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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: 22 U 114/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 288
BGB § 291
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 114/01

Anlage zum Protokoll vom 15. Januar 2002

Verkündet am 15. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Törl

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. März 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 U 195/00 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.101,80 DM nebst 4 % Zinsen aus 17.613,10 DM seit dem 31.10.2000 und aus weiteren 488,70 DM seit dem 09.07.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 631 BGB Anspruch auf Zahlung weiteren Werklohns in der geltend gemachten Höhe für die Arbeiten zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen an den in Rede stehenden Bundesautobahnteilstücken.

Die Entscheidung des Streitfalles ist abhängig von der Auslegung der Positionen 0.0.001 ff der Leistungsbeschreibung (Bl. 28 f Anlagenheft). Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß diese Stelle - entgegen der Auffassung des Landgerichts - so auszulegen ist, wie die Klägerin sie verstanden wissen will.

Die genannten Positionen verhalten sich über "Verkehrssicherung nach RSA", wobei Position 001 Sperrungen des Standstreifens der Autobahn während der Durchführung der Reparaturarbeiten betrifft, die folgenden Positionen dagegen Sperrungen der Fahrbahnen.

Position 001 enthält eine Beschreibung des Leistungsumfangs in drei Absätzen der letzte Satz lautet:

"Teilzeiten von weniger als 5 Stunden werden mit 1/5 des EP pro Stunde berücksichtigt".

Bei den weiteren Positionen heißt es (jeweils nach Angabe der Anzahl der für die Maßnahmen vorgesehenen Tage):

"Verkehrssicherung wie vor".

Danach wird lediglich noch auf den jeweils einschlägigen Regelplan hingewiesen.

Zu den Positionen 002 ff. sind in keinem Fall 5 Stunden angefallen. Das war auch von vornherein so vorgesehen (Position 3.2 der Baubeschreibung, Bl. 21 Anlagenheft).

Da die Beklagte den Auftrag an die Klägerin aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung erteilt hat, ist bei der Auslegung dieses Leistungsverzeichnisses entscheidend auf seinen Wortlaut und darauf abzustellen, wie jeder der gedachten Bieter diesen verstehen konnte und mußte (BGH NJW RR 93, 1109, 1110 linke Spalte). Auf Umstände, die sich speziell auf den Betrieb der Klägerin beziehen, kann - wie die Beklagte insoweit mit Recht geltend macht - bei einer solchen Auslegung nicht abgestellt werden.

Aber auch eine an objektiven Gesichtspunkten orientierte Auslegung, wie sie jeder Bieter vor Abgabe eines Angebotes hätte vornehmen müssen, ergibt nach Auffassung des Senates, daß sich die Preisklausel im letzten Satz der Position 001 nur auf diesen Posten bezieht und nicht auch auf die nachfolgenden Positionen.

Zwar enthalten diese Positionen mit der Wendung "Verkehrssicherung wie vor" eine Verweisung auf Position 001. Diese Verweisung durfte ein Bieter aber dahin verstehen, daß sie sich nur auf die technische Seite der Position 001 beziehen sollte, nicht dagegen auch auf die Preisklausel in deren letztem Satz. Dafür spricht zum einen schon die jeweilige Ergänzung in den Positionen 002 ff, die sich jeweils nur auf den bei der jeweiligen weiteren Position anzuwendenden Regelplan bezieht. Hinzu kommt, daß eine Verwendung der Preisklausel auch auf die Positionen 002 ff, wie die Klägerin das in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erläutert hat, jedem fachkundigen Bieter - und damit objektiv - als nicht sachgerecht erscheinen muss. Hintergrund der Vergütungsregelung bei Position 001 ist nämlich, daß zur Verkehrssicherung verwendete Schilder, soweit sie auf dem Standstreifen der Bundesautobahn stehen, je nach Baufortschritt weiter vorgeschoben werden, also "wandern" können; die auf den Fahrspuren aufgestellten Schilder müssen dagegen nach dem Ende der Arbeiten in dem jeweiligen Abschnitt abgebaut und anderweitig neu aufgestellt werden. Dies ist ein ganz anderer Arbeitsablauf als das Verschieben von Schildern, die sich auf dem Standstreifen befinden. Die Werklöhne sind deshalb für den einen und den anderen Fall unterschiedlich zu kalkulieren. Da die Schilder auf dem Standstreifen "wandern", entstehen hier absehbar größere Stundenanteile, als dies im Bereich der Fahrspuren der Fall ist. Davon sind auch die Vertragsparteien ausgegangen, indem sie im Hinblick auf die Arbeiten an Fahrspuren von vornherein Zeiträume von fünf Stunden oder mehr als nicht erreichbar angesehen haben, wie sich das aus Position 3.2 der Baubeschreibung (Bl. 21 Anlagenheft) ergibt.

Aus alledem folgt, daß die Einheitspreise für die Arbeiten auf den Fahrspuren ohne Berücksichtigung der Preisklausel aus Position 001 (letzter Satz) voll zu vergüten sind. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht im übrigen auch, daß die Baufachleute des L. R. - anders als später die Rechnungsprüfer - die vertragliche Abmachung im gleichen Sinne verstanden haben wie die Klägerin (vgl. Schreiben vom 29. März 1999, Bl. 81 Anlagenheft).

Der Berufung der Klägerin hat deshalb der Erfolg nicht versagt werden können.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 18.101,80 DM.

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