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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.06.1999
Aktenzeichen: 22 U 15/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 459
BGB § 462
BGB § 463
BGB § 476
Pflicht des Werksangehörigen bei Verkauf eines sog. Jahreswagen Aufklärungspflicht

BGB §§ 459, 462, 463, 476

Wer als Werksangehöriger einen sog. Jahreswagen verkauft, hat den Käufer über Karosseriearbeiten zur Behebung eines bei der Fertigung aufgetretenen Mangels (hier: fehlerhafte Spaltmaße der Karosserie) aufzuklären.

- 22 U 15/99 - Urteil vom 15.06.1999 - rechtskräftig.


OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 15/99 7 0 319/98 LG Bonn

Verkündet am 15.6.1999

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25.5.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schlafen und die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3.12.1998 - 7 0 319/98 - abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.911,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.8.1998 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Pkw VW-Passat Typ B 5, pol. Kennzeichen ......., Fahrgestell-Nr. .................

2.

Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW-Passat ........in Annahmeverzug befindet.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 1/20, der Beklagte zu 19/20. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5, der Beklagte zu 4/5.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat hinsichtlich der in der Hauptsache gestellten Klageanträge Erfolg.

I.

Der Kläger kann vom Beklagten Wandlung des Kaufvertrages gemäß §§ 459, 462, 463, 476 BGB verlangen. Er hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 35.500,- DM abzüglich der gezogenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 6.589,- DM, deretwegen die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, insgesamt also auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 28.911,- DM Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Der Beklagte hat dem Kläger einen wesentlichen Mangel des Fahrzeugs, nämlich die von der Firma H. an der Karosserie zur Beseitigung der ungleichen Spaltmaße durchgeführte Reparatur arglistig verschwiegen. Der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluß ist daher gemäß § 476 BGB unwirksam.

1.

Das Fahrzeug weist einen wesentlichen Mangel aus. Wie sich aus den Gutachten der Sachverständigen T. und H. ergibt, ist an dem Fahrzeug ein Reparaturversuch vorgenommen worden, der die durch einen Herstellungsfehler bedingten ungleichen Spaltmaße des Fahrzeugs nicht nur nicht beseitigt hat, sondern Verbiegungen an der Karosserie, Lack- und Rostschäden verursacht hat.

2.

Diesen Mangel hätte der Beklagte dem Kläger bei den Kaufverhandlungen offenbaren müssen.

a)

Es kann dahinstehen, ob bereits die Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs durch den Beklagten aufgrund der tatsächlich durchgeführten Reparatur an dem Fahrzeug unrichtig war. Hierfür spricht, daß wesentlicher Inhalt der Zusicherung der Unfallfreiheit insbesondere die Zusicherung ist, daß an dem Fahrzeug keine wesentlichen Reparaturmaßnahmen, wie Karosseriearbeiten, vorgenommen worden sind.

Jedenfalls hätte der Beklagte den Kläger nämlich auf die Durchführung der Arbeiten an der Karosserie hinweisen müssen. Mit einer derartigen Reparatur brauchte der Kläger bei einem Jahreswagen, den er über den VW-Belegschaftsverein von dem Beklagten als VW-Betriebsangehörigem, der zudem unstreitig Kfz-Meister ist, nicht zu rechnen. Er brauchte vielmehr nur von den bei einem Jahreswagen üblichen Verschleißerscheinungen auszugehen. Die Durchführung von Karosseriearbeiten an einem solchen Fahrzeug ist ein so ungewöhnlicher Vorgang, daß der Verkäufer hierauf bei Abschluß des Kaufvertrages hinweisen muß. Unabhängig davon, daß im vorliegenden Fall die Reparatur durch die Firma H. nicht einmal erfolgreich durchgeführt worden ist, führt bereits die Tatsache der Durchführung einer Reparatur an der Karosserie dazu, daß der Käufer sich bei einem potentiellen Weiterverkauf des Fahrzeugs aufgrund der Spuren der Reparatur dem Verdacht ausgesetzt sehen kann, ein Unfallfahrzeug veräußern zu wollen oder veräußert zu haben. Läßt nämlich ein potentieller Abnehmer des Käufers das Fahrzeug sachkundig untersuchen und stellt er die Reparaturspuren fest, wird er, wie dies auch beim Kläger und dem Sachverständigen T. der Fall war, davon ausgehen, ein Unfallfahrzeug vor sich zu haben. Nicht zuletzt aus diesem Grunde ist auch der Verkäufer eines Fahrzeugs, das einen nur geringfügigen, vollständig beseitigten Unfallschaden hatte, grundsätzlich verpflichtet, auf den Schaden und dessen Beseitigung hinzuweisen. Unter diesem Gesichtspunkt kann es keinen Unterschied machen, ob die Reparatur - wie hier - aufgrund eines Fertigungsfehlers oder aufgrund eines Unfalls erforderlich war.

Es genügt daher bereits, daß dem Beklagten die Durchführung der Reparatur bekannt war.

b)

Davon abgesehen, muß aber auch davon ausgegangen werden, daß der Beklagte wußte, daß der Reparaturversuch nicht erfolgreich verlaufen war. Wer bei einem Fahrzeug ungleiche Spaltmaße rügt, wird nach der Lebenserfahrung nach Durchführung einer entsprechenden Reparatur das Fahrzeug genau besichtigen, um festzustellen, ob die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Daß und aus welchem Grunde der Beklagte, der als Kfz-Meister zudem sachkundig ist, dies nicht getan hätte und daß ihm trotz einer solchen Besichtigung die nach wie vor vorhandenen ungleichen Spaltmaße nicht aufgefallen sein könnten, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Er hat sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, er habe nicht gewußt, daß die Spaltmaße weiterhin ungleich und die Reparatur Spuren hinterlassen habe. Dies genügt angesichts der genannten Umstände nicht.

II.

Der Zinsanspruch ist in Höhe von 4 % gemäß §§ 291, 288 I BGB begründet.

III.

Auf den Feststellungsantrag des Klägers war auszusprechen, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. An dieser Feststellung hat der Kläger im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 756, 765 ZPO ein berechtigtes Interesse.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a ZPO.

Soweit die Parteien hinsichtlich der vom Kläger gezogenen Gebrauchsvorteile den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten anteilig vom Kläger zu tragen. Sein Klageantrag war insoweit von vornherein unbegründet, da er sich die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen muß und ihm keine Ansprüche auf Verwendungsersatz zustehen. Der Kläger hat schon nicht im einzelnen und konkret dargelegt, worin diese Verwendungen bestehen sollen, erst recht nicht, daß diese ihm zu erstatten wären.

Für die erste Instanz war von Gebrauchsvorteilen für eine Fahrstrecke von ca. 7.000 km auszugehen, so daß die Klage in Höhe eines Betrages von 1.664,95 DM unbegründet war (35.500,- DM x 0,67 % x 7). Dies entspricht 1/20 der Klageforderung.

In zweiter Instanz entspricht der Betrag in Höhe von 6.589,- DM, mit dem der Kläger unterlegen gewesen wäre, 1/5 der Klageforderung.

Die Anwendung des § 92 II ZPO kam nicht in Betracht, da die Zuvielforderung nach der Gebührentabelle höhere Gebühren ausgelöst und daher besondere Kosten verursacht hat.

V.

Für die Zulassung der Revision gemäß § 546 I ZPO bestand kein Anlaß, da die Entscheidung weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

Bis zur Erledigungserklärung im Termin vom 25.5.1999: 35.800,- DM (Zahlungsantrag 35.500,- DM, Feststellungsantrag 300,- DM)

Danach: bis 35.000,- DM (Zahlungsantrag: 28.911,- DM, Feststellungsantrag 300,- DM und Kosten des für erledigt erklärten Teils: 1.500,- DM)

Wert der Beschwer: unter 60.000,- DM



Ende der Entscheidung

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