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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 24 U 52/03
Rechtsgebiete: DÜG, AGBG, ZPO, BGB


Vorschriften:

DÜG § 1
AGBG § 11 Nr. 7
ZPO § 287
BGB § 252
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 278
BGB § 282 a.F.
BGB § 284
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

24 U 52/03

Anlage zum Protokoll vom 02.12.2003

Verkündet am 02.12.2003

in dem Rechtstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hahn sowie die Richter am Oberlandesgericht Müller und Dr. Küpper

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.Februar 2003 (22 0 298/02) dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an den Kläger 5.248,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 21. Oktober 2001 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass der Kläger die Kameratasche mit der Filmausrüstung entsprechend den von ihm mit der Klageschrift vorgelegten Gepäcktickets (Bl. 13 d. A.) am 23.8.2000 auf dem Flug von L nach B bei der Beklagten als Fluggepäck aufgegeben hat.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorprozessual geleisteten Zahlung von 273,54 € fort. Er begründet das Rechtsmittel wie folgt: Es liege kein unter Artikel 18 oder 19 Warschauer Abkommen (WA) einzuordnender Sachverhalt vor. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus B am 08.09.2000 sei der Kläger zu dem Schalter der Beklagten auf dem Flughafen L gegangen. Dort habe er sich nach dem in B nicht eingetroffenen Gepäckstück, einer Kameratasche ("camera-bag"), erkundigt. Der dortige Mitarbeiter habe im Computer des Fundbüros des Flughafens ("Lost-and-Found-Store") nachgesehen und festgestellt, dass die Kameratasche dort gelagert habe. Aufgrund eines Computerabsturzes habe er allerdings nicht feststellen können, in welchem Raum des Fundbüros sich die Kameratasche befunden habe. Es sei vereinbart worden, dass, sobald diese Feststellung möglich sei, die Kameratasche zu seinem Mitarbeiter K gebracht werden solle. Dies sei am Abend des 08.09.2000 geschehen. In diesem Zusammenhang habe der Mitarbeiter der Beklagten erklärt, die Kameratasche sei zunächst nach A geflogen, von dort aber nicht weiter nach B, sondern zurück nach L transportiert worden. Nach Ansicht des Klägers handelt es sich weder um einen Fall der Verspätung noch des Verlustes, sondern schlicht um eine Nichtleistung der Beklagten, für die weder Artikel 18 noch Artikel 19 WA gelte. Es handele sich insbesondere nicht um einen unkontrollierbaren Eingriff von außen, für den die Beschränkungen des WA gerechtfertigt sein könnten. Wenn die Beklagte die geschuldete Transportleistung nicht erbringe, sei nicht gerechtfertigt, ihr irgendwelche Haftungsprivilegien einzuräumen. Der vom Landgericht gezogene Vergleich zur Unmöglichkeit passe nicht. Es sei keineswegs unmöglich gewesen, die Kameratasche nach B zu transportieren. Die Beklagte sei davon unterrichtet gewesen, dass sie sich im Fundbüro befunden habe. Jedenfalls kämen die Haftungsbeschränkungen gemäß Artikel 25 WA nicht zur Anwendung, da die Beklagte den Schaden leichtfertig herbeigeführt habe. Das Landgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers zum Schicksal der Kameratasche unberücksichtigt gelassen. Deshalb liege auch schon der Vortrag der Beklagten - geschlossenes System bei der Gepäckförderung, Tracing-Verfahren - neben der Sache. Denn es gehe nicht darum, dass die Kameratasche auf nicht nachvollziehbare Weise in Verlust geraten bzw. erst mit einiger Verspätung in B eingetroffen sei. Sie habe sich vielmehr - möglicherweise nach einer zwischenzeitlichen Beförderung nach A - im Fundbüro des Flughafens L befunden und die Beklagte habe dies gewusst. Der ihr zu machende Vorwurf gehe daher dahin, dass sie die Kameratasche dann nicht nach B transportiert habe. Die Beklagte habe offensichtlich keine Vorkehrungen getroffen, dass ein Gepäckstück, das nicht von L abtransportiert bzw. von einem Zwischenflughafen wieder zurückgeschickt werde, erneut an seinen zutreffenden Bestimmungsort abgesandt werde. Die Beklagte trage hierzu jedenfalls nichts vor. Aus diesem Grunde sei der Vorwurf eines schwerwiegenden Organisationsverschulden gerechtfertigt. Das gelte erst recht, wenn die Beklagte fehlgeleitete Gepäckstücke im Vertrauen auf die Haftungsbeschränkungen des WA einfach liegen lasse.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 18.317,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2001 zu zahlen.

Die Beklagte und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass es sich um einen Haftungsfall handele, der entweder unter Artikel 18 oder 19 WA falle. Sie, die Beklagte, hafte auch nicht nach Artikel 25 WA unbegrenzt. Eine Fluggesellschaft wisse bei herumirrenden Gepäckstücken gerade nicht deren Aufenthaltsort und könne diese nicht zuordnen. So könnten tagelange Bemühungen, das verschollene Gepäckstück wiederzufinden, ohne Erfolg geblieben sein, so dass beide Parteien unstreitig den Verlust des Gepäckstückes vermutet hätten. Dieses habe sich auch nicht mittels des Tracing-Verfahrens kurzfristig lokalisieren und zuordnen lassen. Das Suchverfahren sei nach dem World-Tracer-System durchgeführt worden. Den Ablauf dieses Verfahrens hat die Beklagte nach der Auflage des Senats, hierzu näher vorzutragen (Verfügung vom 19.9.2003, Bl. 205 f. d.A.), wie folgt beschrieben: Sofern eine Gepäckunregelmäßigkeit durch den Passagier bei Ankunft festgestellt werde, melde er dies den Mitarbeitern einer Luftfahrtgesellschaft am Ankunftsflughafen. Diese nehme sofort die Passagierdaten, Flugdaten sowie eine Beschreibung des Gepäckstückes auf. Diese Eintragung in das World-Tracer-System werde dann dem Passagier ausgedruckt. Daraufhin werde das First Tracing, d. h. eine Suche an den ersten fünf Tagen an allen direkt beteiligten Flughäfen, die im Reiseplan des Passagiers ausgewiesen seien, eingeleitet. Sofern nach fünf Tagen die Suche ergebnislos verlaufen sei, werde der Kunde entsprechend informiert. Mit diesem Informationsschreiben werde dann das Secondary Tracing eingeleitet. Der Passagier werde gebeten, ein entsprechendes Formular auszufüllen und den genauen Inhalt des Gepäckstückes aufzulisten, damit eine Identifizierung weltweit möglich sei. Daraufhin werde im Rahmen des Secondary Tracing die weltweite Suche wegen möglicher Fehlleitung eines Gepäckstückes veranlasst. Sofern an einem Flughafen das Matching (Abgleich) zu einem Fundstück mit hoher Übereinstimmung führe, werde das Ergebnis je nach Dauer der Suche entweder dem Ankunfts- oder dem Abflughafen mitgeteilt. Gepäckstücke, die einer Fluggesellschaft nicht zugeordnet werden könnten, weil etwa der Gepäckanhänger unleserlich gewesen sei, würden dem Fundbüro des Abflugflughafens übersandt. Ebenso würden diesem Gepäckstücke übermittelt, die zwar einer Luftfahrtgesellschaft, nicht aber einem bestimmten Passagier zugeordnet werden könnten. Vorliegend habe die Beklagte aufgrund der Schadensanzeige des Klägers vom 24.8.2000 zunächst das First Tracing und am 29.8.2000 das Secondary Tracing eingeleitet. Es sei davon auszugehen, dass eine Identifikation der Fluggesellschaft bzw. des Passagiers nicht möglich gewesen sei, weshalb zur Überprüfung der Identität eine Einlagerung im Fundbüro erfolgt sei. Organisationsmängel könnten der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Etwaige Verzögerungen beim Fundbüro am Flughafen in L seien ihr nicht zuzurechnen, da die Mitarbeiter des Flughafens nicht zu den "Leuten" des Luftfrachtführers zählten. Insoweit habe sie, die Beklagte, keine Darlegungspflicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.248,41 €.

1.

Die Beklagte haftet dem Kläger entweder nach den Artikeln 18, 19, 20 und 25 WA oder aber wegen einer schuldhaften Nichterfüllung des Beförderungsvertrages nach deutschem Leistungsstörungsrecht.

a)

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt zwischen den Parteien primär das Warschauer Abkommen (WA) zur Anwendung. Dieses gilt gemäß Artikel 1 WA für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Dass dies hier der Fall war, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach Artikel 18 Abs. 1 WA hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Nach Artikel 19 WA hat er den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht. Soweit diese Tatbestände erfüllt sind, kann ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 24 Abs. 1 WA nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die im WA vorgesehen sind. Ein Rückgriff auf nationales Recht scheidet insoweit aus. Anders liegt es hinsichtlich der in dem WA nicht geregelten Leistungsstörungen, insbesondere bei Nichterfüllung der Beförderungspflicht (Nichtbeförderung). Insoweit greift das nationale Leistungsstörungsrecht ein (vgl. BGH NJW 1979, 495; BayObLG NJW-RR 2001, 1325, 1326; OLG Frankfurt MDR 1989, 615 = RIW 1989, 226 = EWiR 1989, 203 mit Anmerkung Rabe; Kronke in: Münchener Kommentar zum HGB, Artikel 18 WA Rn. 4, Artikel 19 WA Rn. 5 und 44; Müller-Rostin in: Fremuth/Thume, Transportrecht, Artikel 19 WA Rn. 2).

Der Verlust eines Gutes nach Artikel 18 Abs.1 WA ist dann anzunehmen, wenn der Frachtführer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat und es ihm unmöglich ist, dem Empfänger Besitz daran zu verschaffen (Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Band 2, Artikel 18 WA Rn. 2; Kronke, a. a. O. Rn. 10; Giemulla/Schmid/Müller-Rostin, Warschauer Abkommen, Artikel 18 Rn. 10; Müller-Rostin a.a.O. Artikel 18 WA Rn. 5; Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag, 3. Aufl., Rn. 425). Vorliegend könnte man von einem vorübergehenden Verlust sprechen. Im Schrifttum wird dies für die Annahme des Verlustes im Sinne des WA nicht als ausreichend angesehen, sondern eine endgültige Unmöglichkeit der Besitzverschaffung verlangt. Gelingt es dem Luftfrachtführer, die Sache wieder in seine Gewalt zu bringen und an den Berechtigten auszuliefern, könne ein Anspruch aus Verspätung gegeben sein (Gass und Kronke jeweils a. a. O.).

Verspätung i. S. d. Artikel 19 WA wird verbreitet als das nicht rechtzeitige Eintreffen des Luftfahrzeuges am Zielort definiert (OLG Frankfurt MDR 1984, 318 = TranspR 1984, 21 = ZLW 1984, 177; Kronke a. a. O. Artikel 19 WA Rn. 12; Ruhwedel a.a.O. Rn. 553). Teilweise wird unter Verspätung auch allgemein das nichtrechtzeitige Eintreffen am Bestimmungsort verstanden (Gass a. a. O. Artikel 19 WA Rn. 3; Giemulla/Schmid/Müller-Rostin Artikel 19 Rn. 4; Müller-Rostin a. a. O. Artikel 19 WA Rn. 2). Würde man auf das nichtrechtzeitige Eintreffen des Flugzeugs abstellen, so läge hier keine Verspätung vor, da das Flugzeug rechtzeitig am Zielort eingetroffen ist. Allerdings wird den Unterschieden in der Definition keine maßgebende Bedeutung beizumessen sein, da man den vorliegenden Fall, dass das Gepäck nicht gleichzeitig mit dem Flugzeug eintrifft, nicht im Auge gehabt hat. Fraglich ist freilich, ob auch das Nichteintreffen als nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort verstanden werden kann. Das Landgericht verweist insoweit auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (TranspR 1993, 104 = ZLW 1993, 318 = NJW-RR 1993, 809 = OLGR 1993, 317 = EuZW 1993, 452 = IPRax 1994, 141 m. Anm. Kronke). In dieser wird eine Verspätung bejaht, obwohl das Frachtgut bei einer Zwischenlandung in Verlust geraten war. Allerdings ist zumindest nicht jede Nichtbeförderung als nichtrechtzeitiges Eintreffen zu verstehen; sondern es ist auf die jeweiligen Ursachen abzustellen (vgl. LG Frankfurt NJW 1982, 1538). Die Haftungsbestimmungen des WA regeln nur Schadensersatzansprüche, die sich aus den dem Luftverkehr eigentümlichen Gefahren ergeben (BGH NJW 1979, 495; OLG Düsseldorf VersR 1997, 1022 = NJW-RR 1997, 930 = TranspR 1997, 150; Ruhwedel a.a.O. Rn. 543 ff., insbes. Rn. 552). Maßgebend ist demgemäß, ob sich die jeweilige Leistungsstörung als Verwirklichung der dem Luftverkehr eigentümlichen Gefahren darstellt. Deshalb liegt keine Verspätung, sondern eine Nichterfüllung vor, wenn der Fluggast oder das Frachtgut nicht mit dem vertraglich vorgesehenen Flug befördert wird (BGH NJW 1979, 495; OLG Düsseldorf VersR 1991, 603 = TranspR 1991, 106; VersR 1997, 1022; OLG Frankfurt MDR 1989, 165). Denn in diesem Fall beruht die Leistungsstörung im wesentlichen auf einem Organisationsmangel des Luftfrachtführers, der in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren des Luftverkehrs steht. Hier wurde das Gepäckstück zunächst mitbefördert, kam bei der Zwischenlandung aber abhanden. Dies ist eine typische Gefahr des Luftverkehrs, wie der Vergleich mit den Fällen des endgültigen Verlustes von Gepäck bei Luftbeförderungen zeigt.

Ein nicht auf den typischen Risiken der Luftbeförderung beruhender Tatbestand könnte allerdings vorliegen, wenn der Beklagten ein Organisationsverschulden vorzuwerfen wäre, weil sie oder die Mitarbeiter des Fundbüros nicht die erforderliche Sorge dafür getragen haben, dass das zu dem Fundbüro des Flughafens L gelangte und dort gelagerte Gepäckstück rechtzeitig nach B weiter gesendet würde. Dies könnte dem Fall der Nichtbeförderung gleichstehen, für die der Luftfrachtführer nach nationalem Leistungsstörungsrecht einzustehen hat.

Die rechtliche Einordnung der Leistungsstörung bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da die Beklagte in jedem Falle haftet, wobei sie sich ein Verschulden des Personals des Fundbüros zurechnen lassen muss: bei Anwendung des WA nach dessen Artikel 20, bei einem Rückgriff auf deutsche Leistungsstörungsrecht nach § 278 BGB (unten II. 1. c). Die Haftungsbegrenzung des Artikels 22 WA wirkt sich vorliegend nicht aus, weil die Beklagte nach Artikel 25 WA unbeschränkt haftet (unten II. 1. d). Bei einer Heranziehung der Haftungstatbestände des WA kann - wie das Landgericht richtig gesehen hat - offenbleiben, ob ein Verlust im Sinne des Artikel 18 Abs. 1 WA oder aber eine Verspätung nach Artikel 19 WA anzunehmen wäre. Dieser Unterschied könnte allenfalls im Hinblick auf die Art des zu ersetzenden Schadens von Bedeutung sein. So ist umstritten, ob bei einem Verlust des Gepäckstücks der Luftfrachtführer dem Geschädigten ebenso wie im Falle des Artikel 19 WA (Giemulla/Schmid/Müller-Rostin Artikel 19 Rn. 31; Kronke a.a.O. Artikel 19 WA Rn. 31; Ruhwedel a.a.O. Rn. 568) gemäß § 252 BGB auch entgangenen Gewinn zu ersetzen hat (dafür Müller-Rostin a. a. O. Artikel 18 WA Rn. 27; Ruhwedel a.a.O. Rn. 470; dagegen Kronke a. a. O. Artikel 18 WA Rn. 76). Da der Beklagten - wie später auszuführen ist - ein Anspruch auf Ersatz ergangenen Gewinnes schon aus anderen Gründen nicht zusteht (unten II. 2.), kommt es hierauf nicht an.

b)

Nach den Artikeln 18 und 19 WA haftet der Luftfrachtführer für die in diesen Vorschriften genannten Schädigungen, soweit sie während und bei der Luftbeförderung erfolgen. Die Luftbeförderung umfasst gem. Artikel 18 Abs. 2 WA u.a. den Zeitraum, während dessen das Reisegepäck oder die Güter sich auf einem Flughafen unter der Obhut des Luftfrachtführers befinden. Auf diese Begriffsbestimmung ist auch im Rahmen des Artikel 19 WA zurückzugreifen (Gass a.a.O. Artikel 19 WA Rdn. 8; Müller-Rostin a.a.O. Artikel 19 WA Rn. 3; im Ansatz ebenso Kronke a.a.O. Artikel 19 WA Rdn. 8 ff.; für den Gepäcktransport Ruhwedel a.a.O. Rn. 553). Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Luftfrachtführer so lange Obhut an dem Gepäck oder sonstigen Transportgut, als es sich mit seinem Willen derart in seinem Einwirkungsbereich befindet, dass er in der Lage ist, das Gepäck oder Frachtgut gegen Verlust und Beschädigung zu schützen. Dazu ist körperlicher Gewahrsam durch den Luftfrachtführer nicht zwingend erforderlich. Es genügt, dass der Luftfrachtführer auf die Behandlung des Transportgutes Einfluss nehmen kann. Dafür reicht es aus, wenn die obhutsbegründende Einwirkungsmöglichkeit durch das rechtliche Band etwa einer Vertragsbeziehung vermittelt wird. Die Obhut beginnt mit Annahme des Gutes durch den Luftfrachtführer und endet erst dann, wenn er das Frachtgut abliefert oder den Gewahrsam ohne eigene Mitwirkung - beispielsweise durch staatlichen Hoheitsakt - verliert und keine tatsächlichen oder rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf das Frachtgut mehr hat (zum ganzen BGHZ 145, 170, 183 ff. = NJW-RR 2001, 396 = TranspR 2001, 29, 33 = LM Warschauer Abkommen Nr. 26 m. Anm. Dubischar; Gass a.a.O. Artikel 18 WA Rn. 14 ff.; Kronke a.a.O. Artikel 18 WA Rn. 12 ff.; Müller-Rostin a.a.O. Artikel 18 WA Rn. 11; Ruhwedel a.a.O. Rn. 438 ff.). Hier hat die Beklagte das Gepäck mit der Kameraausrüstung des Klägers in Empfang genommen. Soweit es bei dem Transport auf den angeflogenen Flughäfen außer Kontrolle geraten ist, führte dies nicht zu einer Aufhebung der Obhut. Namentlich die Zeit der Aufbewahrung durch das Fundbüro rechnet zur Obhutszeit der Beklagten, da dessen Personal zu den "Leuten" i.S.d. Artikel 20 WA gehört, für die die Beklagte verantwortlich ist (unten II.1. c). Die Obhut seiner "Leute" ist dem Luftfrachtführer zuzurechnen (BGHZ 145, 170, 179; Kronke a.a.O. Artikel 18 WA Rn. 22).

Da die Obhut der Beklagten zu bejahen ist, kann auf sich beruhen, ob anderenfalls eine Haftung nach dem deutschen Leistungsstörungsrecht eingreifen könnte und ob diese unabhängig von einer Obhut der Beklagten in Betracht käme.

c)

Gem. Artikel 20 WA tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Dabei kann dahinstehen, ob die Durchführung des Tracing - Verfahrens zur Entlastung nach Artikel 20 WA ausreicht. Denn vorliegend kommt konkret eine Sorgfaltswidrigkeit im Zusammenhang mit der Aufbewahrung des Gepäckstückes bei dem Fundbüro in Betracht. Hierfür hätte die Beklagte sich entlasten müssen. Das gilt auch für ein etwaiges Verschulden der Mitarbeiter des Fundbüros. Denn diese sind "Leute" im Sinne des Artikel 20 WA. In der Sache entspricht der "Leute"-Begriff weitgehend der dem deutschen Rechtsbereich geläufigen Rechtsstellung des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. Auch dort ist der eigentliche Grund für die Zurechnung der fremden Handlung, dass der Erfüllungsgehilfe objektiv auf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe übernimmt, deren Erfüllung im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGHZ 145, 170, 179). Eine intensive Weisungsbefugnis des Luftfrachtführers ist nicht erforderlich. Anderenfalls würde die Entlastungsmöglichkeit zugunsten des Luftfrachtführers zum Nachteil des Geschädigten, der insoweit keinen Einblick und auch keine Einflussmöglichkeit hat, in einer Weise eingeengt, die mit dem Zweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr vereinbar wäre. Es reicht eine gewisse Weisungsbefugnis aus, welche in rechtlichen Einflussmöglichkeiten bestehen kann (BGHZ 145, 170, 180 unter Abgrenzung von der durch die Beklagte angeführten Entscheidung BGH NJW-RR 1989, 723 = TranspR 1989, 275 = ZLW 1989, 252). Danach ist das Personal des Fundbüros den "Leuten" der Beklagten zuzurechnen. Zur Luftbeförderung des Frachtgutes gehört auch, dass auf den angeflogenen Flughäfen außer Kontrolle geratenes Gepäck sichergestellt und nachgesandt oder, wenn dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, zumindest aufbewahrt wird. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedienen sich die Fluggesellschaften der in den Flughäfen eingerichteten Fundbüros. Die gewisse Weisungsbefugnis ist dadurch gewährleistet, dass die Fluggesellschaften die rechtliche Befugnis haben, Anweisung dazu zu erteilen, was mit einem bei ihnen aufgegebenen Gepäckstück geschehen soll. Da die Mitarbeiter des Fundbüros folglich zu den "Leuten" der Beklagten rechnen, hätte diese sich im Hinblick auf ein etwaiges Verschulden des Personals des Fundbüros entlasten müssen. Dies hat die Beklagte trotz der Auflage des Senats (Verfügung vom 19.9.2003, Bl. 205 f. d.A.) mit der Begründung verweigert, die Mitarbeiter des Fundbüros seien nicht ihrer Sphäre zuzuordnen, so dass etwaige Verzögerungen beim Fundbüro ihr nicht zuzurechnen seien und sie diesbezüglich keine Darlegungspflicht treffe. Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.11.2003 erstmalig konkret bestreitet, dass das Gepäckstück auf dem Fundbüro eingelagert gewesen sei, gibt dies im Rahmen des dem Senat zustehenden Ermessens keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 525, 156 ZPO). Der Senat hat die Beklagte nicht - wie diese behauptet - erst in der mündlichen Verhandlung auf die Erheblichkeit des bereits in der Klagebegründung enthaltenen klägerischen Vortrags zum Wiederauffinden des Gepäckes im Fundbüro hingewiesen, sondern ihr vor dem Verhandlungstermin die Auflage gemacht, im einzelnen zum Wiederauffinden des Gepäckstückes vorzutragen. Ihr nicht nachgelassenes Vorbringen kann deshalb keine Berücksichtigung mehr finden.

Auch wenn man für die Haftung der Beklagten das deutsche Leistungsstörungsrecht als maßgebend erachtet, ist die Beklagte ersatzpflichtig. Für ein etwaiges Verschulden der Mitarbeiter des Fundbüros müsste sie dann nach § 278 BGB einstehen. Da der vorübergehende Verlust des Gepäckstückes in ihren Verantwortungsbereich fiel, hätte sie in entsprechender Anwendung von § 282 BGB a.F. darlegen müssen, dass sie den Verlust nicht zu vertreten hatte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 282 Rn. 6 ff. und 12 f. m.w.N.). Dies galt auch im Hinblick auf das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen (vgl. Palandt-Heinrichs § 282 Rn. 4 m.w.N.).

d)

Die in Artikel 22 WA vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nach Artikel 25 WA nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit grundsätzlich dem geschädigten Anspruchsteller (BGHZ 145, 170, 183). Allerdings ist anerkannt, dass der Anspruchsteller die ihm obliegende Darlegungslast für ein grob fahrlässiges Verschulden des Frachtführers bereits dann erfüllt, wenn der Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt und allein der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Falle darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebes und den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (BGHZ 145, 170, 183 ff.; OLG Köln - 3. Zivilsenat - NJW-RR 2002, 1682, 1684 = OLGR 2002, 390 = TranspR 2002, 111). Voraussetzung ist freilich, dass das prozessuale Geschehen. Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden bietet. Insoweit darf sich der klägerische Sachvortrag nicht darauf beschränken, die bloße Tatsache des Verlustes vorzutragen (BGH a.a.O.).

Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Ein grobes Organisationsverschulden scheide aus, da sie an dem internationalen Tracing-Verfahren zum Auffinden fehlgeleiteter Gepäckstücke teilnehme. Dem folgt der Senat insoweit, als der Luftfrachtführer den Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens in der Regel durch die Teilnahme am weltweiten Tracing-Verfahren zur Auffindung fehlgeleiteter Gepäckstücke abwenden kann (OLG Köln - 15. Zivilsenat - TranspR 1999, 107 = ZLW 1999, 163; LG Köln TranspR 2003, 204). Allein dadurch ist die Beklagte im vorliegenden Fall ihrer sekundären Darlegungslast jedoch nicht gerecht geworden. Denn es bestand - wie bereits ausgeführt - die konkrete Möglichkeit, dass das Gepäckstück des Klägers aufgrund eines Fehlverhaltens des Personals des Fundbüros nicht rechtzeitig an den Zielflughafen nachgesandt worden ist. Deshalb hätte die Beklagte konkret zu den Vorgängen im Fundbüro vortragen müssen. Dass sie dies abgelehnt hat, geht zu ihren Lasten mit der Folge, dass von einem groben Verschulden im Sinne des Artikels 25 GA auszugehen ist.

e)

Die Haftung ist nicht durch die allgemeinen Beförderung (ABB) der Beklagten ausgeschlossen. Zwar sieht deren Artikel 16 Nr. 1 b einen Haftungsausschluss in Bezug auf Folgeschäden vor. Diese Klausel ist indes unwirksam. Nach verbreiteter Auffassung soll der Ersatz mittelbarer Schäden allerdings abbedungen werden können, ohne dass damit gegen Artikel 23 Abs. 1 WA verstoßen werde (LG Köln ZLW 1974, 145; 1979, 67; kritisch Koller, TranspR, 4. Aufl., Artikel 19 WA Rn. 9; zu Artikel 19 WA verneinend Ruhwedel a.a.O. Rn. 556). Jedoch muss die Klausel zumindest den Anforderungen des AGBG genügen. Sie steht daher unter dem Vorbehalt, dass der Luftfrachtführer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne des § 11 Nr. 7 AGBG gehandelt hat (LG Köln a. a. O.; Ruhwedel a.a.O. Rn. 470; Giemulla/Schmid/Müller-Rostin Artikel 18 Rn. 44; Artikel 19 Rn. 33; Müller-Rostin a. a. O. Artikel 18 WA Rn. 27 a. E.; ferner Kronke a.a.O. Artikel 18 Rn. 77). Auch im kaufmännischen Rechtsverkehr kann sich der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls nicht generell für grobes Verschulden freizeichnen (vgl. im einzelnen Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., AGBG 11 Rn. 38 m.w.N.). Die von der Beklagten verwendete Klausel enthält keine Einschränkung zum Verschuldensgrad. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion ist sie aus diesem Grunde im ganzen unwirksam (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. Vorbem v AGBG 8 Rn. 9 m. w. N.).

Der von der Beklagten mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 30.1.2003 herangezogenen Klausel in Artikel 9 Nr. 4 c der ABB lässt sich ein Haftungsausschluss nicht entnehmen. Diese Klausel, die die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr angeführt hat, ist nach dem Gesamtzusammenhang der verschiedenen Absätze des Artikels 9 ABB und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in dem die Haftung regelnden Artikel 19 ABB auf sie nicht verwiesen wird, aus der maßgebenden Sicht des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. AGBG 5 Rn. 7 m.w.N.) dahin auszulegen, dass sie lediglich die Modalitäten des Eincheckens von Gepäckstücken regelt, aber keinen Haftungsausschluss enthält.

2.

Der Höhe nach kann der Klage nur teilweise stattgegeben werden. Hinsichtlich der vom Kläger als Schaden geltend gemachten Positionen (Bl. 8 ff. und 240 ff. d. A.) gilt im einzelnen folgendes:

a)

Begründet ist der Anspruch auf Erstattung von 10.500,00 DM für die Miete einer Ersatzausrüstung, die der Kläger in der Zeit vom 31.8. bis zum 6.9.2000 in M angemietet hat (Position 7). Diese von ihm durch Vorlage von Unterlagen (Bl. 44/45 d. A.) belegten Kosten sind in vollem Umfang ersatzfähig.

Dem Kläger fällt entgegen der Ansicht der Beklagten kein Mitverschulden nach § 254 BGB zur Last, weil er das Gepäckstück trotz seines erheblichen Wertes ohne Wertdeklaration aufgegeben hat. Denn der Wert des Gepäckstückes ist für die von der Beklagten zu erbringende Transportleistung ohne Bedeutung gewesen. Die Beklagte hat erstinstanzlich zudem eingewendet, der Kläger hätte preiswerter ein Ersatzgerät in Deutschland anmieten und sich nachsenden lassen können. Das war dem Kläger, nachdem er bereits eine Woche abgewartet hatte, aber nicht mehr ohne weiteres zumutbar. Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB hat die Beklagte, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl, § 254 Rn. 82), nicht hinreichend dargetan.

Daneben kann der Kläger nicht die Miete und die Kosten für den Transport der abhanden gekommenen Filmausrüstung ersetzt verlangen (Positionen 8 u. 9). Hierbei handelt es sich um nutzlose Aufwendungen, deren Ersatz neben dem der Miete für die Ersatzausrüstung auf eine nicht gerechtfertigte Doppelentschädigung hinausliefe. Diese Aufwendungen hätte der Kläger gleichermaßen gehabt, wenn er das nicht angelieferte Gerät hätte nutzen können. Die Nutzlosigkeit ist durch die Erstattung der Miete für das Ersatzgerät abgedeckt.

b)

Die Telefon- und Taxikosten (Positionen 10 und 11) sind in angemessenem Umfang ersatzfähig; der Senat schätzt sie nach § 287 ZPO auf 300,00 DM.

c)

Die Positionen 1 - 6 betreffen Aufwendungen, die nutzlos geblieben sind, weil der Kläger in den ersten sieben Tagen seines Aufenthaltes in B keine Filmarbeiten hat durchführen können. Diese Aufwendungen wären als Schaden nur dann ersatzfähig, wenn der Kläger sie durch Einnahmen aus den Filmarbeiten hätte decken können. Insoweit obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast. Für eine Rentabilitätsvermutung ist insoweit kein Raum. Diese gilt nur für Aufwendungen, die durch die Gegenleistung des Vertragspartners gedeckt werden sollten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 281 Rn.23 m. w. N.). Das ist bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht der Fall.

Welche Einnahmen er durch die Filmaufnahmen hätte erzielen können, hat der Kläger nicht konkret darlegen können. Wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, ist deshalb auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht möglich. Diese ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 287 Rdnr. 4 m. w. N.).

d)

Damit berechnet sich der von der Beklagten geschuldete Schadensersatz wie folgt:

10.500,00 DM (Miete für Ersatzgerät) zuzüglich 300,00 DM (Telefon- und Taxikosten) Summe 10.800,00 DM = 5.521,95 € abzüglich 273,54 € von der Beklagten geleisteter Schadensersatz Summe 5.248,41 €.

3.

Der Zinsausspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 284, 288 BGB a. F. begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Berufungsstreitwert: 18.317,28 €

Ende der Entscheidung

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