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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 23 Wlw 12/08
Rechtsgebiete: HöfeO
Vorschriften:
HöfeO § 1 Abs. 1 | |
HöfeO § 1 Abs. 4 | |
HöfeO § 1 Abs. 4 Satz 1 | |
HöfeO § 10 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5.November 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - L. vom 24. Oktober 2008, - 23 Lw 28/08 - abgeändert.
Das Amtsgericht wird angewiesen, das Grundbuchamt um den Eintrag in das Grundbuch zu ersuchen, dass die kraft Gesetzes entstandene Hofeigenschaft aufgrund der am 23. April 2008 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Erklärung des Antragstellers erloschen ist.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts L. von W, Blatt xxx1, mit Hofstelle in U eingetragenen Grundbesitzes. Bei diesem Grundbesitz handelt es sich um eine landwirtschaftliche Besitzung mit einem Wirtschaftswert von 33.866,- €. Im Grundbuch ist weder ein positiver noch ein negativer Hofvermerk eingetragen.
Am 16. April 2008 hat der Antragsteller die notariell beurkundete Erklärung abgegeben, dass seine landwirtschaftliche Besitzung nicht mehr die Eigenschaft eines Hofes im Sinne der Höfeordnung haben soll. Mit am 23. April 2008 beim Landwirtschaftsgericht eingegangener Schrift hat er beantragt, das Erlöschen der Hofeigenschaft im Grundbuch einzutragen.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2008 den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, Voraussetzung für die Löschung eines Hofvermerks sei dessen Vorhandensein. Es bestehe auch kein Anlass, einen Hofvermerk zum Zweck der Löschung einzutragen. Dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers sei dadurch gedient, dass die Hofaufgabeerklärung mit dem Ersuchen zu den Grundakten gegeben worden sei, sie bei diesen aufzubewahren.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit am 8. November 2008 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Er macht geltend, im Fall der Hofaufgabeerklärung sei nach § 1 Abs. 4 HöfeO die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch Voraussetzung für den Wegfall der Hofeigenschaft. Die bloße Aufbewahrung der Hofaufgabeerklärung bei den Grundakten könne einen Vermerk über das Erlöschen der Hofeigenschaft nicht ersetzen. Einer entsprechenden Eintragung stehe auch nicht entgegen, dass der Hofvermerk zuvor nicht im Grundbuch eingetragen worden sei.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Dem Eigentümer steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 22 Abs.1 LwVG) zu, wenn das Landwirtschaftsgericht es ablehnt, seiner negativen Hoferklärung gemäß § 1 Abs. 4 HöfeO durch ein Ersuchen des Grundbuchamtes auf Löschung des Hofvermerks Folge zu leisten (BGH NJW-RR 1995,705 = RdL 1995,134; NJW-RR 1998,361 = RdL 1998,13; OLG Hamm RdL 2004,26). Dementsprechend findet gegen die Zurückweisung des Antrags, das Erlöschen der Hofeigenschaft im Grundbuch einzutragen, die sofortige Beschwerde statt.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 3 Abs.3 HöfeVfO).
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die landwirtschaftliche Besitzung des Antragstellers ist ein Hof im Sinne des § 1 Abs.1 HöfeO. Sie steht in seinem Alleineigentum, verfügt über eine zu ihrer Bewirtschaftung geeignete Hofstelle und hat einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000,- €. Die Besitzung ist daher auch ohne Eintragung eines Hofvermerks im Grundbuch kraft Gesetzes Hof im Sinne der Höfeordnung.
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 HöfeO verliert eine Besitzung die Eigenschaft als Hof, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Der Verlust der Hofeigenschaft infolge einer so genannten Hoferklärung setzt demnach neben der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Löschung im Grundbuch voraus (BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 11/08 - , zitiert in der Juris-Datenbank).
Im vorliegenden Fall ist zwar im Grundbuch kein Hofvermerk eingetragen, der gelöscht werden könnte. Die vom Antragsteller begehrte Eintragung scheitert daran jedoch nicht. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass der Eigentümer nicht die Eintragung des Hofvermerks abwarten muss, um eine Gestaltungserklärung nach § 1 Abs.4 Satz 1 HöfeO abgeben zu können. Um sicherzustellen, dass eine Besitzung nicht kraft Gesetzes die Hofeigenschaft erlangt, kann er vielmehr vorsorglich die Hofaufgabe erklären (Senat, Beschluss vom 25. November 1980 - 23 WLw 16/80 - RdL 1981,130; Steffen RdL 1974,85 ff.,86; Faßbender DNotZ 1982,736,737; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9.Aufl., § 1 Rn.118; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10.Aufl., § 1 Rn.56). In einem solchen Fall hat das Landwirtschaftsgericht in entsprechender Anwendung des § 10 HöfeVfO das Grundbuchamt von der Erklärung des Eigentümers zu unterrichten und um die Anlegung von Höfeakten zu ersuchen, die bei den Grundakten aufzubewahren sind (Senat a.a.O.; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 10 HöfeVfO Rn.2).
Ein Rechtsschutzinteresse an der Eintragung in die Höfeakten hat der Eigentümer auch, wenn eine kraft Gesetzes entstandene Hofeigenschaft durch Hofaufgabeerklärung erlöschen soll. Deren Eintragung dient ebenso wie diejenige der vorsorglichen Aufgabeerklärung der Beseitigung einer unklaren oder zweifelhaften Rechtslage. Die bloße Aufbewahrung der Hofaufgabeerklärung bei den Grundakten bietet weniger Klarheit und Sicherheit als die Eintragung in zu diesem Zweck angelegte Höfeakten. Ebenso wie für eine vorsorgliche Hofaufgabeerklärung (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo a.a.O.) sind daher auch für eine Aufgabeerklärung der vorliegenden Art in jedem Fall Höfeakten anzulegen.
Es mag sein, dass es nicht der Eintragung eines Hofvermerks zum Zweck ihrer Löschung bedarf (so LG Mönchengladbach MittRhNotK 1981, 45). Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine Eintragung in die anzulegenden Höfeakten etwa folgenden Wortlauts:
"Die kraft Gesetzes entstandene Hofeigenschaft ist aufgrund der am ... beim Landwirtschaftsgericht... (Az.) eingegangenen Erklärung des Eigentümers erloschen"
(Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo § 6 HöfeVfO Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs.1, 18 HöfeVfO, § 45 Abs.1 LwVG.
Geschäftswert: 3.000,- € (§ 19 Buchst. h HöfeVfO, § 30 Abs.2 KostO)
Ende der Entscheidung
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