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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.09.1999
Aktenzeichen: 25 UF 149/99
Rechtsgebiete: ZPO, KostO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 621 Nr. 1 | |
ZPO § 621 Nr. 2 | |
ZPO § 621 e | |
KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz | |
KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz | |
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 20 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
25 UF 149/99 314 F 2/99 AG Köln
In dem Sorgerechtsverfahren
betreffend das minderjährige Kind pp.
an der beteiligt sind:
pp.
hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schroeder sowie die Richter am Oberlandesgericht Wolf und Blank
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 31.05.1999 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die elterliche Sorge für das Kind M.Ö., geb. am 14.04.1991, steht den Beteiligten zu 1) und 2) gemeinsam zu.
2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des elterlichen Kindes M.Ö. wird der Beteiligten zu 2) übertragen.
3. Für die I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung, wonach von der Erhebung der Gerichtsgebühr abgesehen wird und eine Erstattung aussergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).
Im Übrigen findet eine Erstattung aussergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe:
Die gem. §§ 621 Nr. 1, Nr. 2, 621 e ZPO, § 20 FGG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht rügt der Antragsgegner, dass das Familiengericht der Antragstellerin das alleinige Sorgerecht gem. § 1671 Abs. 1 2. Alternative, Abs. 2 Nr. 2 neue Fassung BGB übertragen hat. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Nach den Neuregelungen der Vorschriften über die Übertragung der elterlichen Sorge nach Trennung der Eheleute entspricht es nunmehr dem Regelfall, dass auch bei Getrenntleben der Eltern das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleiben soll. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur geboten, wenn dies das Kindeswohl erfordert.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nämlich erwartet werden, dass sich die Beteiligten zu 1) und 2) über die wesentlichen Belange bei der Versorgung und Betreuung des gemeinsamen Kindes einigen können und in der Lage sind, gemeinsam zum Wohle des Kindes zu handeln.
Hiergegen spricht nicht der Umstand, dass die Beteiligten zu 1) und 2) im Übrigen - insbesondere wegen ihrer Vermögensangelegenheiten - heillos verstritten sind. Sind nämlich die gleichermaßen objektiv erziehungsfähigen Eltern nicht über Fragen, die das gemeinsame Kind betreffen, sondern über nur sie betreffende Fragen zerstritten, nötigt im Einzelfall nicht dazu, das alleinige Sorgerecht einem der Elternteile zu übertragen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem der Elternteile zugesprochen wird, wenn im Übrigen zu erwarten ist, dass sich die Eltern aus Sorge um das Wohl des Kindes über die wichtigen Kindesbelange einigen werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Juni 1999 - 25 UF 236/98 OLG Köln -).
So liegt der Sachverhalt hier. Der Beteiligte zu 1) ist damit einverstanden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Antragstellerin verbleibt. Damit sind aber mögliche streitige Berührungspunkte zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) weitgehend ausgeschlossen. Das gemeinsame Kind der Beteiligten unterliegt damit der Obhut der Antragstellerin. Diese kann in Fragen des täglichen Lebens allein entscheiden. Die Beteiligten müssen sich nur über die zentralen Dinge, die die wesentlichen Belange des gemeinsamen Kindes betreffen, einigen. Es liegen dem Senat keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies nicht möglich sein wird, zumal beide Beteiligten ihre Sorge um das gemeinsame Kind deutlich zum Ausdruck gebracht haben.
Damit besteht aber gerade keine Notwendigkeit, gegen den gesetzlichen Regelfall der gemeinsamen Sorge zu entscheiden. Dementsprechend war die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu den Äußerungen des Jugendamtes und des betroffenen Kindes. Das betroffene Kind hat geäußert, es wolle bei der Mutter bleiben. Gerade das wird durch die getroffene Senatsentscheidung nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 94 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz Kostenordnung, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (für die I. Instanz) und §§ 94 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz Kostenordnung, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (für das Beschwerdeverfahren). Nachdem der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde Erfolg hatte, erschien es nicht gerechtfertigt, die Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Gerichtskosten freizustellen. Im Übrigen erscheint es aber dem Senat bei der gegebenen Sachlage gerechtfertigt, von der Erstattung aussergerichtlicher Kosten abzusehen.
Beschwerdewert: 2.500,00 DM (die Beschwerde ist beschränkt auf die Regelung des gemeinsamen Sorgerechts).
Ende der Entscheidung
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