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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 22 W 65/06
Rechtsgebiete: ZPO, OwiG, StPO


Vorschriften:

ZPO § 141 Abs. 2
ZPO § 141 Abs. 3
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 278
ZPO § 278 Abs. 3 S. 2
ZPO § 380 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 569
OwiG § 46
StPO § 467
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten wird der gegen ihn am 23.08.2006 erlassene Ordnungsgeldbeschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 113/06 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat gegen den zur Güteverhandlung am 23.08.2006 nicht erschienen Geschäftsführer der Beklagten, dessen persönliches Erscheinen hierzu angeordnet war, ein Ordnungsgeld von 500,- € festgesetzt. Für die Gegenseite war niemand erschienen; gegen sie ist auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Versäumnisurteil ergangen. Das den Ordnungsmittelbeschluss enthaltende Sitzungsprotokoll ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 4.9.2006 zugestellt worden; eine Zustellung an den Geschäftsführer der Beklagten ist nicht erfolgt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25.10.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten, der vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beantragt.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht abgeholfen und das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

1.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 567 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §§ 278 Abs. 3 Satz 2, 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO zulässig; sie ist nicht verfristet. Denn die Zweiwochenfrist des § 569 ZPO war mangels Zustellung an den Betroffenen nicht in Lauf gesetzt worden und damit auch nicht abgelaufen.

Die Rechtsmittelfrist wird mit der Zustellung in Gang gesetzt. Betrifft der Beschluss ein Ordnungsmittel gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei, ist die Zustellung an den Betroffenen erforderlich (OLG Hamburg, OLG-Report 2003, 50 f.; Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl., § 141, Rdn. 50). Die Zustellung des den Ordnungsmittelbeschluss enthaltenden Sitzungsprotokolls an den Prozessbevollmächtigten der Partei reicht nicht aus. Denn das Ordnungsmittel betrifft den gesetzlichen Vertreter der Partei über seine Parteistellung im Prozess hinaus persönlich und unmittelbar. Ebenso wie ihm die Ladung gemäß § 141 Abs.2 ZPO persönlich mitzuteilen ist, auch wenn für die Partei ein Prozessbevollmächtigter bestellt worden ist, so ist auch die Sanktion des Nichterscheinens ihm persönlich zuzustellen. Als Betroffener eines gegen ihn persönlich verhängten Ordnungsgeldes befindet er sich, worauf bereits die Bezugnahme in § 141 Abs. 3 ZPO hinweist, in der selben Rolle wie der nicht erschienene Zeuge, dem der Ordnungsmittelbeschluss ebenfalls persönlich zuzustellen ist (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 380 Rdn.8).

Da eine Zustellung an den Beschwerdeführer nicht erfolgt ist, hat die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels zu keinem Zeitpunkt zu laufen begonnen, und die sofortige Beschwerde konnte auch noch mit Schreiben vom 25.10.2006 eingelegt werden. Der vorsorglich beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht.

2.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die auf das Ausbleiben des Beschwerdeführers im Termin zur Güteverhandlung (§ 278 Abs. 3 Satz 1, 2 in Verbindung mit § 141 Abs.3 Satz 1 ZPO) gestützte Verhängung eines Ordnungsgeldes ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sein Erscheinen entbehrlich geworden war.

§ 278 ZPO verfolgt den Zweck, eine einvernehmliche Bereinigung des zwischen den Parteien bestehenden Konflikts zu erreichen (Greger in Zöller, ZPO, 25.Aufl., § 278, Rdn. 1). Da im vorliegenden Fall für die Gegenseite niemand erschienen war, konnte eine Güteverhandlung unabhängig von der Abwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten - und ungeachtet einer möglichen Ermächtigung ihres Prozessbevollmächtigten - nicht stattfinden. Ein gleichwohl gegen ihn verhängtes Ordnungsgeld hätte ausschließlich Strafcharakter. Dies ist jedoch nicht der maßgebliche Grund für die in § 141 Abs.3 Satz 1 ZPO vorgesehene Sanktion, auf die § 278 Abs.3 S.2 ZPO verweist. Ebenso, wie die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die zur Aufklärung des Sachverhalts geladene, aber nicht erschienene Partei nur in Betracht kommt, wenn das unentschuldigte Ausbleiben die Sachaufklärung erschwert oder den Prozess verzögert (Senat, Beschluss vom 20.12.2005, 22 W 68/05; Thomas-Putzo, a.a.O., § 141 Rdn.5, jew. m.w.Nachw.) kommt ein Ordnungsgeld gegen die zum Gütetermin geladene Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter nur in Betracht, wenn eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits gerade an dem Nichterscheinen dieser Partei scheitert. Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil eine Güteverhandlung bereits wegen der nicht erschienenen und nicht vertretenen Gegenpartei nicht stattfinden konnte.

Daher ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass es auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschuldigungsgründe ankommt.

III.

Die Entscheidung löst Gerichtsgebühren nicht aus (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 63. Aufl., § 141 ZPO, Rdn. 59). Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 46 OwiG, 467 StPO (OLG Hamm, MDR 1980, 322; Thomas-Putzo, a.a.O., § 380 Rn. 12 m. w. Nachw.).

Wert der Beschwerde: 500,- €

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