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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: 23 WLw 3/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 887 |
Oberlandesgericht Köln BESCHLUSS
In der Landwirtschaftssache
hat der 23. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln durch die Richter am Oberlandesgericht Müller, Dr. Küpper und Mangen am 20.2.2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 8.1.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Aachen (77Lw 21/03) vom 19.12.2003 wird auf Kosten der Verfügungskläger zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der sofortigen Beschwerde wenden sich die Verfügungskläger dagegen, dass das Amtsgericht ihren Antrag auf Verurteilung des Verfügungsbeklagten zur Zahlung von 479,71 € nicht stattgegeben hat. Der Senat legt das unklare Beschwerdevorbringen dahin aus, dass die Verfügungskläger ferner die Auferlegung der Kosten des Verfahrens nach § 887 ZPO angreifen wollen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die vom Amtsgericht nach § 91 a ZPO getroffene Entscheidung über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens richtet, ist es nach §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 511 ZPO unzulässig, da der Beschwerdewert in der Hauptsache sechshundert Euro nicht übersteigt.
Die sofortige Beschwerde in Bezug auf die Entscheidung zu § 887 ZPO bleibt ohne Erfolg, da sie zumindest unbegründet ist. Den Antrag auf Verurteilung des Verfügungsbeklagten zur Zahlung von 479,-- € hat das Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen. Die Verfügungskläger begehren hiermit nicht mehr Kostenvorschuss nach § 887 ZPO, sondern endgültige Kostenerstattung. Ein derartiger Anspruch muss im normalen Klageverfahren verfolgt werden. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteiles und dem Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2003, von denen nach der Zurückweisung der Berichtigungsanträge der Verfügungskläger auszugehen ist, haben die Verfügungskläger den Antrag im Verfahren nach § 887 ZPO gestellt. Dies ist unzulässig, da nach § 887 Abs. 2 ZPO nur ein Kostenvorschuss zugesprochen werden kann. Erstattung der Kosten für die von ihm - wie hier - ohne gerichtlichen Beschluss durchgeführte Ersatzvornahme kann der Gläubiger nur im Wege der Klage geltend machen (vgl. OLG Köln Rechtspfleger 1993, 85; OLG Hamm MDR 1972, 615; Putzo in: Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 887 Rdn. 14; Zöller-Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 887 Rdn. 10 a.E. und 14 a.E. jew. m.w.N.). Der Antrag wäre allerdings auch unzulässig, wenn die Verfügungskläger ihn - wie sie in der Beschwerdebegründung behaupten - als Hauptantrag im Hauptsacheverfahren gestellt hätten. Dazu hätte das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in ein Verfahren auf Verurteilung zum Kostenersatz übergeleitet werden müssen. Das wäre prozessual nicht statthaft gewesen. Der Übergang vom einstweiligen Rechtsschutzverfahren in das Hauptsacheverfahren ist nicht zulässig (OLG Hamm NJW 1978, 57, 58; OLG München OLGR 1994, 178; Heinze in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 916 Rdn. 2; Reichold in: Thomas-Putzo § 920 Rdn. 3; jew. m.w.N.), zumal es sich bei der von den Verfügungsklägern geltend gemachten Kostenerstattung auch nicht um die Hauptsache zu der beantragten einstweiligen Verfügung gehandelt hätte (vgl. dazu OLG München OLGR 1994, 178). Soweit ein Übergang in das Hauptsache- oder normale Klageverfahren im Einverständnis der Parteien für zulässig erachtet wird (OLG Braunschweig MDR 1971, 1017; w.N. bei Zöller-Vollkommer § 920 Rdn. 14), ergäbe sich im vorliegenden Fall nichts anderes, da jedenfalls der Verfügungsbeklagte mit diesem Übergang nicht einverstanden war. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der Antrag unstatthaft ist, wäre demnach unter diesem Gesichtspunkt gleichermaßen nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Verfügungsklägern die Kosten des Antragsverfahren nach § 887 ZPO auferlegt. Die Voraussetzungen für diesen Antrag waren im Zeitpunkt der Antragstellung schon deswegen nicht gegeben, weil die Verfügungskläger - wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - den Brennstoff bereits bezogen hatten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung ergeht nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 8 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Beschwerdewert: 479,71 €
Ende der Entscheidung
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