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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 21 U 22/08
Rechtsgebiete: ZPO, BDSG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3
BDSG § 6
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten vom 25.08.2008 gegen das am 07.08.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 18 O 263/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats nicht. Der Senat hat deshalb von der ihm gegebenen Möglichkeit (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Gebrauch gemacht, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Zur Begründung seiner Entscheidung verweist der Senat vorab gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Inhalt seines durch das weitere Sachvorbringen der Beklagten nicht entkräfteten Beschlusses vom 25.09.2008. Der Senat hat seine Rechtsauffassung nochmals überdacht, hält aber an ihr fest. Namentlich bleibt er bei seiner Auffassung, dass sich das Landgericht unter den Umständen des Streitfalles zu Recht auf den Standpunkt gestellt hat, die von der Klägerin behauptete, von den Beklagten aber vehement als unrichtig bestrittene Beleidigung sei erwiesen, deshalb bestehe Wiederholungsgefahr im Rechtssinne. Die von den Beklagten für die Richtigkeit ihrer gegenteiligen Auffassung für sich in Anspruch genommene, in NJW-RR 1993, 97 ff. veröffentlichte Entscheidung des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18.03.1992 ist nicht einschlägig. Sie betrifft ersichtlich einen anderen, mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbaren Lebenssachverhalt, weil anders als im Streitfall in dem damaligen vom OLG Köln entschiedenen Fall der rechtswidrige Eingriff gerade nicht feststand. Das ergibt sich schon aus dem der Entscheidung vorangestellten zweiten Leitsatz.

Entgegen der unrichtigen Auffassung der Beklagten muss die Klägerin im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens auch nicht beweisen, dass die Beklagten mittels der von ihnen installierten Videokamera bereits in rechtswidriger Weise in ihre Persönlichkeits- und Eigentumsrechte eingegriffen haben. Insbesondere wäre das Landgericht ohne das erledigende Ereignis nicht gehalten gewesen, insoweit eine Beweisaufnahme durchzuführen. Denn die Beklagten übersehen, dass ein vorbeugender, auf Erstbegehungsgefahr gestützter und sich aus § 6 BDSG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB oder sonstigem Rechtsgrund ergebender Unterlassungsanspruch anders als zum Beispiel ein Schadenersatzanspruch o.ä. bereits dann besteht, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Eine solche konkrete Verletzungshandlung drohte im Streitfall, und das war der Grund, warum der Senat sich nicht festzulegen brauchte, ob von einer bereits geschehenen Zuwiderhandlung und damit Begehungsgefahr in Form der Wiederholungsgefahr, oder von Erstbegehungsgefahr auszugehen war. Wer nämlich in einem heftigen, sich über lange Zeit erstreckenden und massiv geführten Nachbarschaftsstreit der vorliegenden Art zum Schutz vor dem Nachbarn am eigenen Haus eine Videokamera anbringt, die wegen ihres Aufnahmewinkels und ihrer Reichweite unstreitig ohne weiteres die technische Möglichkeit zur permanenten Überwachung des Nachbargrundstücks bietet, der begründet damit die konkret drohende Gefahr, die gegebenen technischen Möglichkeiten auch auszunutzen und so rechtswidrig in die Rechte des Nachbarn einzugreifen. Der Nachbar und hier folglich die Klägerin muss dann einen solchen Eingriff nicht abwarten und eine geschehene Verletzungshandlung beweisen, sondern kann von dem Verwender einer solchen Überwachungskamera vorbeugend verlangen, ihre Benutzung zu unterlassen.

Hat das Landgericht demgemäß nach dem erfolgten Umzug der Beklagten zu Recht die Erledigung der Hauptsache festgestellt, war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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