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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: 22 W 17/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 | |
ZPO § 216 | |
ZPO § 272 | |
ZPO § 341a |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Müller, des Richters am Oberlandesgericht Heidemann und der Richterin am Amtsgericht Sütterlin-Müsse
am 21. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.02.2005 - 15 O 579/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Mietrückständen in Anspruch. Der Beklagte, der sich auf Gegenansprüche beruft, hat in seiner Klageerwiderung eine Widerklage für den Fall angekündigt, dass in der Güteverhandlung keine Einigung mit dem Kläger erzielt werden könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2004 hat der anwesende Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach dem Scheitern der Güteverhandlung und nach Vernehmung von zwei vorbereitend geladenen Zeugen keinen Antrag gestellt und Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen lassen. Nach Zustellung des Versäumnisurteils hat der ab 18.12.2004 urlaubsabwesende Prozessbevollmächtigte des Beklagten durch ein anderes Mitglied seiner Anwaltssozietät am 05.01.2005 Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen und mitteilen lassen, dass nach Urlaubsrückkehr des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten dieser die angekündigte Widerklage erheben und begründen werde.
Der mit der Sache befasste Einzelrichter hat daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17.01.2005 bestimmt und den anschließenden Antrag des Vertreters des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf Terminsverlegung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die schon früher erklärte Absicht zur Erhebung einer Widerklage keine Terminsverlegung rechtfertige, weil der Beklagte genügend Zeit zur Widerklageerhebung gehabt habe.
Der Beklagte hat daraufhin den Richter am Landgericht T als befangen abgelehnt. Die Kammer des Landgerichts hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, da die Entscheidung des Richters über den Terminsverlegungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des § 227 ZPO erfolgt sei und keine sachwidrigen Erwägungen erkennen lasse. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte sein Ablehnungsgesuch weiter.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen Richter am Landgericht T mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat folgendes:
Die Annahme des Beklagten in seiner Beschwerdebegründung, der Richter habe bis zum Terminstag keinen Hinweis erteilt, dass bei Scheitern der Güteverhandlung sogleich streitig verhandelt werden solle, entspricht nicht dem Akteninhalt. Der Richter hat vielmehr mit Verfügung vom 30.09.2004 Termin zur Güteverhandlung und zugleich zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Mit einer weiteren Verfügung vom 10.11.2004 hat der Richter zudem vorbereitend zwei Zeugen zum Termin vom 13.12.2004 laden lassen, wovon beide Prozessbevollmächtigte Mitteilung erhalten haben. Der Beklagte konnte daher keinen Zweifel haben, dass am 13.12.2004 bei einem Scheitern des Güteversuchs sogleich streitig verhandelt werden sollte.
Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten standen nach Verkündung des Versäumnisurteils am Ende der Verhandlung vom 13.12.2004 (Montag) noch mehrere Werktage bis zu seinem Urlaubsantritt am 18.12.2004 zur Verfügung, um die angekündigte Widerklage zu fertigen und einzureichen. Hilfsweise konnte er den ihn vertretenden Kollegen in seiner Anwaltssozietät damit betrauen, die Widerklage vorzubereiten und mit der Einspruchsschrift vorzulegen.
Die Zivilprozessordnung verpflichtet in zahlreichen Vorschriften das Gericht und die Parteien zur zügigen Erledigung des Rechtsstreits (z.B. §§ 216 Abs. 2, 271 Abs. 1, 272 Abs. 3, 282 ZPO). Das gesetzliche Beschleunigungsgebot gilt gerade auch dann, wenn - wie hier - der in der mündlichen Verhandlung anwesende Prozessbevollmächtigte einer Partei keinen Antrag stellt, sondern Versäumnisurteil gegen seinen Mandanten ergehen lässt und auf diese Weise mit seinem anschließenden Einspruch gegen das Versäumnisurteil die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögert. Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass auf den Einspruch ein neuer Verhandlungstermin unverzüglich (§ 216 Abs. 2 ZPO) und so früh wie möglich (§ 272 Abs. 3 ZPO) zu bestimmen ist, das heißt auf den nächsten freien Termin unter Einhaltung der Ladungsfrist (vgl. BGH, NJW 1981, 286; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 341 a Rdnr. 2; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 341 a Rdnr. 2). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Befolgung gesetzlicher Vorgaben durch den Richter vermag eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.
Da die Einspruchsschrift weder eine Einspruchsbegründung noch einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einspruchsbegründung enthielt, es also weiterhin um den selben Prozessstoff wie im vorangegangenen Verhandlungstermin vom 13.12.2004 ging, war der neue Verhandlungstermin vom 17.01.2005 auch nicht unangemessen kurz angesetzt. Auf die bloße Ankündigung einer Widerklage, zu deren Erhebung hinreichend Gelegenheit bestanden hatte, die aber auch mit der Einspruchsschrift nicht eingereicht worden war und von der weiterhin nicht feststand, ob sie überhaupt eingereicht werden würde, brauchte der Richter bei der Bestimmung des neuen Termins keine Rücksicht zu nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 11.299,60 €
Ende der Entscheidung
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