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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 22 U 180/03
Rechtsgebiete: HGB, ZPO, BGB


Vorschriften:

HGB § 1
HGB § 1 Abs. 2 Nr. 9
HGB § 6
HGB § 377
HGB § 381 Abs. 2
ZPO § 13
BGB § 433
BGB § 651
BGB § 651 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Oktober 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 27 O 441/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 6. Februar 2003 wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 9. September 2002 - Geschäftsnummer 02-6625956-0-0 - mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 5.348,38 EUR nebst Zinsen aus 5.344,55 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basissatz seit dem 7. Juni 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - trägt die Beklagte mit Ausnahme der Versäumniskosten. Diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe: A. Die Klägerin, die eine Druckerei betreibt, begehrt die Zahlung eines Druckauftrages für eine wissenschaftliche Broschüre von der Beklagten. Die Beklagte ist Leiterin des Lehrstuhls für Öffentliche Verkehrs- und Transportsysteme an der Universität X mit Wohnsitz in L. Sie betreibt privat unter der in C/ England registrierten Fa. F Environment & Transport einen Fachbuchverlag. Im Dezember 2001 gab die Beklagte durch ihren wissenschaftlichen Mitarbeiter D den Druck von 500 Exemplaren einer Broschüre mit dem Titel "Future of Urban Transport" bei der Klägerin in Auftrag, die an den Firmensitz der Fa. F nach England geliefert werden sollten. Weitere 120 Exemplare bestellte er für die Universität. Nach Auslieferung der Bücher in England erhob die Beklagte Mängelrügen. Daraufhin vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin einen Nachlass auf den Kaufpreis von 25 % gewähren und weitere 120 Exemplare kostenlos zur Verfügung stellen solle. Die Klägerin bestätigte diese fernmündlich getroffene Vereinbarung mit Schreiben vom 6.3.2002. Die Nachlieferung ging am 10. Mai 2002 bei der Firma F ein und wurde noch am selben Tag ausgepackt. Die Klägerin mahnte die Zahlung des Druckauftrages mit Anwaltsschreiben vom 6.6.2002 (Anl. K 15, Bl.39 d.A.) an. Mit der Klage hat die Klägerin die nach der Vereinbarung geschuldete Vergütung von 5.344,55 EUR verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung erfüllt zu haben. Die von der Beklagten hinsichtlich der nachgelieferten Bücher erhobene Mängelrüge sei verspätet. Die vereinbarte Nachlieferung sei am 6.5.2002 in England eingetroffen, die erforderliche Mängelrüge sei aber erst mit Schreiben vom 18.6.2002, also erst anderthalb Monate nach Zugang der Lieferung und damit nicht mehr unverzüglich iSd § 377 HGB erfolgt. Ein Rügeschreiben vom 20.5.2002 erhalten zu haben, hat die Klägerin bestritten. Die Beklagte hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, der Vertrag sei mit der Fa. F zustande gekommen, sie sei demzufolge nicht passivlegitimiert. Im übrigen könne der Anspruch gerichtlich nur am Sitz der Firma F - also in England - geltend gemacht werden, das Landgericht sei daher international nicht zuständig. Ferner hat die Beklagte behauptet, es sei vereinbart worden, dass die Klägerin 120 neue, mängelfreie Exemplare liefere. Die an die Fa. F nachgelieferten 120 Broschüren seien aber mit denselben Mängeln behaftet gewesen wie die ersten 500 Exemplare und darüber hinaus wegen abfärbender Druckerfarbe sowie aufgrund von Beschädigungen infolge eines Verpackungsfehlers völlig unbrauchbar. Die Angestellte N. der Fa. F habe die Mängel mit einem Schreiben vom 20.5.2002 gerügt und am selben Tag zur Post gegeben. Das Landgericht hat die Klage - unter Aufhebung des von der Klägerin am 9.9.2002 erwirkten Vollstreckungsbescheides - durch Versäumnisurteil vom 6.2.2003 abgewiesen und das Versäumnisurteil mit der angefochtenen Entscheidung aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei international unzuständig. Die Beklagte sei am Sitz der Firma F in C/GB zu verklagen. Dies folge aus Art. 60 EuGVVO. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, die Beklagte könne als Kaufmann mit persönlichem Wohnsitz in L am Gerichtsstand ihres Wohnsitzes verklagt werden. Art. 60 EuGVVO greife nicht ein, da es sich bei der Fa. F weder um eine Personenhandelsgesellschaft noch um eine Kapitalgesellschaft, sondern lediglich um die Handelsfirma eines Einzelkaufmanns, der Beklagten, ohne eigene Rechtspersönlichkeit handele. Zur materiellen Berechtigung der Klageforderung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts vom 2.10.2003 und des Versäumnisurteils vom 6.2.2003 den Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Hagen vom 9.9.2002 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an sie, die Klägerin, 5.344,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basissatz seit dem 7. Juni 2002 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 3,83 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Das Landgericht war zuständig. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht mit der Begründung verneint, die Beklagte werde als Inhaberin der Firma F in C, Großbritannien, in Anspruch genommen und müsse deshalb in Großbritannien verklagt werden. Da die Beklagte in Deutschland wohnt und an ihrem deutschen Wohnsitz von einer GmbH mit Sitz in Deutschland verklagt wird, handelt es sich bei dieser Klage verfahrensrechtlich um einen Inlandsfall, so dass es eines Rückgriffs auf Vorschriften des internationalen Verfahrensrechts - hier der EuGVVO - nicht bedarf. Die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln ergibt sich aus dem innenstaatlichen Recht, nämlich aus § 13 ZPO. Im übrigen bestimmt auch Art. 2 EuGVVO den Wohnsitz einer natürlichen Person als ihren allgemeinen Gerichtsstand, so dass nach dieser Vorschrift ebenfalls die Zuständigkeit des Landgerichts Köln begründet wäre. Die Tatsache, dass die Beklagte Inhaberin einer Handelsfirma in Großbritannien ist, lässt ihren allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand in L unberührt. Weder das deutsche Recht noch die europäischen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO sehen für diesen Fall vor, dass eine Klage aus dem Betrieb der Handelsniederlassung ausschließlich vor dem Gericht des Ortes erhoben werden muss, an dem sich die Niederlassung befindet. Art. 5 Nr. 5 EuGVVO enthält insoweit lediglich eine konkurrierende Zuständigkeit. II. Die Klage ist begründet. 1. Die Beklagte ist als Inhaberin der Fa. F passiv legitimiert. Der Vertrag über den Druck von 500 Broschüren ist durch die Bestellung des wissenschaftlichen Mitarbeiters der Beklagten, D, zustande gekommen zwischen der Klägerin und der Beklagten als der Inhaberin der in England ansässigen Firma F. Denn bei der Firma F handelt es sich bei lediglich um die Handelsfirma eines Einzelkaufmanns, nämlich der Beklagten. Die vom Landgericht im Urteil ohne Begründung - und gegen den übereinstimmenden Vortrag der Parteien (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 4.3.03, Bl. 89 d.A./ Schriftsatz der Beklagten vom 2.4.03, Bl.100 [102] d.A.) - vertretene Auffassung, die Fa. F besitze eine eigene Rechtspersönlichkeit (S.4 unten des Urteils), hat nach der Aktenlage keine Grundlage: Die Firma F enthält keinen auf eine eigene Rechtspersönlichkeit hindeutenden Zusatz (z.B. "ltd." oder "Incorp."). Auch die Zeichnung der englischen Büroleiterin gibt keinen Hinweis auf eine solche ("E N. - Office Manager and Assistent to Professor B I"). Unten auf dem Geschäftsbriefbogen befindet sich lediglich der Zusatz "Professor B I" und die "Vat Reg. No. ####1". Dies bedeutet für sich nur, dass die Firma in England registriert ist, besagt aber nichts über eine Rechtspersönlichkeit. Die erstmals im Berufungsrechtszug - und damit jedenfalls verspätet - erhobene Behauptung der Beklagten, die Firma F besitze eine eigene Rechtspersönlichkeit, ist ohne Substanz. Für die Darlegung der (Rechts-)Tatsache einer Gesellschaftsform der Fa. F nach englischem Recht mit eigener Rechtspersönlichkeit reicht die Behauptung einer eigenen Steuernummer und der Hinweis auf die Registrierung unter der angegebenen "Vat-Reg.Nr." nicht aus. Gestützt wird die Annahme der Passivlegitimation der Beklagten im übrigen durch die gesamten Umstände der Vertragsanbahnung, des Vertragsschlusses und der Behandlung der Mängelrügen: Zwar hat es im Vorfeld eine Anfrage der Fa. F und mehrere an diese gerichtete Angebote der Klägerin gegeben - wie bereits zuvor offenbar mehrere Druckaufträge mit der Fa. F abgewickelt worden waren. Die Bestellung erfolgte jedoch nach der eigenen Darstellung der Beklagten in X durch ihren wissenschaftlichen Mitarbeiter D, der zugleich weitere 120 Exemplare für die Universität bestellte (Bl.56 d.A,). Auch die Mängelrüge wurde - wiederum nach deren eigenem Vortrag (Bl. 58 unter c) - von der Beklagten persönlich erhoben, und die im Anschluss daran getroffene Vereinbarung schloss ebenfalls die Beklagte persönlich. 2. Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 5.344,55 EUR aus §§ 651, 433 BGB in Verbindung mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über den Ausgleich der Gewährleistungsansprüche der Beklagten. Das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt gemäß Art. 27, 28 EGBGB deutschem Schuldrecht. a.) Für den Druck von 500 Broschüren war zwischen den Parteien ursprünglich ein Preis von 6.750,- EUR zzügl. Zusatzkosten vereinbart worden (Angebot Bl. 9 d.A.). Diesen Preis reduzierte die Klägerin wegen der unstreitigen Druckmängel der Bücher und entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung um 25 % auf 5.344,55 EUR, die Klageforderung. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, zusätzlich 120 Buchexemplare aus Restbeständen an die Fa. F zu liefern. Mit dieser Vereinbarung, die nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben mit dem von der Klägerin dargelegten Inhalt zustande gekommen und von ihr erfüllt worden ist, haben die Parteien die gesetzlichen Gewährleistungsregeln im Vergleichswege abbedungen. aa) Im Verhältnis zwischen den Parteien gelten die Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Die Parteien sind Kaufleute - die Klägerin nach § 1 Abs.2 Nr.9, § 6 HGB; die Beklagte nimmt nach eigener Darstellung mit der Fa. F jedenfalls durch den Verkauf von Fachbüchern am Warenverkehr teil. Für sie gilt, auch wenn sie für die Anwendung dieser Grundsätze nicht einmal Vollkaufmann sein müsste, § 1 HGB. Der Druckauftrag war damit für beide Teile ein Handelsgeschäft. bb) Der wesentliche Inhalt der Vereinbarung wird im Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 6.3.2002 (Bl. 29 d.A.) folgendermaßen beschrieben: "Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen, wie Ihrerseits bereits vorgeschlagen, für die 620 gelieferten Broschüren...einen Preisnachlass von 25 % gewähren und zusätzlich, wie bereits zugesagt, die restliche Auflage von ca. 120 Exemplaren kostenlos zur Verfügung stellen." Damit wird die Behauptung der Klägerin vom Inhalt der Vereinbarung bestätigt, wonach der Restbestand aus der ursprünglichen Bestellung zur Verfügung gestellt werden sollte, nicht etwa ein Neudruck von 120 Exemplaren zugesagt worden war, wie es die Beklagte behauptet. Denn die Formulierung "die restliche Auflage" kann von ihrem objektiven Erklärungswert nicht anders verstanden werden, als dass es sich um die Restbestände aus dem früheren Druckvorgang (der "Auflage") handelt. Die Verpflichtung, 120 Exemplare neu zu drucken, ist mit dieser Formulierung unvereinbar. Sie wäre im übrigen auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise fernliegend, denn mit der Reduzierung des Werklohns um 25 % war den Mängeln bereits Rechnung getragen worden. cc) Der Zugang des Schreibens wird von der Beklagten eingeräumt; seinem Inhalt ist nicht widersprochen worden. Dieses Schweigen gilt unter Kaufleuten nach den Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens als Billigung des Inhalts. Da die Klägerin entsprechend dieser Vereinbarung 120 Exemplare ausgeliefert hat, hat sie Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Summe in Höhe der Klageforderung. 3) Der von der Beklagten behauptete Umstand, dass die nach England gelieferten 120 Exemplare über die bereits gerügten ursprünglichen Druckmängel hinaus Beschädigungen und Farbfehler aufwiesen, hat für die Klageforderung keine Bedeutung. Denn selbst wenn diese Bücher weitere Mängel aufgewiesen hätten, wären diese jedenfalls nicht rechtzeitig gerügt worden. Auch insoweit kommen der Klägerin die Regeln über die Handelsgeschäfte zu Gute: Wie bereits ausgeführt, handelte es sich bei dem Druckauftrag für beide Vertragsteile um ein Handelsgeschäft. Damit traf nach § 377 HGB die Beklagte die Pflicht, die Ware unverzüglich nach Ablieferung am 10.5.2002 zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigte, der Klägerin unverzüglich Anzeige zu machen. § 377 HGB gilt, auch wenn die Bestimmung den Handelkauf betrifft, auch für die Lieferung der von der Klägerin hergestellten Bücher. Denn da es sich um die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen handelt, gilt gemäß § 651 Abs.1 BGB Kaufrecht. Im übrigen würde § 377 HGB über § 381 Abs.2 HGB anzuwenden sein, da es sich um die Lieferung nicht vertretbarer beweglicher Sachen handelt. Die Mängelrüge ist selbst nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht "unverzüglich" erhoben worden. Die von ihr behauptete "umgehende" Rüge wurde nach ihrem eigenen Vortrag erst mit Schreiben der Angestellten N. vom 20.5 2002 erhoben, zehn Tage nach dem Erhalt und dem Auspacken der Ware (vgl. Bl.64 d.A.). Dies ist nicht "unverzüglich". Die Beklagte hätte das Rügerecht im übrigen auch dann verloren, wenn man das behauptete Rügeschreiben vom 20.5.2002 als noch rechtzeitig ansähe, weil dessen Zugang nicht bewiesen ist.. Die Beklagte bietet zwar durch das Zeugnis der Frau N. Beweis dafür an, dass das Schreiben in England auf den Postweg gebracht worden ist - nach § 377 Abs.4 HGB würde die rechtzeitige Absendung der Anzeige zur Erhaltung der Rechte genügen. Die Klägerin bestreitet aber, ein solches Schreiben erhalten zu haben. Für den Zugang des Schreibens tritt die - insoweit beweisbelastete - Beklagte (BGHZ 101,49) jedoch keinen Beweis an. Das als Rüge demnach nur noch in Betracht kommende und unstreitig zugegangene Anwaltsschreiben vom 18.6.2002 (Bl. 41 d.A.) ist unzweifelhaft nicht "unverzüglich" abgesandt worden. 4. Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten (3,83 EUR) stehen der Klägerin nach Verzugsgrundsätzen aufgrund der Mahnung vom 6.6.2002 (Bl.39 d.A.) seit dem 7.6.2002 zu; die geltend gemachte Höhe ist nicht angegriffen worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte: 5.344,55 Euro.

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