Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 24 W 14/02
Rechtsgebiete: VVG, BGB, GKG, ZPO


Vorschriften:

VVG § 165
BGB § 731
BGB § 242
BGB §§ 741 ff.
BGB §§ 705 ff.
BGB §§ 749 ff.
GKG § 11 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

24 W 14/02

In der Sache

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Richter am Oberlandesgericht Müller und Dr. Küpper sowie den Richter am Landgericht Schwill

am 29. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.03.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 13. März 2002 - 1 O 54/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde vom 22.3.2002 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat legt das Rechtsmittelbegehren dahin aus, dass sich die Antragstellerin nur noch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13.3.2002 wendet und die mit Schriftsatz vom 1.8.2001 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 9.5.2001 - über deren Nichtabhilfe das Landgericht bislang nicht entschieden hat - nicht weiterverfolgt. Denn der Sache nach greift die Antragstellerin mit der zuletzt eingelegten sofortigen Beschwerde ebenfalls die Begründung an, mit der das Landgericht im Beschluss vom 9.5.2001 der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verweigert hat. Diese Begründung ist im Kern zutreffend, so dass das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.

Die Teilung des Lebensversicherungsvertrages richtet sich nach den Vorschriften, die für die Gemeinschaft nach Bruchteilen gelten. Dabei mag dahinstehen, ob zwischen den Parteien - wie das Landgericht annimmt - hinsichtlich des im Jahre 1985 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne der §§ 741 ff. BGB besteht. Die Versicherung verbundener Leben (dazu Kollhosser in: Prölss-Martin, VVG, 26. Aufl., Vor §§ 159 - 178 Rdn. 6) wird in Rechtsprechung und Schrifttum teils als Gesellschaft, teils als Gemeinschaft eingeordnet (vgl. LG Berlin, VersR 1963, 569; AG München, VersR 1956, 751 mit Anmerkung Sasse; Karsten Schmidt in: Münchener Kommentar, BGB, 3. Auflage, § 741 Rdn. 21; Staudinger-Langhein, BGB, 13. Bearb., § 741 Rdn. 121). Ob es sich vorliegend um eine Versicherung verbundener Leben handelt, ist im Hinblick darauf zweifelhaft, dass nur der Antragsgegner, dagegen nicht die Antragstellerin Versicherungsnehmerin ist; eine gemeinschaftliche Berechtigung nach § 741 BGB könnte allenfalls durch ihre Bezugsberechtigung für den Fall des Todes der Antragsgegners begründet sein (dazu Karsten Schmidt a.a.O.; Haasen VersR 1954, 233). Darauf kommt es jedoch nicht an. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin sollte der im Jahre 1985 aus zwei Lebensversicherungsverträgen der Antragstellerin und einem Lebensversicherungsvertrag des Antragsgegners gebildete neue Lebensversicherungsvertrag ursprünglich der Umfinanzierung der Hausbelastung und später - nachdem eine anderweitige Umfinanzierung erfolgt sei - der gemeinschaftlichen Altersvorsorge der Parteien dienen. Damit bestünde hinsichtlich des Lebensversicherungsvertrages zwischen den Parteien eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes nach §§ 705 ff. BGB. Für deren Auseinandersetzung verweist § 731 BGB auf die hier nicht einschlägigen §§ 732 bis 735 BGB und im übrigen auf die Vorschriften über die Gemeinschaft, so dass auch insofern Gemeinschaftsrecht Anwendung findet. Bei einem Lebensversicherungsvertrag erfolgt die Auseinandersetzung durch Kündigung nach § 165 VVG und die Teilung des vom Versicherer nach § 176 VVG zu erstattenden Rückkaufwertes (LG Berlin, AG München und Sasse jew. a.a.O.; Karsten Schmidt in: Münchener Kommentar § 752 Rdn. 24).

Das beabsichtigte Klagebegehren ist - auch in der mit Schriftsatz vom 22.10.2001 vorgenommenen Änderung des Klageantrages zu 1.) - auf eine Fortführung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses mit einem geänderten Inhalt gerichtet, der von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufhebung und Teilung der Gemeinschaft grundsätzlich zwingend. Das schließt zwar nicht aus, dass sich im Einzelfall das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch gegenüber den Vorschriften der §§ 749 ff. BGB durchsetzt und sich das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft als unzulässige Rechtsausübung erweist. Ebenso kann sich aus Treu und Glauben ein Anspruch auf eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Form der Teilung ergeben. Die Anwendung des § 242 BGB ist in keinem Rechtsbereich ausgeschlossen und muss daher, sobald die gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermögen und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätten, immer in Betracht bezogen werden. Doch muss die Anwendung des § 242 BGB, soweit sie von der gesetzlichen Regelung abweicht, auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch hat daher zur Voraussetzung, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften für sie zu einem schlechthin unzumutbaren Ergebnis führen würden (vgl. zum Ganzen BGHZ 58, 146, 147; 63, 348, 353; 68, 299, 304; OLG München, NJW - RR 1989, 715; Karsten Schmidt in: Münchener Kommentar, § 749 Rdn. 13 und § 753 Rdn. 7; Staudinger-Langhein, § 749 Rdn. 34 ff.). Derartige Gründe trägt die Antragstellerin indes nicht vor. Sie macht insoweit geltend, wegen Nichteinhaltung der steuerlichen 12-Jahresfrist würden die bisherigen Steuervorteile nachträglich entfallen. Dies gelte auch für den Fall einer Kündigung nach § 165 VVG, bei der ohnehin nur der Rückkaufswert zu erstatten sei. Außerdem überwögen die Einzahlungsanteile der Antragsstellerin, da ihr Einsatzkapital aus den Altverträgen höher gewesen sei als das des Antragsgegners (vgl. Schriftsatz vom 01.08.2001, Bl. 62 ff. d.A.). Die etwaigen wirtschaftlichen Nachteile für beide Parteien sind aber - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - keine schlechthin unzumutbaren Umstände, die die Weigerung des Antragsgegners, sich auf das Begehren der Antragstellerin einzulassen, als eine gegen § 242 BGB verstoßende unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen. Dass die Aufhebung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft in derartigen Fällen zu wirtschaftlichen Verlusten für beide Parteien führt, ist die Regel, und kann für sich genommen die Anwendung des § 242 BGB nicht rechtfertigen. Der Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin ihrerseits zwei Lebensversicherungsverträge in den streitgegenständlichen Vertrag eingebracht hat, mag Erstattungsansprüche begründen und im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages dafür von Bedeutung sein, ob und in welchem Umfange sie an der ausgekehrten Versicherungssumme zu beteiligen ist. Für das vorliegend beabsichtigte Klagebegehren ist dieser Umstand jedoch unerheblich.

Gerichtsgebühr nach § 11 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1952 KV: 25,-- Euro.

Ende der Entscheidung

Zurück