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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 22 U 141/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 32 | |
RVG § 32 Abs. 1 | |
RVG § 33 Abs. 1 | |
GKG § 45 Abs. 1 S. 2 |
Tenor:
wird die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 02.07.2008 gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 23.06.2008 zurückgewiesen.
Gründe:
Nach §§ 32 I RVG, 45 I 2 GKG bleibt der Wert der Hilfswiderklage bei der Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren unberücksichtigt. Ein Fall des § 33 I RVG liegt nicht vor (Hartmann § 33 RVG, Rn 5). Die Gegenmeinung (Gerold-Schmidt/Müller-Rabe VV 3100 zum RVG, Rn 129; ähnlich zum früheren Recht LAG Hamm MDR 89, 852; LAG Düsseldorf JurBüro 94, 359 mit abl. Anm. Mümmler) vermag nicht zu überzeugen.
Nicht nur die Prozessbevollmächtigten, auch das Gericht hat sich bei der Vorbereitung eines Verhandlungstermins und seiner Durchführung mit Haupt- und Hilfsanträgen gleichermaßen zu befassen. Deshalb gilt § 45 I 2 GKG, wonach nur beschiedene Hilfsanträge für den Streitwert des Verfahrens von Bedeutung sind, über § 32 RVG auch für die Anwaltsgebühren.
Ende der Entscheidung
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