort, wo es rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird, etwa weil bereits das schriftliche Gutachten vollständig und überzeugungsfähig ist oder der Ergänzungsantrag die Ankündigung abwegiger, bereits eindeutig beantworteter oder beweisunerheblicher Fragen enthält (vgl. Zöller-Greger a.a.O.).

Bei dieser Sachlage sind die Ergänzungsfragen dem Sachverständigen entweder zur ergänzenden schriftlichen Beantwortung vorzulegen oder der Sachverständige hierzu mündlich anzuhören. Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass der Verfahrensgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt würde. Für die Ergänzungsfragen besteht im Gegenteil eine sachliche Rechtfertigung, weil mit ihnen Ergebnisse aufgegriffen werden, die sich erst aus dem Sachverständigengutachten ergeben haben. Das gilt insbesondere für die in dem angefochtenen Beschluss angesprochene Frage betreffend die nach Behauptung des Antragstellers optisch von der übrigen Lackierung abweichende Polyester-Hochglanz-Lackierung im Innenteil des Flügels, mit der der Antragsteller an die Feststellung des Sachverständigen anknüpft, die Lackierung im Innenteil sei vorhanden.

Wegen der verschiedenen Möglichkeiten der ergänzenden Befragung des Sachverständigen hat der Senat davon abgesehen, selbst eine ergänzende Beweisanordnung zu treffen und macht von der Möglichkeit des § 575 ZPO Gebrauch, dem Landgericht die weitere Entscheidung über den Antrag vom 22.04.1999 zu übertragen.

Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers bedarf es bei dieser Sachlage nicht mehr.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt, weil auch der angefochtene Beschluss als Entscheidung im laufenden selbständigen Beweisverfahren keiner Kostenentscheidung fähig ist und die durch die Beschwerde entstandenen Kosten Teil der Gesamtkosten des selbständigen Beweisverfahrens sind (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 97 Rdn. 9).

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.000,00 DM (geschätztes Interesse an der Beantwortung der Ergänzungsfragen).

Ende der Entscheidung

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