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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: 22 U 88/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 434
BGB § 437 Nr. 2
BGB § 476 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 88/03

Anlage zum Protokoll vom 11.11.2003

Verkündet am 11.11.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Müller, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Törl und die Richterin am Landgericht Dr. Potthoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.04.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 291/02 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Zu Recht hat das Landgericht der Zahlungsklage Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws Porsche, Fahrgestell-Nr. XXX, stattgegeben.

Der Kläger war gemäß § 437 Nr. 2 BGB berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, weil das an ihn verkaufte Gebrauchtfahrzeug mangelhaft war und der Beklagte eine Nacherfüllung verweigert hat.

a)

Nach den - mit der Berufung nicht in Zweifel gezogenen - Feststellungen des Sachverständigen I war für den während der Besitzzeit des Klägers eingetretenen Motorschaden ursächlich ein sogenannter Dauerbruch der Ventilfeder eines Zylinder, d.h. es ist irgendwann zu einem Anriss der Ventilfeder gekommen, der sich beim weiteren Betrieb des Fahrzeugs ausgedehnt und schließlich zum vollständigen Bruch der Feder geführt hat.

Der Dauerbruch der Ventilfeder ist kein verschleißbedingter - und bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs unter Berücksichtigung des Alters von 10 1/2 Jahren und der Laufleistung von rund 122.000 km zu erwartender - Defekt und damit als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB zu werten. Der Sachverständigen I hat insoweit ausgeführt, dass ein Federbruch insbesondere auch bei Porsche-Fahrzeugen ganz untypisch sei und normalerweise nie eintrete. Auch soweit der Sachverständige erläutert hat, ein solcher sehr seltener Schaden komme je eher vor, je mehr ein Fahrzeug mit hoher Drehzahl gefahren werde, kann ein Sachmangel im Rechtsinne nicht angenommen werden, da der Kläger - mangels entgegenstehenden Hinweises des Beklagten auf die Fahrweise(n) der Vorbesitzer - von normaler Fahrweise ausgehen durfte und daher nur mit normalem Verschleiß, nicht aber mit dem Vorliegen eines Federanbruchs rechnen musste.

b)

Gemäß § 476 BGB n.F. wird vermutet, dass der Anriss der Ventilfeder, der für den nur einen Tag nach Übergabe - und nach nur rund 700 gefahrenen Kilometern - eingetretenen Motorschaden ursächlich war, bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könnten zwischen dem Anreißen und dem kompletten Abbruch Stunden, Tage aber auch Wochen gelegen haben. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Anriss bereits vor Übergabe vorhanden war.

Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB n.F. gilt grundsätzlich auch für gebrauchte Sachen (Palandt-Putzo, BGB, 62. Aufl., § 476, Rdnr. 4), insbesondere auch für gebrauchte Kraftfahrzeuge (Reinking, DAR, 2002, 15, 23). Eine Beschränkung auf neu hergestellte Sachen würde der umzusetzenden EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf eindeutig widersprechen (Reinking, a.a.O.).

Die Vermutung ist vorliegend auch nicht mit der Art der Sache unvereinbar. Eine solche Unvereinbarkeit kann vor allem gebrauchte Sachen betreffen, bei denen die von vorneherein anzunehmende unterschiedliche Abnutzung zu berücksichtigen ist (vgl. Palandt-Putzo, a.a.O., Rdnr. 10; generell viel enger Reinking, a.a.O., S. 23, der beim Gebrauchtwagen einen Ausschluss der Vermutung erst dann annimmt, wenn sich aufgrund technischer Gründe eindeutig sagen lässt, dass der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorhanden gewesen sein kann).

Im vorliegenden Fall ist der - bereits einen Tag nach Übergabe eingetretene - Motorschaden indes nicht auf einen - bei einem Gebrauchtwagen grundsätzlich in Betracht zu ziehenden - verschleißbedingten Defekt zurückzuführen, sondern beruht auf einem normalerweise auch bei einem Gebrauchtwagen mit dieser Laufleistung untypischen Bruch der Ventilfeder. Ein derart seltener Schaden steht der Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGb n.F. nicht entgegen.

Der Beklagte trägt daher die Beweislast dafür, dass die Ventilfeder bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht angerissen war. Diesen Beweis hat er nicht geführt, so dass der Gewährleistungsanspruch des Klägers durchgreift.

2.

Neben dem entrichteten Kaufpreis kann der Kläger vom Beklagten - was mit der Berufung nicht angegriffen wird - auch die Kosten von 50,00 € für die Anmietung eines Anhängers zur Überführung des liegen gebliebenen Pkws in eine Fachwerkstatt und die Kosten eines vergeblichen Abholversuchs von 35,36 € erstattet verlangen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III.

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab noch hat die Rechtssache über die Rechtsanwendung auf den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.535,36 €

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