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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: 20 W 46/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2008 - 37 O 271/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, verneint.

Die am 26. November 1993 erfolgte, hier alleine maßgebende Abtretung (Anlage B 7) ist wirksam. Sie bezieht sich nach dem klaren Wortlaut auf die Rechte aus der Lebensversicherung nur auf den Todesfall. Dies kommt nicht nur in der Überschrift ("nur für den Todesfall"), sondern auch in der Formulierung in Ziffer I. 1. des Abtretungsvertrages, wonach "alle ausschließlich für den Todesfall entstehenden gegenwärtigen oder künftig entstehenden Ansprüche und Rechte" abgetreten sind, unzweideutig zum Ausdruck. In Ziffer II. 2. Satz 2 der Abtretung ist zudem nochmals klargestellt, dass eine Verwertung der abgetretenen Forderungen "nur und erst für den Todesfall" stattfindet.

Bei dieser Vertragsgestaltung bestehen gegen die Wirksamkeit der Abtretung keine Bedenken. Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung sind grundsätzlich ohne Einschränkungen abtretbar. Streitig ist in der Rechtsprechung alleine der Fall der Abtretung sämtlicher Rechte aus einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar (vgl. aus jüngerer Zeit OLG Hamm, ZInsO 2006, 878, 879; OLG Karlsruhe, InVo 2002, 238;; OLG Köln, Beschl. v. 22. April 2008 - 20 W 8/08) und daher auch nicht abtretbar (§ 400 BGB). Deshalb stellt sich dann, wenn neben den Ansprüchen aus der Lebensversicherung auch Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgetreten werden, die Frage, ob sich die Unwirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung dahin auswirkt, dass die Abtretung auch der Ansprüche aus der Lebensversicherung unwirksam ist (bejahend OLG Frankfurt, r+s 2008, 386; OLG Hamm, ZInsO 2006, 878; OLG Jena, VersR 2000, 1005; verneinend OLG Köln, VersR 1998, 222, 223; OLG Saarbrücken, VersR 1995, 1227). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind nicht mit abgetreten, und die Ansprüche aus der Lebensversicherung sind nur insoweit abgetreten, als sie die Todesfallleistung erfassen. Die Abtretung erfasst mithin keine zu Lebzeiten der versicherten Person entstehenden Ansprüche und damit insbesondere nicht das Recht auf vorzeitige Kündigung des Lebensversicherungsvertrags, so dass etwaige Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die mit der Kündigung der Lebensversicherung wegfallen würden (§ 9 (1) der hier vereinbarten Bedingungen für die BUZ für die Heilberufe), durch die Abtretung nicht berührt werden. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, an der Wirksamkeit der hier erfolgten Abtretung zu zweifeln.

Die der Antragstellerin eingeräumte (widerrufliche) Bezugsberechtigung ist für die Dauer der Abtretung wirksam widerrufen worden (Ziff. I. 6 des Abtretungsvertrags vom 26. November 1993). Zur Wirksamkeit des Widerrufs war deren Zustimmung nicht erforderlich, so dass dahingestellt bleiben kann, wer den Abtretungsvertrag für die Bezugsberechtigte unterzeichnet hat. Der Widerruf wurde der Beklagten vom Versicherungsnehmer auch angezeigt (Anlage B 6). Darauf, ob die Antragstellerin von der Abtretung Kenntnis hatte, kommt es nicht an.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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