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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.12.2003
Aktenzeichen: 22 U 146/03
Rechtsgebiete: VVG, BGB


Vorschriften:

VVG § 67 Abs. 1
VVG § 67 Abs. 2 Satz 1
BGB § 288
BGB § 823 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 146/03

Anlage zum Protokoll vom 23.12.2003

Verkündet am 23.12.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Törl und die Richterin am Landgericht Dr. Potthoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juni 2003 verkündete Urteil der ersten Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 6/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.729,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gebäudeversicherer einer Frau T aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte (ein Bruder der Schwiegertochter der Versicherungsnehmerin) bewohnt Räume im Dachgeschoss von deren Haus F-Straße 6 in N. Dort verursachte er am Nachmittag des 31. Dezember 2001 einen Brandschaden, als er mit einem Stabfeuerzeug ein sogenanntes "Räuchermännchen" entzünden wollte, das auf einer Fensterbank seiner Wohnung stand, und dabei mit der Flamme des Feuerzeuges an die Übergardine geriet, die sofort in Flammen aufging.

Die Klägerin hat den - von ihr regulierten - Schaden auf knapp 50.000 Euro beziffert (Bl. 2 d.A.). Sie verlangt von dem Beklagten, der haftpflichtversichert ist, insgesamt 49.729,97 €, nämlich Schadenbeseitungskosten, Mietausfall und Gutachterkosten ersetzt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in seinem Urteil wird Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Rechte weiter. Sie macht geltend:

Der Beklagte sei nicht Mieter der Versicherungsnehmerin gewesen und hafte schon deshalb für jegliches Verschulden (Berufungsbegründung Seite 3, Bl. 186 d.A.). Dies müsse - selbst bei Annahme eines Mietverhältnisses - auch deshalb gelten, weil der Beklagte haftpflichtversichert sei und sein Versicherungsvertrag den Ersatz der in Rede stehenden Schäden umfasse (Seite 3 f., Bl. 186 f.). Im übrigen hafte der Beklagte aber auch deshalb, weil ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei (Seite 5 ff., Bl. 188 ff.).

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Bonn den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 49.729,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor (Berufungserwiderung Seite 2 f., Bl. 209 f. d.A.). Die Haftpflichtversicherung sei für den Regressanspruch der Klägerin ohne rechtliche Bedeutung. Außerdem beanstandet der Beklagte die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (Seite 4 f., Bl. 211 f.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Außerdem wird ergänzend auf die Akte 63 Js 43/02 StA Bonn Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung, nicht jedoch einer Beweisaufnahme gewesen ist.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Anspruch auf Schadenersatz in eingeklagter Höhe (§§ 823 Abs. 1 BGB, 67 Abs. 2 VVG).

A.

1)

Ein Anspruchsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG kommt grundsätzlich in Betracht.

a)

Der Beklagte als Nutzer der Dachgeschosswohnung der Versicherungsnehmerin der Klägerin, ist ebenso wenig wie ein Mieter (vgl. BGHZ 131, 288, 291 = NJW 96, 715 f. = VersR 96, 320, 321 l. Sp.; BGHZ 145, 393, 395 f. = VersR 2001, 94, 95 = NJW 2001, 1353 r. Sp.) in der Gebäudefeuerversicherung der Hauseigentümerin mitversichert, so daß insoweit der Übergang eines gegen ihn gerichteten Schadenersatzanspruchs der Hauseigentümerin auf den Versicherer, hier also die Klägerin, nicht ausgeschlossen ist.

b)

Ein Ausschluss ergibt sich auch nicht aus § 67 Abs. 2 Satz 1 VVG. Wie das Landgericht zutreffend und von der Klägerin unbeanstandet (Berufungsbegründung S. 2, 185 d. A.) festgestellt hat, leben der Beklagte und die Versicherungsnehmerin nicht in häuslicher Gemeinschaft (Landgerichtsurteil S. 5, 121 d. A.).

2)

Das Landgericht hat die Klage mit der Erwägung abgewiesen, das schadenstiftende Verhalten des Beklagten beruhe auf einem Augenblicksversagen, nicht auf grober Fahrlässigkeit. Für derartige Fälle sei im Anschluss an die neuere Rechsprechung des Bundesgerichtshofes von einem stillschweigenden Regreßverzicht der Klägerin als Gebäudeversicherer gegen den Beklagten auszugehen; dies gelte unabhängig davon, ob der Beklagte haftpflichtversichert sei.

Dem vermag sich der Senat in einem entscheidenden Punkt nicht anzuschließen.

a)

Mit Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht feststellen lässt, was zu Lasten der beweispflichtigen (vgl. BGHZ 145, a. a. O., 400 = VersR 2001, 96 r. Sp.) Klägerin geht.

Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung angehört. Nach unwiderlegter Darstellung des Beklagten hat dieser vor dem Schadensfall in der Mitte vor dem dreiflügligen Fenster des Wohnzimmers seiner Wohnung (vgl. Foto Bl. 97 R d. A.) gestanden, als er den Räucherkegel in einem "Räuchermännchen" anzünden wollte. Während dieses Anzündevorganges ist er, so der Beklagte weiter, durch ein Geräusch einer Fernsehsendung aufgeschreckt worden, hat sich unwillkürlich umgedreht und dabei eine seitlich neben dem Fenster angebrachte Übergardine, einen gerafften Store, in Brand gesetzt, was er erst bemerkt habe, als er sich wieder zurückgedreht habe (Sitzungsniederschrift S. 2, Bl. 219 d. A.). Dieses Verhalten begründet - noch - nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

Grob fährlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hinzu kommen muß dabei, daß es sich um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handelt (zuletzt BGH VersR 2003, 364 - r.Sp.). Nach diesen Maßstäben ist grobe Fahrlässigkeit hier nicht zu bejahen.

Im Streitfall war der Beklagte zunächst ein ganzes Stück von dem seitlich des Fensters angebrachten Store entfernt. Zur Entzündung der Gardine ist es nach seiner Sachdarstellung, die ihm nicht widerlegt werden kann, nur dadurch gekommen, daß er durch ein unerwartetes Geräusch erschreckt worden ist und sich dann unwillkürlich umgedreht hat, wobei die Flamme seines noch in Betrieb befindlichen Stabfeuerzeuges die Gardine in Brand gesetzt hat.

Dieses Verhalten ist zwar fahrlässig gewesen. Aber bei einer solchen Sachlage lässt sich, wie schon das Landgericht angenommen hat, der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht begründen.

b)

Der Beklagte hat danach, wie er selbst nicht in Abrede stellt, den Brandschaden durch leicht fahrlässiges Verhalten herbeigeführt und damit das Eigentum der Versicherungsnehmerin schuldhaft geschädigt, mithin die Haftungsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Das reicht im Streitfall aus, um seine Haftung auf Schadenersatz zu begründen.

aa)

Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der das Landgericht mit Recht ausgegangen ist und der sich auch der Senat anschließt, für die Fälle, in denen ein Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, der Versicherungsvertrag zwischen Gebäudeversicherer und Wohnungseigentümer ergänzend dahin auszulegen, daß der Versicherer (konkludent) auf einen Regress gegen den Mieter verzichtet hat (BGH VersR 2001, 94, 96; 2001, 856 f.; r + s 2002, 205; vgl. auch OLG Hamm VersR 2002, 705 f u. 1280 f., sowie OLG Dresden, VersR 2003, 1391, 1392 l. Sp.).

Grundlage für die Annahme dieses Regressverzichts ist namentlich das Interesse eines Vermieters, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen; außerdem soll der Mieter nicht in seiner Erwartung getäuscht werden, bei Eintritt eines Brandschadens eines gegen Feuer versicherten Gebäudes nicht in Anspruch genommen zu werden (BGH VersR 2001, a. a. O., 96 l. Sp.).

Diese Erwägungen treffen im Grundsatz auch auf den Streitfall zu. Zwar ist der Beklagte nicht Mieter der Beklagten. Er nutzt die Dachgeschosswohnung vielmehr unentgeltlich und zahlt lediglich eine Jahrespauschale zur Abgeltung von angefallenen Nebenkosten. Grundlage dieses Nutzungsverhältnisses ist ersichtlich das persönliche Verhältnis des Beklagten zur Wohnungseigentümerin, deren weiterem Familienkreis er als Bruder ihrer Schwiegertochter angehört. Ein solches Nutzungsverhältnis kann nach Auffassung des Senates bei der Beurteilung der Frage eines Regressverzichts nicht anders behandelt werden als ein Mietverhältnis. Auch dieses Nutzungsverhältnis ist auf Dauer angelegt; es besteht nach Angaben des Beklagten seit 1985 und über den Schadensfall vom 31.12.2001 hinaus bis heute. Auch hier ist davon auszugehen, daß der Eigentümerin an einem unbelasteten Verhältnis zum Beklagten gelegen ist, wobei dieses Interesse sich aus dem Wohnen im selben Haus und aus der familiären Beziehung zueinander ergibt. Zudem liegt auch hier bei dem Nutzer der Wohnung die Vorstellung nahe, bei nur einfach fahrlässiger Beschädigung eines gegen Brand versicherten Gebäudes nicht in Regress genommen zu werden. Daß hier, anders als bei Mietverhältnissen der Eigentümer nicht Gefahr läuft, im Falle eines Regresses des Sachversicherers gegen den Nutzer Probleme mit der Bezahlung eines Mietzinses oder einer Nutzungsentschädigung zu bekommen (vgl. dazu BGH a. a. O.), ist nach Auffassung des Senates von untergeordneter Bedeutung.

bb)

Das Landgericht hat weiter angenommen, dieser Regressverzicht müsse ungeachtet der Tatsache angenommen werden, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Schadensfalls eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, die den hier in Rede stehenden Schaden abdecken würde. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Die Frage, ob für eine ergänzende Auslegung des Feuerversicherungsvertrages auch dann Raum ist, wenn der Mieter haftpflichtversichert ist und - wie unstreitig im vorliegenden Fall - die Haftpflichtversicherung auch einen etwaigen Regressanspruch wegen des Brandschadens abdecken würde, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt.

Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 08.11.2000 (BGHZ 145, 393, 399 f.) zwar zum einen ausgesprochen, der Regressverzicht könne nicht davon abhängen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, die Frage aber letztlich dahingestellt sein lassen, der die damaligen Parteien zum Bestand einer Haftpflichtversicherung nichts vorgetragen hatten. Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (VersR 2001, 856 f.) hat sich der vorerwähnten Entscheidung zwar zunächst angeschlossen, dann aber dem Oberlandesgericht, an das er die Sache zurückverwiesen hat, den Hinweis erteilt, das Oberlandesgericht werde zu erwägen haben, welche Folgen es habe, daß die (dortige) Beklagte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, die auch den Brandschaden des Vermieters erfasste (a. a. O. 857). Die Frage eines Regreßverzichts im Fall einer Haftpflichtversicherung ist damit derzeit höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. ( ebenso OLG Dresden VersR 2003, 1391, 1392 r. Sp.; a. M. OLG Hamm VersR 2002, 1280 f ).

Nach Auffassung des Senates ist in Fällen der hier in Rede stehenden Art für die Annahme eines konkludenten Regressverzichtes im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kein Raum.

Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Wille der jeweiligen Vertragsparteien (Palandt-Heinrichs § 157 BGB, Rn. 7 m. N.; vgl. auch Gaul/Platsch NVersZ 2001, 490, 497). Es ist also zu fragen, was Eigentümer und Sachversicher vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Feuerversicherungsvertrages die Möglichkeit eines Regressfalles bedacht hätten. Dann aber spricht nach Auffassung des Senates kaum etwas für die Annahme, der Feuerversicherer hätte sich damit einverstanden erklärt, auf einen Regress auch für den Fall zu verzichten, daß der Regressschuldner haftpflichtversichert ist (so mit Recht Gaul/Pletsch a. a. O.; ähnlich auch Prölls-Martin § 80 VVG, Rn. 16 m. N.).

Hinzu kommt, daß bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung, die - wie im Streitfall - den Regressanspruch umfasst, der Mieter bzw. Nutzer des jeweiligen Wohnraumes des Schutzes durch einen Regressverzicht nicht bedarf (Prölls r + s 97, 221, 224 l. Sp.; Armbrüster NVersZ 2001, 193, 196 l. Sp.). Auch ist dann nicht zu besorgen, daß die Durchführung des Regresses eine ernstliche Belastung des Verhältnisses zwischen Eigentümer und Mieter/Nutzer zur Folge haben kann (ebenso Armbrüster a. a. O. 195 r. Sp.; ähnlich Johannsen, in Großkommentar zum VVG, Feuerversicherung, Anmerkung J 112). Denn der Regressschuldner läuft wirtschaftlich nicht Gefahr, den Schaden durch Einsatz eigener Geldmittel ausgleichen zu müssen. Im Regressprozess ist er zwar Beklagter; ein etwaiges Risiko kann er aber jedenfalls dadurch ausschließen, daß er dem Haftpflichtversicherer den Streit verkündet. Häufig wird es ohnehin so sein, daß dieser Haftpflichtversicherer den Regressschuldner bereits im Regressprozess von Kosten freistellt. Nach Auskunft der Beklagtenseite liegen auch im Streitfall die Dinge so. Unter diesen Umständen wird man auch nicht sagen können, dem Schädiger werde es unverständlich erscheinen, trotz des Bestehens einer Feuerversicherung in Regress genommen zu werden. Denn auch zur Abdeckung eines solchen Risikos hat er den Vertrag mit seinem Haftpflichtversicherer abgeschlossen und an diesen Beiträge gezahlt. Vielmehr werden in einem Fall wie hier sich der Geschädigte und der Schädiger mit dem Gedanken beruhigen, daß letztlich alles "die Versicherung" zahle und sich deshalb der Schadensfall für sie ohne Missstimmung abwickeln lassen werde.

Schließlich hat, worauf auch das OLG Dresden (a. a. O. 1392 r. Sp.) mit Recht hingewiesen hat, die Rechtsprechung auch in anderen Fällen bei der Annahme von Haftungsverzichten Zurückhaltung geübt, wenn die Bejahung eines solchen Haftungsausschlusses letztlich nur der Entlastung eines Versicherers gedient hätte (vgl. z. B. BGH VersR 93, 1092, 1093 - Kfz Fahrer -; VersR 93 f., 45 f., 47 - Tierhalter).

Nach allem hält der Senat es nicht für gerechtfertigt, im Streitfall einen Regressverzicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmen, so daß der auf Zahlung gerichtete Regreßanspruch der Klägerin begründet ist. Da hierdurch eine Belastung des Verhältnisses zwischen Eigentümerin und Beklagten nicht zu besorgen ist, besteht auch kein Anlaß, die Klägerin lediglich auf einen Anspruch auf Abtretung der Deckungsansprüche des Beklagten gegen seine Haftpflichtversicherung zu verweisen (vgl. dazu OLG Dresden a. a. O.).

B.

Auch der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch insgesamt berechtigt.

1)

Zu Unrecht beanstandet der Beklagte, daß die Klägerin neben den Schadenbeseitigungskosten auch Gutachterkosten in Rechnung stellt. Es ist aber anerkannt, daß im Regressfall auch solche Kosten erstattungsfähig sind (vgl. Prölls-Martin, 26. Aufl., § 67 VVG, Rn. 18 m. N.).

2)

Außerdem beanstandet der Beklagte den geltend gemachten Mietausfall. Auch dieser Schadensposten ist indes berechtigt. Wie sich aus dem Gutachten des Privatsachverständigen Q vom 12.06.2002 (Bl. 64 ff. d. A.) ergibt, hat die Versicherungsnehmerin die beschädigten Räume während der dort beschriebenen Zeit nicht nutzen können. Danach hat es bis ins Erdgeschoss des Hauses hinein Schäden gegeben, die insbesondere auf der Einwirkung von Löschwasser beruht haben. Daß man in dieser Weise geschädigte Räume nicht bewohnen kann und deshalb einen Nutzungsausfallschaden hat, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmerin letztlich Kosten nicht gehabt hat, weil sie bei Angehörigen untergekommen ist, ist rechtlich ohne Bedeutung. Es ist anerkannten Rechtes, daß ein Vorteil, der auf Leistungen Dritter an den Geschädigten zurückzuführen ist, nicht dem Schädiger zu Gute kommen kann.

Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es auch nicht an der Kongruenz dieser Schadensposition.

Die Höhe hat der Sachverständige geschätzt. Dagegen bestehen keine Bedenken.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Streitfalles die Revision zugelassen (§ 543 ZPO).

Streitwert des Berufungsverfahrens: 49.729,97 €.

Ende der Entscheidung

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