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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 24 U 40/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 390 Satz 2
ZPO § 38
ZPO § 40
ZPO § 145
ZPO § 145 Abs. 2
ZPO § 148
ZPO § 281 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 40/03

Anlage zum Protokoll vom 2.12.2003

Verkündet am 2.12.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 4.11.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hahn sowie die Richter am Oberlandesgericht Müller und Dr. Küpper

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.1.2003 (5 O 518/01) dahin abgeändert, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu 1/10 zu tragen hat und dass die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz dem Landgericht Düsseldorf, an das das Verfahren hinsichtlich der Widerklage verwiesen worden ist, vorbehalten bleibt.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

A.

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

1.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung fort. Sie wendet sich nicht gegen die Verweisung der Widerklage an das Landgericht Düsseldorf, beantragt insoweit allerdings, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Entscheidung über die Kosten der Widerklage dem Landgericht Düsseldorf vorbehalten bleibt. Sie begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:

Die in Ziffer 7.11 des Unternehmenskaufvertrages vom 1.10.1995 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei gemäß § 38 ZPO unwirksam. Entgegen der Ansicht des Landgerichts fänden Artikel 17 EuGVÜ/LugÜ bzw. Artikel 23 EuGVVO keine Anwendung. Soweit der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2) eingewendet hätten, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Wohnsitz bereits in der Schweiz gehabt hätten, sei Artikel 17 LugÜ einschlägig. Die Beklagte habe die Behauptung jedoch bestritten, so dass hierüber ggfls. Beweis zu erheben gewesen wäre. Die Auffassung des Landgerichts, die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung sei nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen, sei nicht richtig. Die von dem Landgericht angeführten Entscheidungen des EuGH (RIW 1980, 285) und des OLG Hamm (RIW 2000, 382) seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. In beiden Fällen sei es um Gerichtsstandsvereinbarungen gegangen, die vor Inkrafttreten des EuGVÜ bzw. des LugÜ geschlossen worden seien, aber bereits alle Tatbestandsmerkmale des später geschaffenen Artikel 17 Abs. 1 EuGVÜ/LugÜ erfüllt hätten. Im vorliegenden Fall gehe es indes nicht um eine nachträgliche Veränderung der Rechtslage, sondern um eine mögliche nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Wenn zu dem Zeitpunkt des Abschlusses einer Gerichtsstandsvereinbarung alle Beteiligten ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Inland gehabt hätten, sei bei einem späteren Wohnsitzwechsel in einen Mitgliedsstaat des LugÜ dieses für die Beurteilung der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht einschlägig. Anderenfalls könne eine Partei durch Veränderung der tatsächlichen Umstände, nämlich einen Wohnsitzwechsel, nachträglich einseitig die Wirksamkeit einer ursprünglich unwirksamen Gerichtsstandsvereinbarung herbeiführen.

Sollten der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 2) erster Instanz bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben, so sei die Vereinbarung zwar gemäß Artikel 17 Abs. 1 LugÜ wirksam, würde aber für die Beklagte keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründen. Gemäß Artikel 17 Abs. 4 LugÜ behalte eine Partei, zu deren alleinigen Gunsten eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, das Recht, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des LugÜ zuständig sei. Die Zweifel des Landgerichts an der Anwendbarkeit des Artikel 17 Abs. 4 LugÜ seien unbegründet. Für den Fall, dass D nicht nur postalisch, sondern auch rechtlich zu Italien gehören sollte, wäre auf Artikel 17 Abs. 4 EuGVÜ und nicht auf Artikel 23 EuGVVO abzustellen, da für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung der Zeitpunkt ihres Abschlusses maßgebend sei. Selbst wenn man mit dem Landgericht hinsichtlich der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung auf den Zeitpunkt der Klageabhebung abstellen wollte, würde sich an diesem Ergebnis aufgrund der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des EuGH und des OLG Hamm nichts ändern, da nach der dort vertretenen Ansicht das Vertrauen der Parteien in die Wirksamkeit der von ihnen geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung schutzwürdig sei und nicht durch nachträgliche Veränderung der Rechtslage beeinflusst werden könne. Vorliegend hätten die Parteien im Hinblick auf ihre gegenseitigen Ansprüche aus dem Unternehmenskaufvertrag wirksam eine einseitig fakultative Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikel 17 Abs. 4 LugÜ geschlossen, die nur den Kläger und die Drittwiderbeklagten erster Instanz, nicht jedoch die Beklagte an Düsseldorf als ausschließlichen Gerichtsstand binde. Wie das Landgericht richtig erkenne, sei bei der Beurteilung, ob eine einseitig fakultative Gerichtsstandsvereinbarung vorliege, nicht allein darauf abzustellen, ob der gewählte Gerichtsstand für eine der Parteien aufgrund ihres Sitzes objektiv günstiger sei als für die andere. Maßgebend sei vielmehr der gemeinsame Wille der Parteien beim Abschluss der Vereinbarung. Der Wille, eine der Parteien zu begünstigen, könne sich aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten hätten selbst nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es die Käuferin gewesen sei, die aus formalen Gründen auf Düsseldorf als Gerichtsstand bestanden habe. Da sich der Kläger und die Drittwiderbeklagte diesem Wunsch gebeugt hätten, ohne erklärtermaßen ein eigenes Interesse an einer Entscheidung durch das Landgericht Düsseldorf zu haben, hätten sie die Käuferin im Sinne des Artikel 17 Abs. 4 LugÜ begünstigt. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ("exclusive jurisdiction") ergebe sich nichts anderes. Denn Artikel 17 Abs. 4 EuGVVO/LugÜ habe ohnehin nur für ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen Bedeutung. Fehl gehe die Hilfsbegründung des Landgerichts, die Gerichtsstandsvereinbarung begünstige die Beklagte nicht, weil die gegenseitige Interessenlage zu berücksichtigen sei und auch der Kläger und die Drittwiderbeklagten ein allgemeines Interesse an einer für die Beklagte ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung gehabt hätten. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten hätten nach eigener Schilderung ihre Interessen in diesem Punkt aber nicht durchsetzen können. Vor diesem Hintergrund habe sich das Landgericht nicht über den Parteiwillen hinwegsetzen und die in Artikel 14 Abs. 4 LuGÜ vorgesehene Regelung außer Kraft setzen dürfen.

Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts, aus der Gerichtsstandsvereinbarung sei auf ein prozessuales Aufrechnungsverbot zu schließen. Eine bindende Gerichtsstandsvereinbarung könne nur für Ansprüche gelten, die eingeklagt, nicht für Ansprüche, die im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit des Aufrechnungseinwandes hänge nicht davon ab, ob das Gericht zur Entscheidung über die Gegenforderung berufen wäre, wenn diese durch Klage oder Widerklage verfolgt würde. In Rechtsprechung und Schrifttum sei einhellig anerkannt, dass die Frage der Zuständigkeit für die Aufrechnung keine Rolle spiele (vgl. BGHZ 57, 242). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die sich das Landgericht stütze. Nach den von ihm zitierten Entscheidungen des BGH (BGHZ 60, 85, 87 = NJW 1973, 421; BGH NJW 1979, 2477; 2478) könne eine Gerichtsstandsvereinbarung nur dann als prozessuales Aufrechnungsverbot ausgelegt werden, wenn für die zur Aufrechnung gestellte Forderung die Deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Der BGH hebe darauf ab, dass die Parteien durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts zum Ausdruck bringen würden, dass die Gerichte eines bestimmten Staates entscheiden sollten, weil zumindest eine Partei mit Organisation, Funktionsweise und Sprache dieses ausländischen Gerichts besonders vertraut sei und dessen Entscheidung deshalb besonderes Vertrauen entgegenbringe. Dagegen sei es hier um das reine Bequemlichkeitsinteresse gegangen. Abgesehen davon, dass die Annahme eines prozessualen Aufrechnungsverbotes dem Interesse der Parteien an einer ökonomischen Prozessführung und dem Gebot der Waffengleichheit widerspreche, sei die Annahme eines prozessualen Aufrechnungsverbots durch nichts begründet, wenn die zwischen den Parteien abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung - wie hier - die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes begründe. Für die Prozessaufrechnung gebe es nämlich im deutschen Prozessrecht kein Zuständigkeitserfordernis. Soweit der BGH in der Vergangenheit bei Fällen mit Auslandsberührung von dieser allgemeinen Regel insofern abgewichen sei, als er bei Aufrechnungserklärungen mit bestrittenen, inkonnexen Forderungen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verlangt habe, habe er diese Rechtsprechung mittlerweile aufgegeben und sich der Rechtsprechung des EuGH (NJW 1996, 42, 43) angeschlossen, wonach "die Verteidigungsmittel, die geltend gemacht werden können, und die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen kann, (...) sich nach nationalem Recht (bestimmen)". Damit gelte auch bei internationalen Sachverhalten, dass die Voraussetzungen einer Aufrechnung sich ausschließlich nach deutschem Recht richteten. Die Überlegungen des BGH zu einem prozessualen Aufrechnungsverbot bei der internationalen Zuständigkeit ausländischer Gerichte infolge Gerichtsstandsvereinbarungen seien dagegen nicht einschlägig. Die weitere Begründung des Landgerichts, nur durch ein prozessuales Aufrechnungsverbot seien divergierende Entscheidungen zu vermeiden, überzeuge ebensowenig. Zum einen sei das Risiko einer Entscheidungsdivergenz durch das Landgericht verursacht worden, da es die Widerklage fälschlicherweise an das Landgericht Düsseldorf verwiesen habe. Im übrigen gingen die Überlegungen auch fehl. Der ZPO seien derartige Situationen nicht fremd. Wäre die Auffassung des Landgerichts richtig, müsse die Aufrechnung mit bereits anderweitig rechtshängigen Forderungen grundsätzlich ausgeschlossen sein. Nach allgemeiner Ansicht sei die Aufrechnung in derartigen Fällen aber zulässig. Die Gefahr nicht übereinstimmender Entscheidungen werde dadurch gebannt, dass der Prozess nach § 148 ZPO ausgesetzt werden könne, bis das andere Gericht über die zur Aufrechnung gestellte Forderung entschieden habe.

Mit der Berufung beantragt die Beklagte neben der Klageabweisung zusätzlich, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass nur über die Kosten der Klage entschieden und die Kostenentscheidung im übrigen dem Landgericht Düsseldorf vorbehalten wird. Das Landgericht habe über die Kosten des gesamten Rechtsstreits entschieden, obwohl es die Entscheidung über die Widerklage an das Landgericht Düsseldorf verwiesen und nur über die Klageforderung eine Sachentscheidung getroffen habe. Damit habe es die gesetzliche Regelung des § 281 Abs. 3 ZPO verletzt, der zufolge die Kosten der Widerklage Teil der Kosten des noch - nunmehr vor dem zuständigen Gericht - anhängigen Rechtstreites seien. Über diese Kosten habe grundsätzlich das Gericht zu entscheiden, an das verwiesen worden sei. Das Landgericht habe also gegen den Grundsatz verstoßen, dass eine Verweisungsentscheidung keine Kostenentscheidung enthalten dürfe. Die negativen Auswirkungen der falschen Kostenentscheidung seien zunächst durch die Streitwertfestsetzung im Urteil kompensiert worden. Sie wirkten sich für die Parteien erst nachteilig aus, nachdem das Landgericht den ursprünglichen Streitwertbeschluss, der den Streitwert auf die Klageforderung begrenzt habe, abgeändert und den Wert der Klage sowie der Widerklage zusammengerechnet habe. Das habe zur Folge, dass die Parteien nunmehr Gefahr liefen, Kosten für den Teil des Rechtsstreites, über den noch nicht entschieden worden sei, sondern der noch beim Landgericht Düsseldorf anhängig sei, zweimal zu zahlen.

2.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Verfahren an das Landgericht Köln zurückzuverweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Das LugÜ sei anwendbar, weil der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmenskaufvertrages vom 1.10.1995 ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätten. Im übrigen sei mit dem Landgericht für die Wirksamkeit der Vereinbarung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen. Bei der getroffenen Vereinbarung handele es sich auch nicht nur um eine einseitige und fakultative Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne der Artikel 17 Abs. 4 EuGVÜ/LugÜ. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten gegen ihre erklärten Absichten Düsseldorf als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hätten, weil die Käuferin aus formalen Gründen darauf bestanden habe, reiche nicht aus, um eine einseitig begünstigende Vereinbarung anzunehmen. Eine Vereinbarung enthalte nicht deswegen eine einseitige Begünstigung, nur weil die Gerichte für zuständig erklärt würden, bei denen die vermeintlich begünstigte Partei ihren Sitz habe. Von einer einseitigen Begünstigung könne objektiv nicht die Rede sein, weil unabhängig davon, ob Köln oder Düsseldorf Austragungsort etwaiger gerichtlicher Streitigkeiten werden würde, ein sachlich relevanter Vorteil des einen oder anderen Ortes für die in der Schweiz lebenden Parteien, Kläger und Drittwiderbeklagte zu 2), nicht erkennbar gewesen sei. Entscheidend für getroffene Vereinbarungen sei das einigende Interesse an einer einheitlichen, ausschließlichen und wirksamen Festlegung des Streitortes gewesen. Zu dieser Vereinbarung sei es wie folgt gekommen: Die Q habe ursprünglich den Vertrag den Gesetzen von "T, USA" unterwerfen wollen. Dies hätten die Verkäufer abgelehnt, so dass zunächst Frankfurt als Gerichtsstand in Betracht gezogen worden sei, bis es dann - nach der Erwägung von Köln - zur endgültigen Festlegung des Gerichtsstandes in Düsseldorf gekommen sei, weil als Käuferin nun nicht mehr die Q1 mit Sitz in den USA, sondern die deutsche Tochterfirma Q2 Germany GmbH aufgetreten sei, die ihren handelsregisterlich eingetragenen und maßgeblichen Sitz in Düsseldorf gehabt habe. Die Absichten der Widerbeklagten hätten sich zwar zuletzt auf den Gerichtsstand Köln konzentriert, was dem tatsächlichen Domizil der Käuferin entsprochen habe; im gemeinsamen Interesse einer wirksamen Regelung habe man sich dann aber einvernehmlich für Düsseldorf entschieden, weil die Käuferin dort noch eingetragen gewesen sei. Diese Vereinbarung begünstige ersichtlich beide Parteien. Dem Landgericht sei auch darin beizutreten, dass der Vereinbarung über den ausschließlichen Gerichtsstand ein prozessuales Aufrechnungsverbot zu entnehmen sei. Zwar könne der so begründete ausschließliche Gerichtsstand nicht ohne weiteres die Aufrechnung mit einem der Abrede unterliegenden Anspruch vor einem anderen als dem für die Klage zuständigen Gericht ausschließen. Vorliegend könne auch dem Wortlaut der Vereinbarung ein Aufrechnungsverbot nicht entnommen werden. Jedoch sei ein entsprechender Parteiwille nach dem geschilderten Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung deutlich erkennbar. Der Einwand der Beklagten, die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung als Aufrechnungsverbot sei nach der Rechtsprechung nur dann möglich, wenn für die zur Aufrechnung gestellte Forderung die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei, lasse sich nicht halten. Denn im Falle der Parteien sei ja wegen des Auslandswohnsitzes des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 2) nach der internationalen Gerichtszuständigkeit zu fragen. Richtig stelle das Landgericht fest, dass das Ziel einer Gerichtsstandvereinbarung unterlaufen würde, wenn es möglich wäre, über Umwege doch einen Teil des der Prorogation unterworfenen Streits vor anderen Gerichten auszutragen. Die Parteien hätten durch die Gerichtstandsvereinbarung divergierende Entscheidungen und Abwicklungsprobleme im Zusammenhang mit ein und dem selben Unternehmensverkauf gerade vermeiden wollen.

3.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet.

I.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger und die übrigen Widerbeklagten haben in Ziff. 7.11 des Unternehmenskaufvertrages vom 1.10.1995 mit der Käuferin folgende Gerichtsstandsvereinbarung getroffen: "The parties agree to submit to the exclusive jurisdiction of the courts of Düsseldorf." Das Landgericht nimmt an, dass diese Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17 EuGVÜ/LugÜ bzw. Artikel 23 EuGVVO wirksam sei, dass sie nicht lediglich einseitig zu Gunsten der Beklagten Bindungswirkung entfalte und dass sie ein Aufrechnungsverbot enthalte. Dem stimmt der Senat zu. Die Angriffe der Berufung sind unbegründet.

1.

Anwendbar sind je nach Wohnsitz des Klägers entweder das LugÜ oder das EuGVÜ bzw. EuGVVO. Die EuGVVO unterscheidet sich von den beiden übrigen Übereinkommen insofern, als Artikel 23 EuGVVO im Gegensatz zu Artikel 17 Abs. 4 EuGVÜ/LugÜ keine Bestimmung enthält, wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung auch nur zu Gunsten einer der Parteien getroffen werden kann. Nach Artikel 66 Abs. 1 EuGVVO gilt diese Verordnung für Klagen, die erhoben worden sind, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist. In Kraft getreten ist die Verordnung am 01.03.2002 (Artikel 76 EuGVVO). In Deutschland ist die Klagezustellung maßgebend. Dies gilt auch für Klagen, denen eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Grunde liegt (Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 23. Aufl., Artikel 66 EuGVVO Rdn. 2). Da die Klage bereits am 24.01.2002 zugestellt worden ist (Bl. 18 d. A.), kommt hier für den Fall, dass der Wohnsitz des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) in Italien liegen sollte, das EuGVÜ, bei einem Wohnsitz in der Schweiz das LugÜ zur Anwendung. Letztlich kann dies allerdings dahinstehen, da im Rahmen der Privatautonomie auch nach Artikel 23 EuGVVO eine einseitig fakultative Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden kann (Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl., Artikel 23 EuGVVO Rdn. 44) und die übrigen im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften der verschiedenen Übereinkommen inhaltlich übereinstimmen.

2.

Die Gerichtsstandsvereinbarung ist nach Artikel 17 LugÜ/ EuGVÜ bzw. Artikel 23 EuGVVO wirksam und bindet die Beklagte. Dass die Beklagte nicht selbst Vertragspartei des Unternehmenskaufvertrages ist, steht deren Bindung an die Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen. Sie stützt die Aufrechnungsforderung auf vertragliche Garantien, die sich an die Käuferin ebenso wie an die einzelnen gekauften Gesellschaften, u. a. an die Beklagte, gerichtet hätten. Insoweit beruft sie sich also auf einen Vertrag zugunsten Dritter. In einem derartigen Vertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarungen binden aber auch den Dritten, der Rechte aus dem Vertrag herleitet (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, Artikel 17 EuGVÜ Rdn. 28; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Artikel 23 Rdn. 43).

Voraussetzung der Artikel 17 LugÜ/EuGVÜ bzw. Artikel 23 EuGVVO, die nach allgemeiner Auffassung die §§ 38, 40 ZPO verdrängen (z. B. OLG Hamm RIW 2000, 382, 383; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Auflage, Artikel 23 Rdn. 16; Zöller-Geimer Artikel 23 EuGVVO Rdn. 32 f.), ist zum einen, dass zumindest eine Vertragspartei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat und die Zuständigkeit des Gerichtes eines Mitgliedschaftsstaates vereinbart wird (EuGH NJW 2001, 501). Das ist hier der Fall. Nach wohl allgemeiner Meinung ist darüber hinaus ein Auslandsbezug erforderlich; nicht alle Vertragsparteien dürfen ihren Wohnsitz im gleichen Vertragsstaat haben (OLG Hamm IPRax 1999, 244; Kropholler Art. 23 Rdn. 2; Schlosser Art. 23 Rdn. 6; Thomas/Putzo-Hüßtege Art.23 EuGVVO Rdn. 2; Zöller-Geimer Artikel 23 EuGVVO Rdn. 10 und 11). Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung im Jahre 1995 seinen Wohnsitz in Italien bzw. der Schweiz gehabt habe; sein Wohnsitz sei Köln gewesen (Bl. 159 f. d.A.). Darauf kommt es indes nicht an, weil nicht dieser Zeitpunkt, sondern derjenige der Klageerhebung maßgeblich ist. Als Sachurteilsvoraussetzung muss die internationale Zuständigkeit bei Klageerhebung, spätestens bei Erlass der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (Münchener Kommentar-Gottwald, ZPO, 2. Auflage, Artikel 17 EuGVÜ Rdn. 13). Dies ist deshalb auch maßgebender Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung (OLG Hamm RIW 2000, 382; Auer in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Artikel 17 EuGVÜ Rdn. 30 f.; Hausmann in: Wieczorek, ZPO, 3. Auflage, Anhang I, § 40 Artikel 17 EuGVÜ Rdn. 11 ders. in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Auflage, Rdn. 2122; Kropholler a. a. O. Rdn. 11; Münchener Kommentar-Gottwald a. a. O.; Schlosser a. a. O. Rdn. 9; Thomas/Putzo-Hüßtege Artikel 25 EuGVVO Rdn. 19; wohl allgemein auf den Zeitpunkt der Gerichtsstandsvereinbarung abstellend Stein/Jonas-Bork ZPO, 21. Auflage, § 38 Rdn. 25). Während für die Willensübereinkunft auf den Zeitpunkt des Abschlusses abzustellen ist, ist für die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen, namentlich für die Anknüpfungstatsachen - wozu der Wohnsitz zählt - der Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der gerichtlichen Entscheidung entscheidend (Thomas/Putzo- Hüßtege a. a. O.). Soweit hiervon Ausnahmen gemacht werden, betrifft dies den Fall der nachträglichen Wohnsitzverlegung in das Inland. Dadurch könne eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht unwirksam gemacht werden, da das Vertrauen auf die Wirksamkeit der Vereinbarung schutzwürdig sei (so Auer, Gottwald, Hausmann, Kropholler , Schlosser jeweils a. a. O.). Diese Erwägung erfasst jedoch nicht den umgekehrten, hier vorliegenden Fall, dass durch die Verlegung des Wohnsitzes die Voraussetzungen für die von den Parteien von Beginn an gewollte Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nachträglich geschaffen werden. Ein etwaiges Vertrauen in die Unwirksamkeit der Vereinbarung wäre nicht schutzwürdig (OLG Hamm RIW 2000, 382, 384).

3.

Die Gerichtsstandvereinbarung hat - dies führt das Landgericht richtig aus - die Vermutung der Ausschließlichkeit für sich (vgl. OLG Hamm RIW 2000, 382; Münchener Kommentar-Gottwald Artikel 17 Rdn. 69; Thomas/Putzo-Hüßtege Artikel 23 EuGVVO Rdn. 21; Zöller-Geimer Artikel 23 EuGVVO Rdn. 42). Es handelt sich auch nicht um eine lediglich den Kläger und die übrigen Widerbeklagten bindende Vereinbarung, die der Beklagten fakultativ einen zusätzlichen Gerichtsstand einräumen würde. Artikel 17 Abs. 4 LugÜ/EuGVÜ bestimmt, dass dann, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden ist, diese das Recht behält, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des Übereinkommens zuständig ist. Durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist geklärt, dass dies nicht allein danach zu entscheiden ist, ob der gewählte Gerichtsstand für eine der Parteien objektiv günstiger ist als für die andere. Maßgebend ist vielmehr der gemeinsame Parteiwille bei Abschluss der Vereinbarung, der durch deren Auslegung zu ermitteln ist. Der Wille, eine der Parteien zu begünstigen, kann sich nicht nur aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung ergeben, muss sich aber jedenfalls aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses klar ergeben (BGH IPRax 1999, 246 = NJW-RR 1999, 137 unter Hinweis auf EuGHE 1986, 1951 = RIW 1986, 636; zum früheren Meinungsstand Münchener Kommentar-Gottwald Artikel 17 EuGVÜ Rdn. 67). Der BGH hat in der angeführten Entscheidung eine einseitig fakultative Gerichtsstandsvereinbarung angenommen. In dem dortigen Fall war die Gerichtsstandsklausel auf Wunsch der Klägerin aufgenommen worden, die im Gegensatz zur Beklagten eine ausländische Muttergesellschaft und deshalb ein Interesse daran hatte, dass der Rechtsstreit nicht vor den Heimatgerichten der Klägerin ausgetragen würde. Vorliegend war es ebenfalls nur eine Partei, nämlich die Käuferin, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die auf Düsseldorf als ausschließlichem Gerichtsstand bestanden hat. Dem Landgericht ist aber darin zu folgen, dass sich hieraus nicht eine einseitige Bindungswirkung nur zugunsten der Käuferin bzw. der Beklagten ergibt. Dagegen spricht insbesondere der Wortlaut der Vereinbarung "exclusive jurisdiction". Der Einwand der Berufung, Artikel 17 LugÜ/EuGVÜ habe ohnehin nur für Gerichtsstandsvereinbarungen Bedeutung, die ausschließliche Geltung beanspruchten, verfängt nicht. Gerade angesichts des klaren Wortlauts wäre zu erwarten, dass eine Einschränkung hinsichtlich der persönlichen Bindungswirkung eindeutig zum Ausdruck gebracht worden wäre, wenn die Parteien sie beabsichtigt hätten. Demgegenüber unterstreicht die Verwendung des Ausdruckes "exclusive jurisdiction" die Überzeugungskraft der Erwägung des Landgerichts, dass die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes unabhängig vom konkreten Ort auch im Interesse des Klägers und der übrigen Widerbeklagten gelegen hat, da sich nur so der Gefahr von widerstreitenden Entscheidungen aufgrund der Zuständigkeit verschiedener Gerichte begegnen lässt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Widerbeklagten - wie in der Berufungserwiderung unwidersprochen vorgetragen wird - ebenfalls einen gemeinsamen Gerichtsstand vereinbaren wollten, wenngleich nicht Düsseldorf, sondern Köln. Unter dem Gesichtspunkt des Bequemlichkeitsinteresses war die Vereinbarung des Gerichtsstandes Düsseldorf für die Widerbeklagten nicht von erheblichem Nachteil. Umgekehrt hatte auch der Bequemlichkeitsvorteil der Käuferin kein erhebliches Gewicht. All dies spricht gegen die Annahme einer einseitig fakultativen Gerichtsstandsvereinbarung, wobei zusätzlich zu bedenken ist, dass eine derartige "zuständigkeitsrechtliche Paschastellung" die Ausnahme ist. Sie bedarf in der Regel der ausdrücklichen Vereinbarung und muss jedenfalls eindeutig festgestellt werden können (vgl. Zöller-Geimer Artikel 23, EuGVVO Rdn. 44; ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann Artikel 17 EuGVÜ Rdn. 27).

4.

Dem Landgericht ist auch in der Annahme eines Aufrechnungsverbotes zu folgen. Das Landgericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH. Dieser hat in Fällen, in denen für Streitigkeiten aus einem Vertrag mit einem ausländischen Partner dessen Heimatgerichte als allein zuständig vereinbart worden waren, der Gerichtsstandsvereinbarung im Wege der Auslegung ein prozessuales Aufrechnungsverbot in dem Sinne entnommen, dass die Aufrechnung mit einer von der Zuständigkeitsabrede betroffenen Gegenforderung vor einem anderen als dem vereinbarten Gericht vertraglich verboten sei (BGHZ 60, 85, 87 ff. = NJW 1973, 421, 422; NJW 1973, 422; NJW 1979, 2477, 2778; NJW 1981, 2644, 2645; ebenso OLG Hamm RIW 1999, 787). Das Aufrechnungsverbot hat zur Folge, dass die Prozessaufrechnung nicht zu berücksichtigen und die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu verurteilen ist (BGH NJW 1993, 2753, 2755 m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum teilweise auf Zustimmung, teilweise auf Kritik und Zurückhaltung gestoßen (dem BGH grundsätzlich folgend: Stein/Jonas-Bork, § 38 Rdn. 19 a) und 29 a); Stein/Jonas-Leipold, § 145 Rdn. 41; Musielak-Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 145 Rdn. 34; Auer a. a. O. Rdn. 158; ablehnend oder kritisch: Busse MDR 2001, 729, 732; Geimer NJW 1973, 951, 952; Zöller-Geimer IZPR Rdn. 89 und Artikel 23 EuGVVO Rdn. 48; Münchener Kommentar-Gottwald Artikel 17 EuGVÜ Rdn. 73; Hausmann in: Wieczorek Artikel 17 EuGVÜ Rdn. 88; ders. in: Reitmann/Martiny Rdn. 2197; wohl auch Kropholler Rdn. 100). Zur Begründung hat der BGH in seinen Entscheidungen auf das erkennbar gemachte, den Vertragsinhalt bestimmende Interesse der begünstigten Partei hingewiesen, alle Streitigkeiten aus dem Vertrag in ihrem Heimatstaat unter der ihr vertrauten Verfahrensordnung und in ihrer Sprache, möglicherweise auch nach ihrem heimatlichen materiellen Recht auszutragen. Dieser Gesichtspunkt greift im vorliegenden Fall nicht ein, da der Kläger und die übrigen Widerbeklagten Deutsche und die Gerichte in Köln für sie daher ebenfalls "Heimatgerichte" sind. Der Fall erhält seinen internationalrechtlichen Bezug allein daraus, dass der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Die Frage des Aufrechnungsverbotes ist deshalb nicht anders zu beurteilen als bei einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen deutschen Parteien nach § 38 ZPO. Auch in diesem Fall kann in einer Gerichtsstandsklausel ein Aufrechnungsverbot liegen, wenn ein dahingehender Parteiwille erkennbar ist (vgl. Musielak-Stadler, § 145 Rdn. 24; Zöller-Greger § 145 Rdn. 20; Schreiber ZZP 90 (1977), 395, 408). Das Landgericht stellt überzeugend darauf ab, dass der erkennbare Zweck der Gerichtsstandsvereinbarung darin zu sehen sei, divergierende Entscheidungen zu vermeiden, was gerade in Ansehung der Komplexität und der Vielgestaltigkeit der denkbaren Abwicklungsprobleme im Zusammenhang mit dem Unternehmenskaufvertrag der tragende Grund für die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes gewesen sei. Das findet eine Stütze auch in der Rechtsprechung des BGH. Dieser hat allgemein ausgesprochen, dass es nicht sachgerecht erscheine, entsprechend einer insoweit eindeutigen Gerichtsstandsklausel Widerklagen vor dem Gericht der beklagten Partei auszuschließen, die dieselben Gegenansprüche geltend machende Aufrechnung aber zuzulassen (NJW 1979, 2477, 2478; NJW 1981, 2644, 2645). So liegt es hier ebenfalls. Eine wirksame, beide Parteien bindende Gerichtsstandsvereinbarung hat zur Folge, dass auch der Gerichtsstand der Widerklage, soweit er überhaupt einschlägig wäre, derogiert ist (für § 33 ZPO z.B. BGH NJW 1981, 2644; OLG Hamm RIW 1999, 787, 788; Zöller-Vollkommer, § 33 Rnr. 30; für Artikel 6 Nr. 3 LugÜ/EuGVÜ/EuGVVO Kropholler Art. 23 Rdn. 98; Münchener Kommentar-Gottwald Artikel 17 EuGVÜ Rdnr. 74; Schlosser Artikel 23 Rdn. 40; Thomas/Putzo-Hüßtege Artikel 23 Rdn. 21). Dementsprechend hat das Landgericht die Widerklage zu Recht an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Im übrigen wäre es der Beklagten selbst bei einer Geltung des gesetzlichen Widerklagegerichtsstandes unbenommen, ihre Ansprüche aus dem Unternehmenskauf bei dem Landgericht Düsseldorf einzuklagen. Die damit verbundene Möglichkeit, dass zwei verschiedene Gerichte über im Wege der Aufrechnung und der Klage geltend gemachte Ansprüche aus dem Unternehmensverkauf zu entscheiden hätten, entspräche nicht dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie und dem in der Vereinbarung der "exclusive jurisdiction" der Gerichte in Düsseldorf erkennbar werdenden Interesse der Parteien an der Entscheidungsbefugnis eines einzigen Gerichtes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klausel sich schon ihrem Wortlaut nach ("jurisdiction") nicht auf das klageweise Geltendmachen von Ansprüchen beschränkt, sondern Streitigkeiten aus dem Unternehmenskaufvertrag umfassend den Gerichten in Düsseldorf zuweist. Dass die Parteien mit der Gerichtsstandsklausel erkennbar den Zweck verfolgt haben, Streitigkeiten aus dem Unternehmenskauf ausschließlich vor einem einzigen Gericht auszutragen, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt. Ihr Gegenargument, das Landgericht habe die Gefahr divergierender Entscheidung dadurch selbst verursacht, dass es die Widerklage rechtsfehlerhaft an das Landgericht Düsseldorf verwiesen habe, verfängt aus den angeführten Gründen nicht. Dass ein Aufrechnungsverbot für die Beklagte insofern nachteilig sein kann, als sie im Falle der Verjährung ihre Ansprüche nach § 390 Satz 2 BGB noch zur Aufrechnung stellen könnte, rechtfertigt keine andere Auslegung. Dies ist ein Gesichtspunkt, der der Beklagten bereits bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung bekannt sein musste, so dass sie sich hierauf einstellen konnte.

Keiner Entscheidung bedarf, ob für die Aufrechnung allgemein und insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit den Regelungen des EuGVÜ oder der EuGVVO unterliegt, eine internationale Aufrechnungszuständigkeit des mit der Hauptforderung befassten Gerichts zu verlangen ist (dazu BGHZ 149, 120 = NJW 2002, 2182 m. Anm. Vollkommer MDR 2002, 412, Heß/Müller JZ 2002, 607 und Dörner JR 2002, 503). Die Problematik der internationalen Aufrechnungszuständigkeit stellt sich unabhängig von den jeweiligen Vereinbarungen der Parteien. Selbst wenn sie nicht erforderlich sein sollte, stünde das der Auslegung einer Gerichtsstandvereinbarung als Aufrechnungsverbot nicht entgegen.

II.

Begründet ist die Berufung, soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass das Landgericht ihr die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits auferlegt und die Entscheidung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten der Widerklage nicht dem Landgericht Düsseldorf vorbehalten hat.

Das Landgericht hat die Widerklage an das Landgericht Düsseldorf verwiesen, also eine Teilverweisung vorgenommen. Eine Teilverweisung ist zulässig, wo auch die Abtrennung nach § 145 ZPO zulässig und erfolgt ist (Zöller-Greger § 281 Rdn. 8; Stein/Jonas-Leipold § 145 Rdn. 9; Musielak-Foerste § 281 Rdn. 7; Münchener Kommentar- Prütting § 281 Rdn. 27). Eine Abtrennung des Verfahrens zur Widerklage war hier nach § 145 Abs. 2 ZPO zulässig. Eine Trennung, die angeordnet werden muss, bevor die Verweisung ausgesprochen wird, kann auch stillschweigend erfolgen (vgl. OLG München MDR 1996, 642 = NJW-RR 1996, 1279 = OLGR 1996). Die damit zulässige, von der Beklagten im übrigen nicht angegriffene Teilverweisung und Verfahrenstrennung hat zur Folge, dass für die Zukunft in jeder Beziehung selbständige Verfahren entstehen (OLG München a.a.O.). Bis zur Trennung ist ein einheitlicher Streitwert anzusetzen, ab dann sind die getrennten Verfahren selbständig zu bewerten (Schneider-Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Auflage, Rdn. 3625; Zöller-Herget § 3 Rdn. 16 Stichwort "Prozesstrennung, Prozessverbindung"; Madert, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 4. Aufl., Rdn. 382). Die vom Landgericht demgemäß zu Recht vorgenommene Erhöhung des Streitwerts um den Wert der Widerklage (§ 19 Abs. 1 GKG, vgl. Beschluss des Senats vom 2.12.2003 zur Streitwertbeschwerde 24 W 7/03) hat zur Folge, dass die Beklagte dem Risiko ausgesetzt ist, die auf die Widerklage entfallenen Kosten selbst im Falle eines Obsiegens hinsichtlich der Widerklage zumindest teilweise und im Falle eines Unterliegens zum Teil doppelt zu tragen. Denn die Trennung hat zur Folge, dass im neuen Verfahren auch die Gerichts- und Anwaltsgebühren erneut entstehen, wobei die Gebühren nach der Trennung für jedes Verfahren nach seinem Streitwert gesondert zu berechnen sind. Zwar sind im ursprünglichen Verfahren freigewordene und bezahlte Kosten auf die Kosten für das abgetrennte Verfahren zu verrechnen sind (OLG München a.a.O.; Stein/Jonas-Leipold, § 145 Rdn. 25; Zöller-Greger, § 145 Rdn. 28; Münchener Kommentar-Peters, § 145 Rdn. 15; Musielak-Stadler, § 145 Rdn. 35 f. Für die Rechtsanwaltsgebühren wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Rechtsanwalt die Wahl habe, ob er einheitlich die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert oder gesondert aus den getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelwerten geltend macht; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 74 = Jur. Büro 2000, 136 = Rechtspfleger 2000, 84; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, § 31 Rdn. 52 und 71; Gebauer-Schneider, BRAGO, § 31 Rdn. 43; a.A. Göttlich-Mümmler, BRAGO, 20. Auflage, Stichwort "Prozesstrennung"). Das Risiko einer unberechtigten Belastung der Beklagten mit Kosten der Widerklage lässt sich indessen nur dadurch beseitigen, dass die Kosten des ersten Rechtszuges zu einem der Widerklage entsprechenden Anteil (§ 92 ZPO) der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vorbehalten werden (vgl. BGHZ 12, 53, 70).

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzlich Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert: 102.258,38 €

Ende der Entscheidung

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